Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 109e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung regelt:
- a.
die Verantwortung für das nationale Visumsystem (ORBIS) und dessen Inhalt;
- b.
die Zugangsberechtigungen der Behörden zum ORBIS;
- c.
die Zugangsberechtigungen der Behörden zum zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS);
- d.
das Verfahren zur Übermittlung von Daten des C-VIS durch die zentrale Zugangsstelle an die Behörden nach den Artikeln 17 und 18;
- e.
die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;
- f.
die Rechte der betroffenen Personen;
- g.
die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Datenbearbeitung.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- a.
VIS-Mail: Kommunikationssystem, das die Datenübermittlung zwischen Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/20081 (EU-VIS-Verordnung) in Kraft getreten ist, über die Infrastruktur des C-VIS ermöglicht;
- b.
Drittstaat: Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;
- c.
Schengen-Staat: Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt;
- d.
Dublin-Staat: Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist; diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt;
- e.
terroristische und sonstige schwere Straftaten: die in Anhang 3 des Schengen-Informationsaustauschgesetzes vom 21. März 20252 aufgeführten Straftaten;
- f.
- Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.
- SR 362.2
2. Kapitel Nationales Visumsystem
1. Abschnitt Verantwortung, Zweck und Struktur des Systems
Art. 3Verantwortung
1 Das Staatsekretariat für Migration (SEM)1 trägt die Verantwortung für das ORBIS.
2 Es erlässt ein Bearbeitungsreglement, das namentlich die Massnahmen festlegt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.
- Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
ORBIS dient folgenden Zwecken:
- a.
Erfassung und Speicherung der Daten zu Visumgesuchen;
- b.
Übermittlung der in Anwendung der EU-VIS-Verordnung1 erfassten Daten an das C-VIS;
- c.
Zugang zu den Daten des C-VIS.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
Art. 5Inhalt und Struktur
1 Das ORBIS enthält zu jedem zulässigen Visumgesuch die Daten, die in Anhang 2 festgelegt sind.
2 Die in Anwendung der EU-VIS-Verordnung1 im ORBIS erfassten Daten werden automatisch an das C-VIS übermittelt.
3 Sämtliche Änderungen und Löschungen von Daten, die in Anwendung der EU-VIS-Verordnung im ORBIS erfasst wurden, werden über das ORBIS automatisch an das C-VIS übermittelt.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
2. Abschnitt Erfassung der Daten und Übermittlung an das C-VIS
Art. 5aElektronische Visumgesuche für Schengen-Visa und Zwischenspeicherung der Daten1
1 Bei Gesuchen für Schengen-Visa kann die gesuchstellende Person ihre für das Gesuch erforderlichen Personendaten der Visumbehörde elektronisch übermitteln.
2 Die Gebühren können elektronisch bezahlt werden.
3 Die Daten nach Absatz 1 dürfen für eine Dauer von höchstens vier Monaten auf Servern des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.
- Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
Art. 5bDatenbearbeitung durch externe Dienstleistungserbringer1
1 Die gesuchstellende Person kann ihre für ein Visumgesuch erforderlichen Personendaten einem externen Dienstleistungserbringer, der mit Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens betraut ist, übermitteln.
2 Der externe Dienstleistungserbringer erfasst die Personendaten unter Einhaltung der Bestimmungen von Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 810/20092 (Visakodex) und leitet diese der Visumbehörde weiter.3
- Eingefügt durch Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
- Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1415, ABl. L, 2024/1415, 22.05.2024.
- Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 7. Juni 2024, in Kraft seit 11. Juni 2024 (AS 2024 258).
Art. 6Erfassung der Daten durch die Visumbehörden im ORBIS1
1 Ist ein Visumgesuch nach Artikel 19 des Visakodex2 3 zulässig, so erfassen die Visumbehörden nach den Artikeln 8–14 der EU-VIS-Verordnung4 die Daten nach Anhang 2 im ORBIS; zunächst sind die Daten der Kategorie I zu erfassen und anschliessend, je nach Verlauf des Verfahrens, die Daten der Kategorien II–VI.5
2 Betrifft das Gesuch ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit, so werden die Daten der Kategorien I–VI nach Artikel 5 Absatz 2 an das C-VIS übermittelt.6
3 Die Visumbehörden erfassen zudem die in Anhang 2 aufgeführten Daten der Kategorie VII. Diese Daten werden nicht an das C-VIS übermittelt.
- Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
- Siehe Fussnote zu Art. 5b Abs. 2.
- Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2551). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
- Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
- Fassung gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 3 der V vom 15. Aug. 2018 über die Einreise und Visumerteilung, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3087).
Art. 7Erfassung in Vertretung eines anderen Schengen-Staates
1 Erfasst eine schweizerische Behörde die Daten zu einem Visumgesuch in Vertretung eines anderen Schengen-Staates, so gibt sie im ORBIS den Namen des vertretenen Staates an.
2 Wenn die Behörde nach Absatz 1 ein Visum erteilt, ablehnt, aufhebt, annulliert oder verlängert oder wenn sie die Prüfung des Gesuchs nicht fortführt, wird der Name des vertretenen Staates automatisch an das C-VIS übermittelt.
Art. 8Besitzer der Daten, die an das C-VIS übermittelt werden
1 Die Schweiz ist Besitzerin der von den schweizerischen Visumbehörden bei der Erfassung eines Visumgesuchs und bei einem entsprechenden Entscheid eingegebenen Daten, die an das C-VIS übermittelt werden.
2 Die Visumbehörden dürfen die in einem Gesuchsdatensatz des C-VIS enthaltenen Fingerabdrücke kopieren und sie in einen neuen Gesuchsdatensatz einfügen. Sie werden zur Besitzerin des so erstellten neuen Datensatzes.
Art. 9Verknüpfungen zwischen den Gesuchsdatensätzen
1 Die Visumbehörden dürfen aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu einer Gruppe von Reisenden oder zu einer gemeinsam reisenden Familie nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung1 Verknüpfungen zwischen Gesuchsdatensätzen erstellen oder löschen.
2 Die schweizerische Behörde, welche die Daten eines Gesuchsdatensatzes erfasst hat, darf diesen nach Artikel 8 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung mit anderen Datensätzen der gleichen gesuchstellenden Person verknüpfen oder die entsprechenden Verknüpfungen löschen.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
Art. 9aInteroperabilität1
1 Die Identitätsdaten, die Daten zu den Reisedokumenten und die biometrischen Daten der Visumgesuchstellerinnen und -steller werden automatisch im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.
2 Beim Anlegen oder Aktualisieren eines Dossiers im C-VIS wird im CIR und im SIS automatisch eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten eingeleitet. Diese erfolgt anhand der Identitätsdaten, der Daten zu den Reisedokumenten und der biometrischen Daten.
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 221).
3. Abschnitt Online-Zugang zum ORBIS
1 Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Zugang zu den Daten des ORBIS:
- a.
beim SEM:
- 1.
die Abteilung Zulassung Aufenthalt und die Abteilung Identifikation und Sicherheitsprüfung: zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Visa, Reisedokumente und Identifikation,
- 2.
der Direktionsbereich Asyl: zur Prüfung der Asylgesuche,
- 3.
die Registratur: zur Archivierung,
- 4.
die Sektion Informatik und der Statistikdienst: zur Erstellung von Visastatistiken,
- 5.
die Abteilung Zulassung Arbeitsmarkt: zur Prüfung von Gesuchen im Bereich des Ausländerrechts;
- b.
die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps: zur Durchführung von Personenkontrollen und zur Erteilung von Ausnahmevisa;
- c.
die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung von Visumgesuchen;
- d.
das Staatssekretariat, die Politische Direktion und die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA): zur Prüfung von Visumgesuchen und von Beschwerden im Zuständigkeitsbereich des EDA;
- e.
die Zentrale Ausgleichsstelle: zur Abklärung von Leistungsgesuchen und zur Zuteilung und Überprüfung von AHV-Nummern1;
- f.
beim Bundesamt für Polizei (fedpol):
- 1.
der Rechtsdienst: zum Erlass von Verfügungen von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG,
- 2.
die für das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) zuständigen Dienststellen: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Kontrolle der RIPOL-Erfassung nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 20162,
- 3.
die Dienststellen, die für den internationalen Schriftverkehr zuständig sind, und die Einsatz- und Alarmzentrale3: zur Personenidentifikation in den Bereichen des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,
- 4.
die zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei:
- –
zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Amts- und Rechtshilfe, bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Aufgaben und im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches
- –
zur Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm und zur Durchführung von Gefährdungsanalysen,
- 5.
der Dienst Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen: zu Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt dieser Personen,
- 6.
die für die Führung des automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystems (AFIS) zuständige Dienststelle: zur Personenidentifikation nach Artikel 102 Absatz 1 AIG,
- 7.
der zuständige Dienst bei der Meldestelle Geldwäscherei: zur Identifikation von Personen und zur Feststellung ihres Aufenthaltsstatus im Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabe der Meldestelle im Kampf gegen Geldwäscherei und deren Vortaten, organisiertes Verbrechen und Terrorismusfinanzierung nach Artikel 23 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19974;
- g.
die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Ausländerbereich;
- h.
die Zivilstandsämter und ihre Aufsichtsbehörden sowie das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen: zur Prüfung der Rechtmässigkeit des Aufenthalts in der Schweiz von Verlobten ohne schweizerische Staatsbürgerschaft sowie zur Mitteilung der Identität von Verlobten, die keinen Nachweis für die Rechtmässigkeit ihres Aufenthalts erbracht haben, an die zuständige Behörde;
- i.
beim Bundesamt für Justiz:
- 1.
der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe: zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Verfahren der internationalen Rechtshilfe nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19815,
- 2.
der Direktionsbereich Privatrecht: zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 20076 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen;
- j.
der Nachrichtendienst des Bundes: zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach dem Bundesgesetz vom 21. März 19977 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
- k.
das Bundesverwaltungsgericht: für die Instruktion von Beschwerden nach dem AIG;
- l.
die Eidgenössische Steuerverwaltung: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit:
- 1.
der Erhebung der Mehrwertsteuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer) und auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfängerinnen und Empfänger im Inland (Bezugsteuer) sowie bei der Erhebung der Verrechnungssteuer,
- 2.
der Durchführung von Strafverfahren und von Amts- oder Rechtshilfeverfahren;
- m.
das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit8:
- 1.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer),
- 2.
zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Zollfahndung;
- n.
2 Die Zugangsberechtigungen sind in Anhang 2 geregelt.
- Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).
- SR 361.0
- Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 221). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
- SR 955.0
- SR 351.1
- SR 211.222.32
- SR 120
- Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
3. Kapitel Zentrales Visa-Informationssystem
1. Abschnitt Online-Abfrage des C-VIS
1 Die folgenden Behörden können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben online Daten des C-VIS abfragen:
- a.
beim SEM:
- 1.
die Abteilung Einreise und die Abteilung Zulassung Aufenthalt: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Visumbereich,
- 2.
die Dublin-Sektionen sowie die mit der Prüfung der Asylgesuche beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Empfangs- und Verfahrenszentren: zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staates,
- 3.
der Direktionsbereich Asyl: zur Prüfung von Asylgesuchen, über die die Schweiz entscheiden muss,
- 4.
der Statistikdienst: zur Erstellung von Visastatistiken nach Artikel 17 der EU-VIS-Verordnung1,
- 5.
die Abteilung Identifikation und Sicherheitsprüfung: zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/13562,
- 6.
der Direktionsbereich Bundesasylzentren: zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356;
- b.
die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps: zur Ausstellung von Ausnahmevisa;
- c.
die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf: zur Prüfung von Visumgesuchen;
- d.
das Staatssekretariat, die Konsularische Direktion und die Politische Direktion des EDA: zur Prüfung der Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des EDA;
- e.
das Grenzwachtkorps und die zuständigen kantonalen und kommunalen Polizeibehörden:3
- 1.
zur Durchführung von Kontrollen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums und im Hoheitsgebiet der Schweiz,
- 2.
zur Überprüfung der Identität von Visuminhaberinnen oder Visuminhabern, zur Prüfung der Echtheit von Visa oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind,
- 3.
zur Identifikation von Personen ohne Visum, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen;
- f.
die kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeinden, auf welche die entsprechenden Kompetenzen durch die Kantone übertragen wurden: zur Erfüllung der Aufgaben im Visumbereich;
- g.
die kantonalen Polizeibehörden, das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit sowie die kantonalen Migrationsbehörden: zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356.
2 Die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol (EAZ fedpol4) kann als zentrale Zugangsstelle online Daten des C-VIS abfragen (Art. 20).
3 Die Abfrageberechtigungen sind in Anhang 3 geregelt.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
- Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 917).
- Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 221). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
2. Abschnitt Datenkategorien für die Abfrage des C-VIS und Umfang der Abfragerechte
Art. 12Abfrage zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide
1 Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung von Visumgesuchen und für Visumentscheide erfolgt nach Artikel 15 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung1 anhand eines oder mehrerer der folgenden Daten:
- a.
- b.
Vorname, Nachname, Geburtsname (früherer Nachname), Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt;
- c.
Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
- d.
Vorname, Nachname und Adresse der natürlichen Person oder Name und Adresse der juristischen Person, die die Einladung ausgesprochen hat oder die verpflichtet ist, die Kosten für den Lebensunterhalt der Visumgesuchstellerin oder des Visumgesuchstellers während des Aufenthalts zu tragen, sowie Vorname, Nachname und Adresse der Kontaktperson der juristischen Person;
- e.
- f.
Nummer der Visumvignette und Ausstellungsdatum früher erteilter Visa.
2 Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 15 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung die früheren Gesuchsdatensätze der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und die verknüpften Gesuchsdatensätze nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung abfragen.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
Art. 13Abfrage bei Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz
1 Die Abfrage des C-VIS bei Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen des Schengen-Raums zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in den Schengen-Raum erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 18 Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung1 anhand der Nummer der Visumvignette und der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers.
2 Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 18 Absatz 4 der EU-VIS-Verordnung die Daten der Kategorien I, II und V–VII nach Anhang 3 abfragen.
3 Die Abfrage des C-VIS zur Überprüfung der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder der Echtheit des Visums oder zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den dortigen Aufenthalt erfüllt sind, erfolgt nach Artikel 19 Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung anhand der Nummer der Visumvignette und der Fingerabdrücke der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder ausschliesslich anhand der Nummer der Visumvignette.
4 Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 19 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung die Daten der Kategorien nach Absatz 2 abfragen.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
Art. 14Abfrage zur Identifikation
1 Eine Abfrage im C-VIS ausschliesslich anhand der Fingerabdrücke kann nach Artikel 20 Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung1 durchgeführt werden, wenn:
- a.
die Überprüfung einer Visuminhaberin oder eines Visuminhabers nach Artikel 13 nicht erfolgreich war;
- b.
Zweifel an der Identität der Visuminhaberin oder des Visuminhabers oder an der Echtheit des Visums oder des Reisedokuments bestehen;
- c.
die Identität einer Person ohne Visum überprüft werden muss.
2 Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Abfrage anhand folgender Daten durchgeführt werden:
- a.
Vorname, Nachname, Geburtsname (früherer Nachname), Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt; oder
- b.
Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit.
3 Die Abfrage nach Absatz 2 kann in Kombination mit der derzeitigen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit bei der Geburt durchgeführt werden.
4 Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die Behörde nach Artikel 20 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung die Daten der Kategorien I–VII nach Anhang 3 abfragen.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
Art. 15Abfrage zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates
1 Die Abfrage des C-VIS zur Bestimmung des nach den Artikeln 12 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/20131 (EU-Dublin-Verordnung) zuständigen Dublin-Staates erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.
2 Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann die Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.
3 Ergibt die Suche einen Treffer und wurde ein Visum erteilt oder verlängert, das nicht mehr als sechs Monate vor dem Datum der Einreichung des Asylgesuchs abgelaufen ist, so können nach Artikel 21 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung2 die Daten der Kategorien I, II, VI und VII nach Anhang 3 abgefragt werden.
4 Es können ausschliesslich Gesuche abgefragt werden, die aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zur gleichen Familie verknüpft wurden.
- Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist(Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
Art. 16Abfrage zur Prüfung von Asylgesuchen
1 Die Abfrage des C-VIS zur Prüfung eines Asylgesuchs erfolgt anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.
2 Ist die Abfrage anhand der Fingerabdrücke nicht erfolgreich oder können diese nicht genutzt werden, so kann eine Abfrage gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absätze 2 und 3 durchgeführt werden.
3 Ergibt die Abfrage einen Treffer und wurde ein Visum erteilt, so können nach Artikel 22 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung1 die Daten der Kategorien I, II und V–VII nach Anhang 3 abgefragt werden.
4 Es können ausschliesslich Gesuche abgefragt werden, die aufgrund der Zugehörigkeit der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zur gleichen Familie verknüpft wurden, sowie die verschiedenen verknüpften Gesuchsdatensätze der gleichen Gesuchstellerin oder des gleichen Gesuchstellers.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
3. Abschnitt Zugang zum C-VIS über die zentrale Zugangsstelle
Art. 17Bundesbehörden, die Daten beantragen können
Die folgenden Bundesbehörden können im Sinne von Artikel 109a Absatz 3 Buchstaben a–c AIG Daten des C-VIS beantragen:
- a.
bei fedpol:
- 1.
die Einsatz- und Alarmzentrale,
- 2.
die Bundeskriminalpolizei,
- 3.
der Dienst Internationale Identifizierungen;
- b.
beim Nachrichtendienst des Bundes:
- 1.
die Abteilung Beschaffung,
- 2.
die Abteilung Auswertung,
- 3.
die Steuerung Terrorismusabwehr,
- 4.
die Steuerung Nachrichtendienst,
- 5.
die Steuerung Extremismusabwehr,
- 6.
die Steuerung Nonproliferation,
- 7.
der Bereich Ausländerdienst;
- c.
bei der Bundesanwaltschaft:
- 1.
der Dienst Urteilsvollzug: für den Vollzug der Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind, namentlich in Anwendung von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit,
- 2.
die verfahrensführenden Abteilungen Staatsschutz und kriminelle Organisationen, Wirtschaftskriminalität, Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität in Bern und in den Zweigstellen in Lausanne, Lugano und Zürich: für die Ermittlung und Anklageerhebung bei Straftaten, die nach den Artikeln 23 und 24 der Strafprozessordnung2 oder besonderen Bundesgesetzen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
- SR 142.201
- SR 312.0
Art. 18Kantonale und kommunale Behörden, die Daten beantragen können
Die folgenden kantonalen und kommunalen Behörden können im Sinne von Artikel 109a Absatz 3 Buchstabe d AIG Daten des C-VIS beantragen:
- a.
die kantonalen Polizeibehörden;
- b.
die kommunalen Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano;
- c.
die Strafverfolgungsbehörden über die kantonalen Polizeibehörden.
Art. 19Verfahren für den Erhalt der Daten
1 Die Behörden nach den Artikeln 17 und 18 reichen bei der EAZ fedpol in Papierform oder elektronisch ein begründetes Gesuch um Zugang zu den Daten des C‑VIS und das Resultat der Abfrage des CIR ein.1
2 In dringenden Ausnahmefällen kann eine Behörde ein Gesuch auch mündlich stellen. Die EAZ fedpol bearbeitet das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, ob die Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllt waren und ob es sich tatsächlich um einen dringenden Ausnahmefall handelte. Die nachträgliche Überprüfung ist unverzüglich nach der Bearbeitung des Gesuchs durchzuführen.
3 Fedpol legt in einem Bearbeitungsreglement die Modalitäten des Verfahrens fest.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 221).
Art. 20Voraussetzungen für den Erhalt der Daten1
Die EAZ fedpol überprüft, ob:
- a.
die Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich sind;
- b.
die Datenbekanntgabe im Einzelfall verhältnismässig ist; und
- c.
Beweise vorliegen oder hinreichende Gründe zur Annahme bestehen, dass die Datenbekanntgabe dazu beitragen wird, den damit verfolgten Zweck zu erfüllen.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 221).
Art. 21Abfrage und Übermittlung der Daten
1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 20 erfüllt, so fragt die EAZ fedpol die Daten des C-VIS ab. Die Abfrage darf ausschliesslich anhand der in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2008/633/JI1 (EU-VIS-Beschluss) festgelegten Daten und gemäss den in Anhang 3 festgelegten Abfrageberechtigungen durchgeführt werden.
2 Ergibt die Abfrage einen Treffer, so übermittelt die EAZ fedpol die in Artikel 5 Absatz 3 des EU-VIS-Beschlusses genannten Daten der Behörde auf gesichertem Weg.
- Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129.
Art. 22Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, für welche die EU-VIS-Verordnung nicht in Kraft ist
1 Die EU-Mitgliedstaaten, für welche die EU-VIS-Verordnung1 nicht in Kraft ist, können Gesuche um Erhalt von Daten des C-VIS entweder direkt über die sicheren, für den kriminalpolizeilichen Schriftverkehr bestimmten Verbindungen an die EAZ fedpol oder an die anderen Behörden nach den Artikeln 17 und 18 richten.
2 Die EAZ fedpol überprüft die Gesuche und beantwortet sie direkt.
3 Das Verfahren richtet sich nach Artikel 19.
4 Die EAZ fedpol kann im Hinblick auf den Erhalt von Informationen im Visumbereich Gesuche an die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten richten, für welche die EU-VIS-Verordnung nicht in Kraft ist.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
4. Kapitel Abfrage anderer Datenbanken und VIS-Mail
Art. 23Abfrage anderer Datenbanken1
Sofern die Benutzerin oder der Benutzer die Berechtigung dazu hat, findet bei der Einreichung eines Visumgesuchs im ORBIS automatisch eine Abfrage in den folgenden Datenbanken statt:
- a.
im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20062;
- b.
im RIPOL nach der RIPOL-Verordnung vom 26. Oktober 20163;
- c.
im Schengener Informationssystem (SIS) nach der N-SIS-Verordnung vom 8. März 20134;
- d.
in der Interpol-Datenbank Automated Search Facility (ASF-Interpol) nach der Interpol-Verordnung vom 21. Juni 20135;
- e.
im Einreise- und Ausreisesystem nach der Verordnung vom 10. November 20216 über das Einreise- und Ausreisesystem.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2023, in Kraft seit 15. Juni 2023 (AS 2023 246).
- SR 142.513
- SR 361.0
- SR 362.0
- SR 366.1
- SR 142.206
Die Visumbehörden des Bundes und der Kantone sowie die Gemeindebehörden, auf welche die entsprechenden Kompetenzen übertragen wurden, verwenden VIS-Mail zur Übermittlung folgender Arten von Informationen:
- a.
Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit einem Visumgesuch oder Mitteilungen betreffend Ersuchen zur Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Visumgesuch oder von Kopien dieser Unterlagen in elektronischer Form nach Artikel 16 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung1;
- b.
Mitteilungen zu unrichtigen Daten im C-VIS nach Artikel 24 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung;
- c.
Mitteilung nach Artikel 25 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung, dass eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller das Bürgerrecht eines Schengen-Staates erworben hat;
- d.
Konsultationsersuchen und Antworten bezüglich der vorherigen Konsultation der zentralen Visumbehörden nach Artikel 22 Absatz 1 des Visakodex2 und Artikel 16 Absatz 2 der EU-VIS-Verordnung;
- e.
Informationen über Visa, die von den Konsulaten gemäss Artikel 31 Absatz 1 des Visakodex und Artikel 16 Absatz 3 der EU-VIS-Verordnung an Staatsangehörige bestimmter Herkunftsstaaten oder an bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen erteilt werden.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
- Siehe Fussnote zu Art. 6 Abs. 1.
5. Kapitel Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht
1. Abschnitt Datenbearbeitung
Art. 25Bearbeitungsgrundsatz
Nur Schweizer Behörden dürfen die von ihnen ans C-VIS übermittelten Daten ändern.
Art. 26Speicherung der Daten im ORBIS
1 Die Daten des ORBIS werden höchstens fünf Jahre gespeichert.
2 Diese Frist beginnt:
- a.
im Fall der Ausstellung eines Visums: mit dem Tag, an dem seine Gültigkeitsdauer abläuft;
- b.
im Fall der Verlängerung eines Visums: mit dem Tag, an dem seine neue Gültigkeitsdauer abläuft;
- c.
im Fall des Rückzugs des Gesuchs oder der Einstellung oder Nichtfortführung der Prüfung eines Gesuchs: mit der Erstellung des Gesuchsdatensatzes im ORBIS;
- d.
im Fall der Ablehnung, Annullierung oder der Aufhebung eines Visums: mit dem entsprechenden Entscheid der Visumbehörde.
Art. 27Löschung von Daten
1 Erwirbt eine Person das Schweizer Bürgerrecht, so:
- a.
löschen die Visumbehörden im ORBIS unverzüglich die Gesuchsdatensätze der betreffenden Person und gegebenenfalls die Verknüpfungen mit Datensätzen ihrer Ehepartnerin oder ihres Ehepartners, ihrer Kinder oder der Gruppe, mit der sie gereist ist, sofern die Gesuchsdaten von den schweizerischen Behörden erfasst wurden;
- b.
teilt das SEM dies unverzüglich den Schengen-Staaten, welche die Visumdaten erfasst haben, mit.
2 Die Bürgerrechtsbehörden müssen das SEM (Sektion Grundlagen Visa) über die Einbürgerungen unterrichten.
3 Wird der Entscheid über die Ablehnung eines Visums durch die zuständige Beschwerdeinstanz aufgehoben, so werden die Daten über die Ablehnung des Visums im ORBIS durch die Behörde gelöscht, die das Visum abgelehnt hat, sobald der Aufhebungsentscheid endgültig ist.
1 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass von den schweizerischen Behörden erfasste Daten des C-VIS oder Daten des ORBIS unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem SEM unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2 Das SEM unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte.
Art. 29Speicherung der Daten aus dem C-VIS
1 Daten des C-VIS dürfen nach Artikel 30 der EU-VIS-Verordnung1 im ZEMIS, im ORBIS, im Informationssystem RUMACA des Grenzwachtkorps oder in entsprechenden Informationssystemen der kantonalen und kommunalen Polizeibehörden gespeichert werden, wenn die Speicherung im Einzelfall erforderlich ist und solange der betreffende Fall bearbeitet wird.2
2 Die Behörden nach den Artikeln 17 und 18 müssen die von der EAZ fedpol erhaltenen Daten unverzüglich vernichten, ausser wenn sich diese für die Zwecke des EU-VIS-Beschlusses3 als erforderlich erweisen. Sie müssen die Daten vernichten, sobald diese nicht mehr erforderlich sind.
3 Jede Verwendung von Daten, die den Absätzen 1 und 2 widerspricht, gilt als Missbrauch im Sinne von Artikel 120d AIG.
- Vgl. Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 917).
- Siehe Fussnote zu Art. 21 Abs. 1.
Art. 30Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
1 Die Daten des C-VIS dürfen weder Drittstaaten noch internationalen Organisationen bekanntgegeben werden.
2 Folgende Daten des C-VIS über eine Person dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nach dem Anhang der EU-VIS-Verordnung1 im Einzelfall zum Nachweis der Identität einer oder eines Drittstaatsangehörigen, auch zum Zweck der Rückführung, bekanntgegeben werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 31 der EU-VIS-Verordnung erfüllt sind:
- a.
Vorname, Nachname, Geburtsname, Geschlecht sowie Datum, Ort und Land der Geburt;
- b.
derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit bei der Geburt;
- c.
Art und Nummer des Reisedokuments, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum und Ablauf der Gültigkeit;
- d.
Heimatadresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- e.
für Minderjährige: Vorname und Nachname der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds.
3 Die Daten des ORBIS, die nicht ans C-VIS übermittelt werden, können im Einzelfall gemäss den Bedingungen von Artikel 105 AIG bekanntgegeben werden.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
2. Abschnitt Rechte der betroffenen Personen
Art. 31Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung oder Löschung der Daten
1 Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft von Daten im ORBIS oder im C-VIS geltend, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 20221 (DSV) ein Gesuch beim SEM einreichen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die betroffene Person richtet sich nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20202.3
2 Das SEM bearbeitet Auskunftsgesuche im Einvernehmen mit der Behörde, die die Daten im ORBIS erfasst hat, oder mit dem Staat, der die Daten ans C-VIS übermittelt hat.
3 Es registriert die Auskunftsgesuche.
4 Macht eine Person ihr Recht auf Berichtigung oder Löschung von Daten des C‑VIS geltend, die nicht von schweizerischen Behörden erfasst wurden, so muss das SEM mit dem Staat, der die Daten erfasst hat, innerhalb von 14 Tagen Kontakt aufnehmen und muss ihm das Gesuch übermitteln. Das SEM unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung des Gesuchs.
5 Es bearbeitet Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsgesuche unverzüglich.
6 Es bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass es die Daten berichtigt oder gelöscht hat. Wenn es nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen, so gibt es die Gründe dafür an.
- SR 235.11
- SR 235.1
- Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 7 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Art. 32Informationspflicht
1 Bei der Beschaffung von Personendaten der gesuchstellenden Person, einschliesslich biometrischer Daten, wird diese schriftlich informiert:1
- a.
über die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
- b.
über den Zweck der Bearbeitung der Daten im ORBIS und im C-VIS;
- c.
über die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden;
- d.
über die Dauer der Speicherung der Daten im ORBIS und im C-VIS;
- e.
darüber, dass die Erfassung der Daten für die Prüfung des Gesuchs vorgeschrieben ist;
- f.
über das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts, die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte und die Kontaktinformationen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
2 Die natürliche oder juristische Person, die eine Einladung für die gesuchstellende Person ausgesprochen hat oder verpflichtet ist, die Kosten für deren Lebensunterhalt während des Aufenthalts zu tragen, erhält die Informationen nach Absatz 1 ebenfalls.
- Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 7 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des ORBIS richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19581, insbesondere nach dessen Artikeln 19a–19c, die sinngemäss anwendbar sind.
- SR 170.32
3. Abschnitt Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die Datenbearbeitung
Art. 34Datensicherheit
Die Datensicherheit richtet sich nach Artikel 32 der EU-VIS-Verordnung1 und nach:2
- a.
- b.
der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 20234;
- c.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 221).
- SR 235.11
- SR 128.1
1 Zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erstellt das SEM periodisch Statistiken auf der Grundlage der im ORBIS erfassten Daten.
2 Es veröffentlicht die wichtigsten Statistiken.
3 Es kann Behörden sowie privaten Personen oder Organisationen auf Anfrage für ihre Bedürfnisse ergänzende Statistiken zur Verfügung stellen.
4 Es kann in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik auch Statistiken zum C-VIS erstellen. Die Zugangsberechtigungen zu diesem Zweck sind in Anhang 3 festgelegt.
5 Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.
Art. 36Datenschutzberatung
1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des EJPD unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften. Sie oder er koordiniert mit den beteiligten Bundesämtern die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2.1
2 Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater der beteiligten Bundesämter sorgen in ihrem jeweiligen Bereich für:
- a.
die Information der Personen, die Daten bearbeiten;
- b.
die Ausbildung dieser Personen;
- c.
die erforderlichen Kontrollen;
- d.
die rasche Behebung von Mängeln;
- e.
die Meldung des Koordinationsbedarfs an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des EJPD.
- Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3047).
Art. 37Aufsicht über die Datenbearbeitung
1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der EDÖB arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen und koordinieren die Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten.
2 Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.
3 Er ist die nationale Behörde nach Artikel 41 Absatz 1 der EU-VIS-Verordnung1 und den Artikeln 8 Absatz 5 und 11 des EU-VIS-Beschlusses2. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.
- Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. a.
- Siehe Fussnote zu Art. 21 Abs. 1.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 38Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Visa-Informationssystem-Verordnung vom 6. Juli 20111 wird aufgehoben.
- [AS 2011 3861, 4379, 4451]
Art. 39Änderung eines anderen Erlasses
Die Änderung eines anderen Erlasses wird in Anhang 4 geregelt.
Diese Verordnung tritt am 20. Januar 2014 in Kraft.
Anhänge
- Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen
- Zugangsberechtigungen beim ORBIS
- Zugangsberechtigungen beim C-VIS
- Änderung eines anderen Erlasses
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.