Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG)
SR 235.1 · DSG · 77 Artikel
Datenschutzgesetz (SR 235.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 24, geändert (RO 2024 257) in Kraft seit dem 01.04.2025
- Art. 43, geändert (RO 2023 231) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 43, geändert (RO 2023 231) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 44, geändert (RO 2023 231) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 44a, geändert (RO 2023 231) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 47, geändert (RO 2023 231) in Kraft seit dem 01.09.2023
Auszug aus dem Text (77 Artikel)
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.…
1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: a. private Personen; b. Bundesorgane. 2 Es ist nicht anwendbar auf: a. Personendaten, die von einer na…
1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. 2 Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das In…
1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. 2 Von der Aufsicht durch…
In diesem Gesetz bedeuten: a. Personendaten: b. betroffene Person : c. besonders schützenswerte Personendaten: 1. Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, 2. Daten…
1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. 2 Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. 3 Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbare…
1 Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden,…
1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. 2 Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzung…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
