Législation

Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG)

SR 235.1 · DSG · 77 Artikel

Datenschutzgesetz (SR 235.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (77 Artikel)

Art. 1, Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden.…

Art. 2, Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch: a. private Personen; b. Bundesorgane. 2 Es ist nicht anwendbar auf: a. Personendaten, die von einer na…

Art. 3, Räumlicher Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. 2 Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das In…

Art. 4, Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter

1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. 2 Von der Aufsicht durch…

Art. 5, Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. Personendaten: b. betroffene Person : c. besonders schützenswerte Personendaten: 1. Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, 2. Daten…

Art. 6, Grundsätze

1 Personendaten müssen rechtmässig bearbeitet werden. 2 Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. 3 Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbare…

Art. 7, Datenschutz durch Technik und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

1 Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Datenbearbeitung technisch und organisatorisch so auszugestalten, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden,…

Art. 8, Datensicherheit

1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. 2 Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzung…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).