Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG)
SR 142.209 · GebV-AIG · 15 Artikel
Gebührenverordnung AIG (SR 142.209) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 12, geändert (RO 2024 258) in Kraft seit dem 11.06.2024
- Art. 12, geändert (RO 2024 76) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 13, geändert (RO 2021 637) in Kraft seit dem 01.03.2024
- Art. 8, geändert (RO 2022 698) in Kraft seit dem 23.01.2023
- Art. 1, geändert (RO 2020 5853) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 8, geändert (RO 2020 1841) in Kraft seit dem 15.06.2020
Auszug aus dem Text (15 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des AIG, des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeins…
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .…
1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. 2 Personen, die für Ausländerinnen oder Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit diesen solidarisch.…
1 Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. 2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.…
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, sowie für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang od…
1 Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden. 2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können d…
Das Verfahren bei kantonalen Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht.…
1 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen betragen: Fr. a. für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 95 b. für die Erteilu…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
