Législation

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG)

SR 142.209 · GebV-AIG · 15 Artikel

Gebührenverordnung AIG (SR 142.209) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (15 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen auf dem Gebiete des AIG, des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeins…

Art. 2, Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .…

Art. 3, Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. 2 Personen, die für Ausländerinnen oder Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit diesen solidarisch.…

Art. 4, Gebührenbemessung

1 Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. 2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.…

Art. 5, Gebührenzuschlag

Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, sowie für Verfahren und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang od…

Art. 6, Inkasso

1 Gebühren können im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden. 2 Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können d…

Art. 7, Kantonale Gebühren

Das Verfahren bei kantonalen Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht.…

Art. 8, Kantonale Höchstgebühren

1 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen betragen: Fr. a. für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 95 b. für die Erteilu…

Alle 15 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).