Législation

Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

SR 831.101 · 311 Artikel

AHVV (SR 831.101) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (311 Artikel)

Art. 1, Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer internationalen Organisation tätig sind

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1 a a zwischen dem Schweizerischen Bu…

Art. 1 a, Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste einer privaten

1 Als vom Bund im Sinne von Artikel 1 a unterstützt werden. 2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt in Zusammenarbeit mit der DEZA eine Liste der betroffene…

Art. 1 b, Ausländer mit diplomatischen Vorrechten

Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 a a. die Mitglieder des Personals der in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 genannten diplomatischen Missi…

Art. 2, Verhältnismässig kurze Zeit

Als verhältnismässig kurze Zeit nach Artikel 1 a…

Art. 3, Angehörige ausländischer staatlicher Alters-

1 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, sind von d…

Art. 4
Art. 5, Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung

Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung weiterführen, falls sie während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert…

Art. 5 a, Gesuch

Zur Weiterführung der Versicherung ist der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem einzureichen.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).