Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
SR 831.101 · 311 Artikel
AHVV (SR 831.101) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 41b, geändert (RO 2025 226) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 34d, geändert (RO 2025 226) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 21, geändert (RO 2024 462) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 7, geändert (RO 2024 462) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 7, geändert (RO 2024 462) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 16, geändert (RO 2024 462) in Kraft seit dem 01.01.2025
Auszug aus dem Text (311 Artikel)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist eine internationale Organisation, die im Sinne von Artikel 1 a a zwischen dem Schweizerischen Bu…
1 Als vom Bund im Sinne von Artikel 1 a unterstützt werden. 2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt in Zusammenarbeit mit der DEZA eine Liste der betroffene…
Als Ausländer, die Privilegien und Immunitäten im Sinne von Artikel 1 a a. die Mitglieder des Personals der in Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 genannten diplomatischen Missi…
Als verhältnismässig kurze Zeit nach Artikel 1 a…
1 Angehörige ausländischer staatlicher Alters- und Hinterlassenenversicherungen, für welche der Einbezug in die Versicherung eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde, sind von d…
Personen, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind, können die Versicherung weiterführen, falls sie während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert…
Zur Weiterführung der Versicherung ist der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem einzureichen.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
