Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)
SR 351.1 · IRSG · 157 Artikel
Rechtshilfegesetz (SR 351.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 8, geändert (RO 2023 468) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 30, geändert (RO 2023 468) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 30, geändert (RO 2023 468) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 11c, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 11c, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 1, geändert (RO 2021 233) in Kraft seit dem 01.06.2021
Auszug aus dem Text (157 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere: Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 1…
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ). Begrenzung der Zusammenarbeit Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentliche…
Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahm…
1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen…
Ein Ersuchen wird abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.…
1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ). a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1…
Zusammenarbeit 1 Fällt die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat unter mehrere schweizerische Strafbestimmungen, so darf dem Ersuchen nur für die Tatbestände entsprochen werden, für d…
1 Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe w…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
