Législation

Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG)

SR 351.1 · IRSG · 157 Artikel

Rechtshilfegesetz (SR 351.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (157 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere: Fassung gemäss Art. 59 Ziff. 1…

Art. 1 a, Begrenzung der Zusammenarbeit

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ). Begrenzung der Zusammenarbeit Bei der Anwendung dieses Gesetzes ist den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentliche…

Art. 2, Ausländisches Verfahren Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).

Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahm…

Art. 3, Art der Tat

1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen…

Art. 4, Bagatellfälle Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ).

Ein Ersuchen wird abgelehnt, wenn die Bedeutung der Tat die Durchführung des Verfahrens nicht rechtfertigt.…

Art. 5, Erlöschen des Strafanspruchs

1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 ( AS 1997 114 ; BBl 1995 III 1 ). a. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1…

Art. 6, Zusammentreffen von Ausschluss und Zulässigkeit der

Zusammenarbeit 1 Fällt die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat unter mehrere schweizerische Strafbestimmungen, so darf dem Ersuchen nur für die Tatbestände entsprochen werden, für d…

Art. 7, Schweizer Bürger

1 Kein Schweizer Bürger darf ohne seine schriftliche Zustimmung einem fremden Staat ausgeliefert oder zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung übergeben werden. Die Zustimmung kann bis zur Anordnung der Übergabe w…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).