Législation

Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG)

SR 955.0 · GwG · 59 Artikel

Geldwäschereigesetz (SR 955.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (59 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

bis Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305 des Strafgesetzbuches (StGB), die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne von Artikel 260 quinquies…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt: a. für Finanzintermediäre; b. für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler). 2 Finanzintermediäre sind: a.…

Art. 2 a, Begriffe

1 Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten: a. Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und ‑chefs, hohe Po…

Art. 3, Identifizierung der Vertragspartei

1 Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine jur…

Art. 4, Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

1 Der Finanzintermediär muss mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und deren Identität überprüfen, Ist die Vertragspartei e…

Art. 5, Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich

berechtigten Person 1 Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss die Identi…

Art. 6, Besondere Sorgfaltspflichten

1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf de…

Art. 7, Dokumentationspflicht

1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Trans…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).