Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)
SR 312.0 · StPO · 478 Artikel
Strafprozessordnung (SR 312.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 269, geändert (RO 2025 178) in Kraft seit dem 01.04.2025
- Art. 55a, geändert (RO 2023 468) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 19, geändert (RO 2023 468) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 55, geändert (RO 2023 468) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 40, geändert (RO 2023 468) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 59, geändert (RO 2023 468) in Kraft seit dem 01.01.2024
Was sich vorbereitet
Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:
Auszug aus dem Text (478 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. 2 Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.…
1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. 2 Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.…
1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. 2 Sie beachten namentlich: a. den Grundsatz von Treu und Glauben; b. das Verbot des R…
1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. 2 Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.…
1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. 2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordring…
1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfa…
1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. 2 Die Kantone kö…
1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches SR 311.0 (StGB).…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
