Législation

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)

SR 312.0 · StPO · 478 Artikel

Strafprozessordnung (SR 312.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

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Auszug aus dem Text (478 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. 2 Die Verfahrensvorschriften anderer Bundesgesetze bleiben vorbehalten.…

Art. 2, Ausübung der Strafrechtspflege

1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. 2 Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.…

Art. 3, Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot

1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. 2 Sie beachten namentlich: a. den Grundsatz von Treu und Glauben; b. das Verbot des R…

Art. 4, Unabhängigkeit

1 Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. 2 Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.…

Art. 5, Beschleunigungsgebot

1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. 2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordring…

Art. 6, Untersuchungsgrundsatz

1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. 2 Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfa…

Art. 7, Verfolgungszwang

1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. 2 Die Kantone kö…

Art. 8, Verzicht auf Strafverfolgung

1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches SR 311.0 (StGB).…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).