Législation

Bundesgesetz vom 21. März 2025 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Schweiz und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustauschgesetz, SIAG)

SR 362.2 · SIAG · 17 Artikel

Schengen-Informationsaustauschgesetz (SR 362.2) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (17 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Bedingungen und Modalitäten des Austauschs verfügbarer Informationen zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zwischen schweizerischen Strafverfolgu…

Art. 2, Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. Schengen-Staat: b. Strafverfolgungsbehörden: Behörden, die gemäss nationalem Recht befugt sind, zur Verhütung, und Verfolgung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu…

Art. 3, Nationale Kontaktstelle

1 Der Informationsaustausch nach diesem Gesetz erfolgt ausschliesslich über die nationale Kontaktstelle. 2 Die Einsatz- und Alarmzentrale von fedpol (EAZ fedpol) nimmt als nationale Kontaktstelle folgende Aufg…

Art. 4, Datenschutz

1 Die Übermittlung von Personendaten nach diesem Gesetz setzt voraus, dass diese richtig, vollständig und aktuell sind. 2 Die Übermittlung von Personendaten beschränkt sich auf die in Anhang 2 genannten Personen- und Date…

Art. 5, Informationssicherheit

Die EAZ fedpol und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sorgen dafür, dass bei der Bearbeitung von klassifizierten Informationen aus anderen Schengen-Staaten zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfol…

Art. 6, Ersuchen aus anderen Schengen-Staaten

1 Ersuchen anderer Schengen-Staaten um Übermittlung von verfügbaren Informationen zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten müssen an die EAZ fedpol gerichtet werden. 2…

Art. 7, Beantwortung

1 Die EAZ fedpol beantwortet das Ersuchen in der Sprache, in der es gestellt wurde; sie verweist auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der Informationen und auf die Geheimhaltungspflichten. 2 Wird die Beantwo…

Art. 8, Ablehnungsgründe

1 Der Informationsaustausch wird abgelehnt, wenn: a. das Ersuchen nicht die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllt; b. die Übermittlung der angeforderten Informationen wesentliche nationale Sicherheitsintere…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).