Législation

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

SR 142.201 · 151 Artikel

VZAE (SR 142.201) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

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Auszug aus dem Text (151 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ). Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichend…

Art. 1 a, Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ). Unselbstständige Erwerbstätigkeit (Art. 11 Abs. 2 AIG Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft…

Art. 2, Selbstständige Erwerbstätigkeit

1 Als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer eigenen, frei gewählten Organisation, die auf die Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgew…

Art. 3, Grenzüberschreitende Dienstleistung

Als grenzüberschreitende Dienstleistung gilt die Ausübung einer zeitlich befristeten Dienstleistung in der Schweiz im Rahmen eines Vertragsverhältnisses durch eine Person oder ein Unternehmen mit W…

Art. 4, Entscheid über die Erwerbstätigkeit

1 Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absat…

Art. 5, Einreiseerlaubnis

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5421 ). Einreiseerlaubnis Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der…

Art. 6, Bewilligungsverfahren

1 Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AIG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung…

Art. 7, Bewilligung zur Berufsausübung

Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche Bewilligungen zur Berufsausübung für Ausländerinnen und Ausländer ersetzen die notwendige ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung ein…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).