Législation

Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV)

SR 170.512.1 · PublV · 55 Artikel

Publikationsverordnung (SR 170.512.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (55 Artikel)

Art. 1, Rechtsetzende und nicht rechtsetzende völkerrechtliche Verträge

1 Als rechtsetzend gelten völkerrechtliche Verträge, die Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 enthalten. 2 Bei folg…

Art. 2, Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse von beschränkter Tragweite

Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts von beschränkter Tragweite (Art. 7 a , RVOG) werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (A…

Art. 3, Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse von beschränkter Geltungsdauer

Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, werden in der AS veröffentlicht, sobald i…

Art. 4, Änderungen von völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen

1 Änderungen von in der AS veröffentlichten völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts werden in jedem Fall in der AS veröffentlicht. 2 Die Veröff…

Art. 5, Geltungsbereiche multilateraler völkerrechtlicher Verträge sowie Vorbehalte, Erklärungen, Einwendungen und Mitteilungen zu solchen Verträgen

1 Zusammen mit der erstmaligen Veröffentlichung eines multilateralen völkerrechtlichen Vertr…

Art. 6, Anhänge

Ein Anhang eines in der AS veröffentlichten Textes wird in jedem Fall in der AS veröffentlicht, wenn der Text, zu dem er gehört, auf ihn verweist.…

Art. 7, Mitteilungen

In Form einer Mitteilung werden in der AS namentlich angezeigt: a. offensichtlich gegenstandslos gewordene Texte der AS, die nicht formell aufgehoben wurden; b. Verordnungen, die nach Artikel 7 c d ausser Kraft getreten…

Art. 8, Formelle Berichtigungen

1 Die Veröffentlichung formeller Berichtigungen von Versehen nach Artikel 10 Absatz 1 PublG enthält den Wortlaut der Bestimmung, die berichtigt werden muss, und den Wortlaut der berichtigten Bestimmung. 2 Sinn…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).