Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsverordnung, PublV)
SR 170.512.1 · PublV · 55 Artikel
Publikationsverordnung (SR 170.512.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (55 Artikel)
1 Als rechtsetzend gelten völkerrechtliche Verträge, die Bestimmungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 enthalten. 2 Bei folg…
Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts von beschränkter Tragweite (Art. 7 a , RVOG) werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (A…
Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, werden in der AS veröffentlicht, sobald i…
1 Änderungen von in der AS veröffentlichten völkerrechtlichen Verträgen und Beschlüssen des internationalen Rechts werden in jedem Fall in der AS veröffentlicht. 2 Die Veröff…
1 Zusammen mit der erstmaligen Veröffentlichung eines multilateralen völkerrechtlichen Vertr…
Ein Anhang eines in der AS veröffentlichten Textes wird in jedem Fall in der AS veröffentlicht, wenn der Text, zu dem er gehört, auf ihn verweist.…
In Form einer Mitteilung werden in der AS namentlich angezeigt: a. offensichtlich gegenstandslos gewordene Texte der AS, die nicht formell aufgehoben wurden; b. Verordnungen, die nach Artikel 7 c d ausser Kraft getreten…
1 Die Veröffentlichung formeller Berichtigungen von Versehen nach Artikel 10 Absatz 1 PublG enthält den Wortlaut der Bestimmung, die berichtigt werden muss, und den Wortlaut der berichtigten Bestimmung. 2 Sinn…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
