Législation

Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)

MGwVSR 955.23In KraftStand am 01.10.202632 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2026 364in Kraft am 01.10.2026
    geändert: Art. 3, 3a, 4, 7, 9, 10, 20 · eingefügt: Art. 16
  • AS 2022 568in Kraft am 01.09.2023
    geändert: Art. 25
  • AS 2022 552in Kraft am 01.01.2023
    eingefügt: Art. 3, 9 · aufgehoben: Art. 4 · geändert: Art. 20, 25
  • AS 2021 132in Kraft am 01.04.2021
    geändert: Art. 19
  • AS 2019 4701in Kraft am 01.01.2020
    geändert: Art. 3, 8, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 26 · aufgehoben: Art. 4 · eingefügt: Art. 30a
  • AS 2015 4819in Kraft am 01.01.2016
    geändert: Art. 1, 4, 10, 13, 16 · aufgehoben: Art. 11, 12, 21 und 22

9 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. KapitelAufgaben1
  2. 2. KapitelBearbeitung von Meldungen und Informationen2–11
  3. 3. KapitelZusammenarbeit12–13
  4. 4. KapitelInformationssystem14–21 und 22
  5. 5. KapitelStatistische Daten, Jahresbericht und Analysen23
  6. 6. KapitelSchutz und Archivierung der Daten24–29
  7. 7. KapitelSchlussbestimmungen30–31

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8a Absatz 5, 23 Absatz 7 und 41 Absatz 1 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 (GwG) sowie auf die Artikel 4 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG), verordnet:

1. Kapitel Aufgaben

Art. 11

1

 Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben:

  1. a.

    Sie unterstützt die Strafverfolgungsbehörden in der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität2 und der Terrorismusfinanzierung.

  2. b.

    Sie agiert bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung als nationale Meldestelle.

  3. c.

    Sie sensibilisiert die Finanzintermediäre sowie die Beraterinnen und Berater für die Problematik der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.

  4. d.

    Sie veröffentlicht einen anonymisierten statistischen Jahresbericht über die Entwicklung der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz.

2

 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:

  1. a.

    nimmt sie Meldungen der folgenden Akteure entgegen und wertet sie aus:

    1. 1.

      der Finanzintermediäre,

    2. 2.

      der Selbstregulierungsorganisationen,

    3. 3.

      der Aufsichtsorganisationen,

    4. 4.

      der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA),

    5. 5.

      der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK),

    6. 6.

      der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde nach Artikel 105 des Geldspielgesetzes vom 29. September 20173 (interkantonale Behörde),

    7. 6bis.

      des Zentralamts für Edelmetallkontrolle (Zentralamt),

    8. 7.

      der Händlerinnen und Händler nach Artikel 8a GwG,

    9. 8.

      der Revisionsunternehmen der Händlerinnen und Händler nach Artikel 15 GwG,

    10. 9.

      der Beraterinnen oder der Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG,

    11. 10.

      der kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG;

  2. b.

    führt sie Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch;

  3. c.

    entscheidet sie, ob und welche der gemeldeten Informationen an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone übermittelt werden;

  4. d.

    tauscht sie auf nationaler und internationaler Ebene Informationen über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus;

  5. dbis.

    tauscht sie auf nationaler Ebene die Informationen, die für die Anwendung des GwG und des Embargogesetzes vom 22. März 20024 (EmbG) erforderlich sind, mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) aus;

  6. e.

    betreibt sie ein eigenes Informationssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung;

  7. f.

    wertet sie die Daten über die Geldwäscherei, deren Vortaten, die organisierte Kriminalität und die Terrorismusfinanzierung aus und erstellt dazu anonymisierte Statistiken, die es ihr erlauben, operationelle und strategische Analysen durchzuführen;

  8. g.

    nimmt sie Informationen von Personen und Institutionen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20155 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) entgegen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
  2. Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
  3. SR 935.51
  4. SR 946.231
  5. SR 196.1

2. Kapitel Bearbeitung von Meldungen und Informationen

1. Abschnitt Registrierung

Art. 2Herkunft der Daten1

Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:2

  1. a.

    den Artikeln 9 Absatz 1 und 11a GwG sowie 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches3 (StGB) von Finanzintermediären;

  2. abis.

    Artikel 9b GwG von Finanzintermediären;

  3. b.

    Artikel 27 Absatz 4 GwG von Selbstregulierungsorganisationen;

  4. c.

    Artikel 16 Absatz 1 GwG, wenn sie erstattet werden:

    1. 1.

      von der FINMA,

    2. 2.

      von den Aufsichtsorganisationen,

    3. 3.

      von der ESBK,

    4. 4.

      von der interkantonalen Behörde,

    5. 5.

      vom Zentralamt;

  5. d.

    den Artikeln 9 Absatz 1bis, 11a Absatz 1 und 15 Absatz 5 GwG von Händlerinnen und Händlern sowie von deren Revisionsunternehmen;

  6. dbis.

    den Artikeln 9 Absatz 1ter und 11a GwG von Beraterinnen und Beratern;

  7. dter.

    Artikel 9b GwG von Beraterinnen und Beratern;

  8. dquater.

    Artikel 22b Absatz 2 GwG von kantonalen Aufsichtsbehörden;

  9. e.

    Artikel 7 Absätze 1 und 2 SRVG4.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).
  3. SR 311.0
  4. SR 196.1

Art. 3Inhalt der Meldungen12

1

 Meldungen von Finanzintermediären, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 und 11a GwG sowie 305ter Absatz 2 StGB3 erfolgen, müssen enthalten:4

  1. a.

    den Namen des meldenden Finanzintermediärs und eine Telefonnummer, unter der die zuständige Person direkt erreicht werden kann;

  2. b.

    die Behörde oder die Organisation gemäss Artikel 12 GwG oder Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20075, welche den Finanzintermediär beaufsichtigt;

  3. c.

    die zur Identifikation der Vertragspartei des Finanzintermediärs erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 3 GwG;

  4. d.

    die zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 4 GwG;

  5. e.

    Angaben zu weiteren Personen, die zeichnungsberechtigt oder zur Vertretung der Vertragspartei des Finanzintermediärs befugt sind;

  6. f.

    involvierte Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung, einschliesslich des aktuellen Kontostands;

  7. g.

    eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung, einschliesslich der Darlegung von deren Art und Zweck sowie der Nummer und des Datums der Eröffnung der betroffenen Geschäftsbeziehung;

  8. h.

    eine möglichst genaue Darlegung und Dokumentierung der Verdachtsmomente, auf die sich die Meldung stützt, einschliesslich der Dokumentation verdächtiger Transaktionen mittels Kontoauszügen und Detailbelegen und allfälliger Verbindungen zu weiteren Geschäftsbeziehungen gemäss Artikel 9 GwG respektive Artikel 305ter Absatz 2 StGB6, sowie das Ergebnis der getroffenen Abklärungen nach Artikel 6 GwG.

1bis

 Meldungen von Finanzintermediären zum Abbruch der Geschäftsbeziehung, die gestützt auf Artikel 9b Absatz 3 GwG erfolgen, müssen die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a und c–g sinngemäss enthalten. Zusätzlich müssen sie enthalten:7

  1. a.

    die Referenznummer, welche die Meldestelle der ursprünglichen Meldung zugeteilt hat, mit der die nun abgebrochene Geschäftsbeziehung gemeldet worden ist;

  2. b.

    die Belege zur Bestätigung des Abbruchs und des Datums des Abbruchs der Geschäftsbeziehung;

  3. c.

    die Dokumentation des Rückzugs bedeutender Vermögenswerte im Rahmen des Abbruchs der Geschäftsbeziehung (Paper Trail).8

2

 Meldungen von Händlerinnen und Händlern oder deren Revisionsunternehmen, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 1bis, 11a Absatz 1 oder 15 Absatz 5 GwG erfolgen, müssen mindestens die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a, c–e und h sinngemäss enthalten.9

2bis

 Meldungen von Beraterinnen und Beratern, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 1ter und 11a GwG erfolgen, müssen mindestens die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a–e, g und h sinngemäss enthalten.10

2ter

 Meldungen von Beraterinnen und Beratern zum Abbruch der Geschäftsbeziehung, die gestützt auf Artikel 9b Absatz 3 GwG erfolgen, müssen die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a, c–e und g sinngemäss enthalten. Zusätzlich müssen sie die Informationen nach Absatz 1bis Buchstaben a und b enthalten.11

2quater

 Meldungen von Behörden, Aufsichtsorganisationen oder Selbstregulierungsorganisationen, die gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 oder 27 Absatz 4 GwG erfolgen, müssen mindestens die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 sinngemäss enthalten.12

3

 Sind Personen und Institutionen, die nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 SRVG13 Meldung erstatten, nicht Finanzintermediäre nach GwG, so muss ihre Meldung mindestens die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f, soweit sie ihnen bekannt sind, enthalten.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4701).
  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).
  3. SR 311.0
  4. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).
  5. SR 956.1
  6. SR 311.0
  7. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).
  8. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
  9. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).
  10. Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).
  11. Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).
  12. Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).
  13. SR 196.1

Art. 3aVerkehr mit der Meldestelle1

1

 Der Informationsaustausch mit der Meldestelle erfolgt über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Informationssystem.

2

 Alle Nutzerinnen und Nutzer des Informationssystems müssen sich vorgängig darin registrieren.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019 (AS 2019 4701). Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).

Art. 4Erfassung1

1

 Meldungen und andere der Meldestelle übermittelte Informationen werden im Informationssystem erfasst. Die Meldestelle bestätigt den Eingang der Meldungen nach Erhalt aller Informationen und Dokumente nach Artikel 3. Die Frist gemäss Artikel 9b Absatz 1 GwG beginnt am Tag des auf der Empfangsbestätigung vermerkten Eingangsdatums zu laufen.2

2

 Ist mehr als eine Vertragspartei Gegenstand einer Meldung, so kann die Meldestelle die verschiedenen Geschäftsverbindungen separat behandeln.

3

 …3

4

 …4

  1. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).
  3. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
  4. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4701).

2. Abschnitt Überprüfung und Abklärungen

Art. 51

  1. Aufgehoben durch Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, mit Wirkung seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Art. 6Informationsbeschaffung nach dem ZentG1

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Meldestelle sich die in Artikel 3 Buchstaben a–e ZentG aufgelisteten Informationen beschaffen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Art. 7Zusammenarbeit mit Behörden, Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen1

1

 Die Meldestelle kann bei den Behörden sowie bei den Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen nach den Artikeln 29 Absätze 1–2bis und 29b GwG sämtliche Informationen in Zusammenhang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung anfragen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt, oder solche Informationen von ihnen entgegennehmen. Mit dem SECO ist gemäss Artikel 29 Absatz 1bis GwG auch zur Anwendung des EmbG2 ein Austausch möglich. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:3

  1. a.

    die betreffende Person oder Gesellschaft gerichtlich oder verwaltungsrechtlich verfolgt wird oder wurde;

  2. b.

    die Person oder Gesellschaft polizeilich aktenkundig ist;

  3. c.

    die gemeldete Person über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügt, das Recht hat, sich in der Schweiz aufzuhalten und befugt ist, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen;

  4. d.

    der Meldung erstattende Finanzintermediär, die Meldung erstattende Beraterin oder der Meldung erstattende Berater der Aufsicht der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde oder des Zentralamts untersteht;

  5. e.

    der Meldung erstattende Finanzintermediär, die Meldung erstattende Beraterin oder der Meldung erstattende Berater der Aufsicht einer Aufsichtsorganisation oder Selbstregulierungsorganisation untersteht.

2

 Informationen können mündlich, elektronisch oder auf Papier ausgetauscht werden.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).
  2. SR 946.231
  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).

3. Abschnitt Übermittlung von Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde

Art. 8Anzeige an eine Strafverfolgungsbehörde1

1

 Aufgrund der Auswertung der gesammelten Informationen trifft die Meldestelle die Massnahmen nach Artikel 23 Absatz 4 GwG. Die Informationen, die sie einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, dürfen keine Angaben darüber enthalten, wer die Meldung erstattet oder Auskünfte erteilt hat.

2

 Schöpft die Meldestelle aufgrund neuer Erkenntnisse begründeten Verdacht, so kann sie der Strafverfolgungsbehörde die gemeldeten Informationen übermitteln, die sie bisher nicht im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 GwG übermittelt hat.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4701).

Art. 9Benachrichtigung des Finanzintermediärs, der Beraterin oder des Beraters1

1

 Die Meldestelle informiert den Finanzintermediär, die Beraterin oder den Berater über eine Übermittlung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 23 Absatz 5 GwG.2

2

 Falls die Angelegenheit einer Strafverfolgungsbehörde übertragen worden ist, dürfen dem Finanzintermediär, der Beraterin oder dem Berater ohne deren oder dessen vorausgehende Einwilligung keine Informationen weitergegeben werden.3

3

 Übermittelt die Meldestelle einer Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 23 Absatz 4 GwG gemeldete Informationen oder erhält sie eine Meldung gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG, so informiert sie den Finanzintermediär über die Frist, während der die Vermögenssperre nach Artikel 10 Absatz 2 GwG aufrechterhalten bleibt.4

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).
  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).
  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).
  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 10Benachrichtigung1

1

 Die Meldestelle kann unterrichten:

  1. a.

    die Finanzintermediäre: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe a eingeleitet hat;

  2. b.

    die Selbstregulierungsorganisationen: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe b eingeleitet hat;

  3. c.

    die FINMA: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 1 eingeleitet hat;

  4. cbis.

    die Aufsichtsorganisationen: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 2 eingeleitet hat;

  5. d.

    die ESBK: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 3 eingeleitet hat;

  6. e.

    die interkantonale Behörde: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 4 eingeleitet hat;

  7. f.

    das Zentralamt: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 eingeleitet hat;

  8. g.

    die Beraterinnen und Berater: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe dbis eingeleitet hat;

  9. h.

    die kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe dquater eingeleitet hat.2

2

 Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär, eine Beraterin oder ein Berater seine oder ihre Sorgfaltspflicht, seine oder ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht oder seine oder ihre Verpflichtungen bezüglich Herausgabe von Informationen nach Artikel 11a GwG verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 oder 29b GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorganisation oder Selbstregulierungsorganisation unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben:3

  1. a.

    Name des betroffenen Finanzintermediärs beziehungsweise der betroffenen Beraterin oder des betroffenen Beraters;

  2. b.

    …

  3. c.

    Höhe der betroffenen Vermögenswerte;

  4. d.

    Art und Weise der Pflichtverletzung;

  5. e.

    befasste Strafverfolgungsbehörde.

3

 Die Meldestelle kann die befasste zuständige Strafverfolgungsbehörde orientieren.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).
  2. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).

Art. 111

  1. Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).

3. Kapitel Zusammenarbeit

Art. 12Schweizer Behörden

1

 …1

2

 Hat die Meldestelle Kenntnis, dass bereits eine Strafverfolgungsbehörde gegen im entsprechenden Ersuchen erwähnte Personen ermittelt, so verweist sie die ersuchende Behörde für weitere Informationen in der Regel an diese Strafverfolgungsbehörde.2

  1. Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4701).

Art. 13Ausländische Behörden1

1

 Die Meldestelle kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Personendaten und Informationen bezüglich eines Verdachts auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung mit folgenden ausländischen Behörden austauschen oder unaufgefordert an folgende ausländische Behörden weitergeben, um sie bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen:

  1. a.

    Behörden, die Aufgaben der Strafverfolgung und der Polizei erfüllen: nach Massgabe von Artikel 13 Absatz 2 ZentG;

  2. b.

    Behörden, die Aufgaben wahrnehmen, welche denjenigen der Meldestelle entsprechen, sofern die Bestimmungen von Artikel 30 GwG erfüllt sind.

2

 Die Personendaten und Informationen nach Absatz 1 dürfen nur ausgetauscht oder weitergegeben werden:

  1. a.

    soweit es für die Erlangung der von der Meldestelle benötigten Auskünfte erforderlich ist;

  2. b.

    soweit es sich nicht um Daten der internationalen Rechtshilfe handelt;

  3. c.

    wenn das Amtshilfeersuchen begründet ist.

3

 Die Artikel 6, 7 und 12 gelten sinngemäss für die Bearbeitung von Gesuchen ausländischer Behörden.

  1. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).

4. Kapitel Informationssystem

Art. 14Zweck

Das Informationssystem dient der Meldestelle:1

  1. a.

    für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Informations- und Abklärungsaufgaben;

  2. b.

    bei der Durchführung von Abklärungen in Fällen von Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;

  3. c.

    in der Zusammenarbeit mit den eidgenössischen und kantonalen Strafbehörden;

  4. d.

    in der Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden nach Artikel 13;

  5. e.

    in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt, dem Bundesamt für Justiz in seiner Eigenschaft als Behörde, die nach dem Bundesgesetz vom 26 September 20252 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) das Transparenzregister führt, dem Eidgenössischen Finanzdepartement in seiner Eigenschaft als Kontrollstelle nach TJPG, dem SECO sowie den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen;

  6. ebis.

    in der Zusammenarbeit mit den übrigen Behörden nach Artikel 29 Absatz 2 GwG;

  7. f.

    für die Erarbeitung strategischer Analysen auf der Grundlage anonymisierter Statistiken.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4701).
  2. SR 955.3

Art. 15Herkunft der Informationen

Die im Informationssystem1 gespeicherten Daten stammen aus:

  1. a.

    Meldungen und Informationen nach Artikel 2;

  2. abis.

    Informationen nach Artikel 7;

  3. b.

    Amts- und Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 und 13;

  4. c.

    Mitteilungen über polizeiliche Ermittlungen, die vor der Eröffnung einer Untersuchung durchgeführt werden;

  5. d.

    Mitteilungen von Strafbehörden des Bundes und der Kantone nach Artikel 29a GwG;

  6. dbis.

    Informationen nach Artikel 29b GwG;

  7. e.

    Mitteilungen, die nach den Artikeln 4 und 8 Absatz 1 ZentG erstattet werden, sofern diese der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Meldestelle dienen;

  8. f.

    Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung beigefügt sind;

  9. g.

    Listen mit Namen von Personen und Gesellschaften, die von schweizerischen Behörden der Geldwäscherei, deren Vortaten, der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation oder der Terrorismusfinanzierung verdächtigt werden;

  10. h.

    Abklärungen der Meldestelle selbst.

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4701). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 16Bearbeitete Daten1

1

 Für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung werden im Informationssystem Daten bearbeitet über:2

  1. a.

    Finanztransaktionen in dem für den Verdacht relevanten Zeitraum;

  2. b.

    Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie einen der Straftatbestände nach Artikel 23 Absatz 4 GwG erfüllt haben oder eine entsprechende Straftat vorbereiten oder unterstützen.

  3. c.

    …

1bis

 Für die Anwendung des GwG und des EmbG3 werden im Informationssystem Daten bearbeitet über:

  1. a.

    Finanztransaktionen in dem für den Verdacht relevanten Zeitraum;

  2. b.

    Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie gegen das GwG oder das EmbG verstossen haben.4

2

 Über Dritte, auf welche die Kriterien nach Absatz 1 nicht zutreffen, können im Informationssystem Daten verzeichnet werden, soweit dies den Zwecken nach Artikel 14 dient.5

  1. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4701).
  3. SR 946.231
  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).
  5. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).

Art. 17Verschlüsselung1

Die Übertragung von Daten des Informationssystems muss während des gesamten Übertragungsvorganges in verschlüsselter Form erfolgen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4701).

Art. 18Funktionen1

1

 Das Informationssystem dient der:

  1. a.

    Erfassung, Bearbeitung und Analyse:

    1. 1.

      von Meldungen und Informationen,

    2. 2.

      von Informationen ausländischer Meldestellen,

    3. 3.

      des Informationsaustauschs zwischen der Meldestelle und Behörden, Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen,

    4. 4.

      von Transaktionen,

    5. 5.

      von Daten zu natürlichen und juristischen Personen,

    6. 6.

      thematischer Gruppierungen,

    7. 7.

      von Urteilen, Einstellungsverfügungen sowie weiteren Verfügungen der Strafbehörden nach Artikel 29a Absätze 1 und 2 GwG;

  2. b.

    Auswertung und Erstellung anonymisierter Statistiken;

  3. c.

    Erstellung von Diagrammen;

  4. d.

    Verwaltung des Nachrichtenaustauschs;

  5. e.

    Protokollierung der Verwendung des Informationssystems vonseiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle.

2

 Die Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können, sind in Anhang 1 aufgeführt.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4701).

Art. 19Datensicherheit und Protokollierung

1

 Für die Datensicherheit gelten:

  1. a.

    die Datenschutzverordnung vom 31. August 20221;

  2. b.

    die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 20232.3

2

 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) regelt in einem Datenbearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen, die unbefugtes Bearbeiten der Daten verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicherstellen.4

  1. SR 235.11
  2. SR 128.1
  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 38 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
  4. Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Art. 20Zugriff auf das Informationssystem1

1

 Zugriff auf das Informationssystem mittels Abrufverfahren haben:

  1. a.

    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Meldestelle zur direkten Bearbeitung der Daten im Informationssystem;

  2. b.

    die mit der Systemverwaltung betrauten Personen zur Modifikation und Anpassung des Systems.

2

 Die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–f und h GwG haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Informationen der im System erfassten natürlichen und juristischen Personen, soweit sie diesen Zugriff für einen der folgenden Zwecke benötigen:2

  1. a.

    zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung;

  2. b.

    zur Anwendung des GwG.

2bis

 Das SECO hat mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Informationen der im System erfassten natürlichen und juristischen Personen, soweit es diesen Zugriff zur Anwendung des GwG und des EmbG3 benötigt.4

3

 Wird im Zuge des Abgleichs ein Treffer erzielt, können die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG die Meldestelle ersuchen, weitere Angaben zu übermitteln.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).
  3. SR 946.231
  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 der V vom 12. Juni 2026 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 364).

Art. 21 und 221

  1. Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 3 der Geldwäschereiverordnung vom 11. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4819).

5. Kapitel Statistische Daten, Jahresbericht und Analysen

Art. 23

1

 Um Informationen über Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung auszuwerten, erstellt die Meldestelle eine anonymisierte Statistik über:

  1. a.

    Meldungen nach Artikel 2;

  2. b.

    Auskunftsbegehren von entsprechenden ausländischen Behörden nach Artikel 13;

  3. c.

    die auf die Meldungen folgenden Verfahren.

2

 Die Statistik enthält:

  1. a.

    bei Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe a: Angaben über Anzahl, Inhalt, Art, Herkunft, Verdachtsfälle, Häufigkeit, Deliktarten und über die Form der Bearbeitung durch die Meldestelle;

  2. b.

    bei Auskunftsbegehren nach Absatz 1 Buchstabe b: Angaben über Anzahl Begehren, Eingangsdatum, Herkunftsland und Zahl der Personen, die Gegenstand des Ersuchens sind;

  3. c.

    bei Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe c: Angaben über die Anzahl der an die Strafverfolgungsbehörden übermittelten Anzeigen und den Verfahrensausgang.

3

 Die Meldestelle veröffentlicht einen Jahresbericht und Analyseberichte in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.

6. Kapitel Schutz und Archivierung der Daten

Art. 24Kontrolle

Die Personendaten werden den Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten1 auf Verlangen übermittelt, damit diese ihre Kontrollfunktion erfüllen können.

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

Art. 25Weitergabe von Daten

1

 Bei jeder Weitergabe von Daten sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Verlässlichkeit, die Aktualität und Vollständigkeit der Daten aus dem Informationssystem in Kenntnis zu setzen.1 Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen weitergegeben werden. Sie sind auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass sich die Meldestelle vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.

2

 Werden Informationen an zuständige nationale oder ausländische Behörden, an Aufsichtsorganisationen oder an Selbstregulierungsorganisationen weitergegeben, so dürfen diese Informationen nur gemäss den von der Meldestelle und vom Dateninhaber verlangten Beschränkungen verwendet werden. Die Meldestelle weist jeweils darauf hin, dass die weitergegebenen Daten lediglich Informationscharakter haben und dass sie ohne schriftliches Einverständnis der Meldestelle nicht an andere Behörden weitergegeben werden dürfen.2

  1. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 136 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 26Einschränkung der Weitergabe von Daten1

1

 Bei Weitergabe von Daten aus dem Informationssystem sind Verwendungsverbote zu beachten. Beabsichtigt die Meldestelle, Daten über sich in der Schweiz befindende Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weiterzugeben, so gelten die Voraussetzungen nach Artikel 2 der Asylverordnung 3 vom 11. August 19992. Die Meldestelle darf Daten von vorläufig aufgenommenen Personen nur nach Massgabe der Artikel 16 und 17 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20203 und erst nach Rücksprache mit dem Staatssekretariat für Migration an deren Heimat- oder Herkunftsstaat weitergeben.4

2

 Die Meldestelle verweigert die Weitergabe von Daten aus dem Informationssystem, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4701).
  2. SR 142.314
  3. SR 235.1
  4. Fassung des dritten Satzes gemäss Anhang 2 Ziff. II 136 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 271

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Art. 28Dauer der Aufbewahrung und Löschen der Daten

1

 Die im Informationssystem gespeicherten Daten werden ab dem Zeitpunkt der Erfassung durch die Meldestelle während höchstens zehn Jahren aufbewahrt. Die Einträge werden einzeln gelöscht.1

2

 Ist eine Person unter mehreren Einträgen erfasst, löscht die Meldestelle lediglich diejenigen Daten, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die personenbezogenen Daten werden gleichzeitig mit dem letzten die Person betreffenden Eintrag gelöscht.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Nov. 2013 (AS 2013 3497).

Art. 29Übergabe der Daten und der Dokumente an das Bundesarchiv

Die Ablieferung von Daten und Unterlagen der Meldestelle an das Bundesarchiv richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19981 und nach seinen Ausführungsvorschriften2.

  1. SR 152.1
  2. SR 152.11/152.12/152.13/152.21

7. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 30aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 20191

Nach bisherigem Recht an die Meldestelle gemeldete, im Informationssystem GEWA vorhandene Informationen werden ins neue Informationssystem überführt und mit diesem bearbeitet.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4701).

Art. 31Inkrafttreten1

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft.

  1. Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Anhänge

  • Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.10.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).