Législation

Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG)

SR 196.1 · 33 Artikel

SRVG (SR 196.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (33 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Sperrung, die Einziehung und die Rückerstattung von Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen oder ihnen nahestehender Personen, die vermutlich durch Korruption, ungetreue Geschä…

Art. 2, Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. ausländische politisch exponierte Personen: Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe…

Art. 3, Sperrung im Hinblick auf eine Rechtshilfezusammenarbeit

1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf eine allfällige Rechtshilfezusammenarbeit mit dem Herkunftsstaat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen: a. über die auslä…

Art. 4, Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe

1 Der Bundesrat kann im Hinblick auf die Einleitung eines Einziehungsverfahrens die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz verfügen: a. über die ausländische…

Art. 5, Anpassung und Veröffentlichung der Listen

1 Wenn die Sperrung nach Artikel 3 in Form einer Verordnung (Sperrungsverordnung) angeordnet wird, so kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die im Anhang di…

Art. 6, Dauer der Sperrung

1 Die Sperrung nach Artikel 3 ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Der Bundesrat kann die Sperrung um jeweils ein Jahr verlängern, sofern der Herkunftsstaat seinen Willen zur Rechtshilfezusammenarbeit ausgedr…

Art. 7, Melde- und Auskunftspflicht

1 Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten oder verwalten, die unter eine Sperrungsmassnahme nach Artikel 3 fallen, müssen diese der Meldestelle für Geldwäscherei (…

Art. 8, Verwaltung gesperrter Vermögenswerte

1 Personen und Institutionen, die in der Schweiz Vermögenswerte von Personen halten oder verwalten, die unter eine Sperrungsmassnahme nach diesem Gesetz fallen, verwalten die Vermögenswerte nach d…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).