Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA)
SR 152.11 · VBGA · 28 Artikel
Archivierungsverordnung (SR 152.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 12, geändert (RO 2022 568) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 14, geändert (RO 2022 568) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 4, geändert (RO 2019 1311) in Kraft seit dem 01.04.2020
- Art. 7, geändert (RO 2007 4477) in Kraft seit dem 01.08.2008
Auszug aus dem Text (28 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der anbietepflichtigen und selbstständig archivierenden Stellen nach dem Geltungsbereich des Gesetzes sowie diejenigen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv), de…
(Art. 1 BGA) 1 Zum Geltungsbereich gehören die Bundesversammlung, der Bundesrat, die Parlamentsdienste, die Schweizerische Nationalbank sowie die im Anhang 1 aufgeführten Bundesorgane nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe…
(Art. 2 Abs. 2 sowie 5 Abs. 2 und 3 BGA) 1 Die anbietepflichtigen Stellen sorgen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit in ihren Unterlagen. Sie treffen die organisatorischen, adm…
(Art. 6 BGA) 1 Unterlagen gelten als nicht mehr ständig benötigt und müssen deshalb dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn die anbietepflichtige Stelle keinen häufigen, regelmässigen Gebrauch mehr von ihn…
(Art. 5, 6 und 7 BGA) 1 Die anbietepflichtige Stelle sorgt dafür, dass die Unterlagen so aufbereitet sind, dass sie ohne zusätzlichen Aufwand im Hinblic…
(Art. 7 und 8 BGA) 1 Das Bundesarchiv entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge der anbietepflichtigen Stelle, ob die Unterlagen dauerhaft archiviert werden sollen. Es beurteilt die angebotenen…
(Art. 4 Abs. 3–5 BGA) 1 Die Schweizerische Nationalbank und die in Anhang 2 bezeichneten autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen archivieren ihre Unterlagen selbstständig. 2 Die weite…
(Art. 4 Abs. 3–5 BGA) 1 Selbstständig archivierende Stellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, e und h des Gesetzes treffen mit dem Bundesarchiv eine Vereinbarung über die Bildu…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
