Législation

Verordnung vom 8. September 1999 zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA)

SR 152.11 · VBGA · 28 Artikel

Archivierungsverordnung (SR 152.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (28 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der anbietepflichtigen und selbstständig archivierenden Stellen nach dem Geltungsbereich des Gesetzes sowie diejenigen des Schweizerischen Bundesarchivs (Bundesarchiv), de…

Art. 2, Geltungsbereich

(Art. 1 BGA) 1 Zum Geltungsbereich gehören die Bundesversammlung, der Bundesrat, die Parlamentsdienste, die Schweizerische Nationalbank sowie die im Anhang 1 aufgeführten Bundesorgane nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe…

Art. 3, Nachvollziehbarkeit

(Art. 2 Abs. 2 sowie 5 Abs. 2 und 3 BGA) 1 Die anbietepflichtigen Stellen sorgen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit in ihren Unterlagen. Sie treffen die organisatorischen, adm…

Art. 4, Eintritt der Anbietepflicht

(Art. 6 BGA) 1 Unterlagen gelten als nicht mehr ständig benötigt und müssen deshalb dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn die anbietepflichtige Stelle keinen häufigen, regelmässigen Gebrauch mehr von ihn…

Art. 5, Modalitäten der Anbietepflicht und der Ablieferung für anbietepflichtige Stellen

(Art. 5, 6 und 7 BGA) 1 Die anbietepflichtige Stelle sorgt dafür, dass die Unterlagen so aufbereitet sind, dass sie ohne zusätzlichen Aufwand im Hinblic…

Art. 6, Ermittlung der Archivwürdigkeit

(Art. 7 und 8 BGA) 1 Das Bundesarchiv entscheidet unter Berücksichtigung der Vorschläge der anbietepflichtigen Stelle, ob die Unterlagen dauerhaft archiviert werden sollen. Es beurteilt die angebotenen…

Art. 7, Selbstständige Archivierung

(Art. 4 Abs. 3–5 BGA) 1 Die Schweizerische Nationalbank und die in Anhang 2 bezeichneten autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen archivieren ihre Unterlagen selbstständig. 2 Die weite…

Art. 8, Sicherstellung der einheitlichen Archivierungspraxis

(Art. 4 Abs. 3–5 BGA) 1 Selbstständig archivierende Stellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, e und h des Gesetzes treffen mit dem Bundesarchiv eine Vereinbarung über die Bildu…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).