Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
SR 935.51 · BGS · 146 Artikel
Geldspielgesetz (SR 935.51) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 65, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 65, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 101, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 110, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 88, geändert (RO 2020 6159) in Kraft seit dem 01.01.2021
Auszug aus dem Text (146 Artikel)
1 Dieses Gesetz regelt die Zulässigkeit von Geldspielen und deren Durchführung sowie die Verwendung der Spielerträge. 2 Dieses Gesetz gilt nicht für: a. Geldspiele im privaten Kreis; b. Geschicklichkeitsspiele, die weder a…
Dieses Gesetz bezweckt, dass: a. die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren geschützt wird, die von den Geldspielen ausgehen; b. Geldspiele sicher und auf transparente Weise durchgeführt werden; c. die Reingewinne aus den Gros…
Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. Geldspiele: b. Lotterien: c. Sportwetten: d. Geschicklichkeitsspiele: e. Grossspiele: f. Kleinspiele: g. Spielbankenspiele:…
Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession. Die Bewilligung oder die Konzession gilt nur in der Schweiz.…
1 Wer Spielbankenspiele durchführen will, braucht eine Konzession. 2 Die Konzession erlaubt, Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank durchzuführen. Sie kann zusätzlich erlauben, Spielbankenspiele auch online durc…
1 Der Bundesrat kann den Spielbanken folgende Arten von Konzessionen erteilen: a. Konzession A; b. Konzession B. 2 Er kann für die Spielbanken mit einer Konzession B die Anzahl und die Arten der angebotenen Spiele so…
Die Spielbanken werden möglichst ausgewogen auf die interessierten Regionen verteilt.…
1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn: a. die Gesuchstellerin: 1. eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht ist und deren Aktienkapital in Namenaktien aufgeteilt ist, 2. ein Sicherheitskonzept und ein S…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
