Législation

Asylverordnung 3 vom 11. August 1999 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3)

AsylV 3SR 142.314In KraftStand am 12.06.202645 Artikel

Was sich vorbereitet

Revisionsvorhaben, welche AsylV 3 betreffen, verfolgt bis zur Veröffentlichung in der AS.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2026 266in Kraft am 12.06.2026
    geändert: Art. 1a, 6, 6a, 6b, 11, 11a, 11b, 11c · eingefügt: Art. 1l, 6c, 6d, 11d, 11e
  • AS 2025 165in Kraft am 01.04.2025
    eingefügt: Art. 14a
  • AS 2024 208in Kraft am 01.04.2025
    eingefügt: Art. 10a, 10b, 10c, 10d, 10e, 10f, 10g, 10h, 10i
  • AS 2023 550in Kraft am 01.01.2024
    geändert: Art. 1e
  • AS 2022 568Grunderlass DSV (SR 235.11)in Kraft am 01.09.2023
    geändert: Art. 1b, 6a
  • AS 2019 1437in Kraft am 01.06.2019
    geändert: Art. 1e · eingefügt: Art. 1j, 1k

14 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG), verordnet:

Art. 1Geltungsbereich1

1

 Diese Verordnung gilt, soweit die Dublin-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen vorsehen.

2

 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.

  1. Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Art. 1aInformationssysteme1

(Art. 96 und 99a–102 AsylG; Art. 2 BGIAA2)
1

 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) betreibt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben folgende Informationssysteme:

  1. a.

    Zentrales Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 20063;

  2. b.

    Datenbank Kompass;

  3. c.

    Geschäftsverwaltung Darlehen;

  4. d.

    Datenbank Finanzierung, Statistik und Controlling (FiSCo);

  5. e.

    Datenbank Medizinalfälle;

  6. f.

    Datenbank individuelle Rückkehrhilfe;

  7. g.

    Informationssystem der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen (MIDES);

  8. h.

    Informationssystem eRetour nach Artikel 12 der Verordnung vom 11. August 19994 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen;

  9. i.

    Datenbank Dolmetscher Pool (DOPO);

  10. j.

    Fristenmanagementtool (FM-Tool).

2

 Es beteiligt sich im Rahmen seiner Aufgaben im Ausländer- und Asylbereich an der Verwaltung von Eurodac.

  1. Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266).
  2. BG vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51).
  3. SR  142.513
  4. SR 142.281

Art. 1bDatenbank Kompass12

1

 In der Datenbank Kompass werden Dokumente mit Informationen über die Herkunftsländer der Asylsuchenden erfasst.3

2

 Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten gespeichert.4 Enthält ein nicht aus öffentlicher Quelle stammendes Dokument Personennamen, so werden diese vor dem Einlesen in das System anonymisiert.

3

 Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts.

4

 Das SEM kann die in Kompass gespeicherten Informationen folgenden Behörden mittels Abrufverfahren zugänglich machen:5

  1. a.

    den kantonalen Ausländerbehörden;

  2. b.

    Behördenvertreterinnen und Behördenvertretern der Bundesverwaltung, welche für die Erfüllung ihrer Arbeit auf Informationen über Herkunftsstaaten von Asylsuchenden angewiesen sind;

  3. c.

    Partnerbehörden ausländischer Staaten sowie internationalen Organisationen, mit denen die Schweiz einen institutionalisierten Austausch von Länderinformationen pflegt.

  1. Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2175).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2175).
  4. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2175).

Art. 1cGeschäftsverwaltung Darlehen1

1

 Mit der Geschäftsverwaltung Darlehen werden die anerkannten Flüchtlingen gewährten Darlehen verwaltet.

2

 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Darlehensverwaltung befasst sind.

  1. Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Art. 1d1

  1. Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, mit Wirkung seit 15. April 2017 (AS 2017 2175).

Art. 1eDatenbank FiSCo1

1

 In der Datenbank FiSCo werden die Daten erfasst, die zur Auszahlung und für statistische Auswertungen hinsichtlich der Pauschalen nach den Artikeln 20, 22–24a, 26–29 und 31 der Asylverordnung 2 vom 11. August 19992 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) und Artikel 15 der Verordnung vom 15. August 20183 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) benötigt werden.4

2

 Die Datenbank FiSCo weist eine Schnittstelle zum System ZEMIS auf, um die folgenden Personendaten von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen, Schutzbedürftigen, Flüchtlingen und Staatenlosen einzusehen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Wohnadresse (von – bis), ZEMIS-Nummer, N-Nummer, Einreisedatum, Stand des Verfahrens (mit Datum), Geschäftsart (mit Datum, Erledigungsart (mit Datum), Rechtskraft der Verfügungen oder Entscheide im Asylverfahren (mit Datum), Wegweisung mit Ausreisefrist, Zulassungscode, Aufenthaltszweck, Ausweis-Kategorie (mit Datum), Datum und Grund des Weggangs, Erwerb Asyl und Erwerb AIG (von – bis), AHV-Nummer, Zuweisung und Verteilung (mit Datum).5

3

 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Auszahlung der Pauschalen und mit entsprechenden statistischen Auswertungen beauftragt sind.

4

 Einen auf die letzten vier Kalenderjahre beschränkten Lesezugriff auf die für die Subventionierung relevanten Daten ihres Kantons haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantone, die mit der Bearbeitung dieser Subventionierung beauftragt sind.

5

 Alle Personen, die Schreib- und Leserechte in FiSCo haben, können in FiSCo zu einzelnen Personen zusätzliche Bemerkungen zur Finanzierung eines Einzelfalls erfassen.6

  1. Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1437).
  2. SR 142.312
  3. SR 142.205
  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 550).
  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 550).
  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 550).

Art. 1fDatenbank Medizinalfälle1

1

 In der Datenbank Medizinalfälle werden Sachverhalt und Entscheid bei Medizinalfällen gesammelt. Dadurch soll ein einheitlicher Umgang mit Medizinalfällen erleichtert werden.

2

 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit Medizinalfällen befasst sind.

  1. Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Art. 1gDatenbank individuelle Rückkehrhilfe1

1

 In der Datenbank individuelle Rückkehrhilfe werden die Abrechnungen der an Asylsuchende ausbezahlten individuellen Rückkehrhilfe erfasst.

2

 Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Kontrolle und der Auswertung der individuellen Rückkehrhilfe befasst sind.

  1. Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).

Art. 1h1

  1. Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, mit Wirkung seit 15. Okt. 2015 (AS 2015 3729).

Art. 1iInformationssystem MIDES1

(Art. 99a Abs. 3, 99b, 99c und 99d Abs. 1 AsylG)
1

 MIDES dient der Bearbeitung von Personendaten von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen.

2

 Im Anhang 5 werden die in MIDES enthaltenen Daten abschliessend aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.

3

 Das SEM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5775).

Art. 1jDatenbank DOPO1

1

 In der Datenbank DOPO werden von Personen, die für die Planung und Durchführung der Anhörung erforderlich sind, die folgenden Daten gespeichert:

  1. a.

    Personalien;

  2. b.

    Einsatzpläne; und

  3. c.

    für die Entlöhnung der folgenden Personen relevante Daten:

    1. 1.

      Dolmetscherin oder Dolmetscher,

    2. 2.

      Protokollführerin oder Protokollführer,

    3. 3.

      Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist,

    4. 4.

      Expertin oder Experte LINGUA,

    5. 5.

      Interviewerin oder Interviewer LINGUA,

    6. 6.

      Bewerterin oder Bewerter von Dolmetschleistungen,

    7. 7.

      Befragerin oder Befrager im Anhörungspool.

2

 Zugriff auf diese Daten haben diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit der Planung und Durchführung der Anhörungen sowie der Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c befasst sind.

2bis

 Leistungserbringer, die mit der Beratung und Rechtsvertretung nach Artikel 102f Absatz 2 AsylG beauftragt sind, erhalten folgende Zugriffsrechte:

  1. a.

    Zugriffsrecht auf den Einsatzplan der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter ihrer Organisation und ihrer Region, der die geplanten Gespräche und die Verfügbarkeiten enthält;

  2. b.

    Leserecht für die geplanten Gespräche;

  3. c.

    Berechtigung, in ihrem Personaleinsatzplan die Verfügbarkeiten der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter ihrer Organisation und ihrer Region zu erfassen und zu ändern;

  4. d.

    Leserecht für den Einsatzplan ihrer Region.2

3

 Die folgenden Personen haben ausschliesslich Zugriff auf ihre eigenen Einsatzpläne:

  1. a.

    Dolmetscherin oder Dolmetscher;

  2. b.

    Protokollführerin oder Protokollführer;

  3. c.

    Herkunftsspezialistin oder Herkunftsspezialist;

  4. d.

    Expertin oder Experte LINGUA;

  5. e.

    Interviewerin oder Interviewer LINGUA;

  6. f.

    Bewerterin oder Bewerter von Dolmetschleistungen;

  7. g.

    Befragerin oder Befrager im Anhörungspool;

  8. h.

    Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter.

4

 Die Datenbank DOPO weist die folgenden Schnittstellen auf:

  1. a.

    zum System ZEMIS, um die Daten der Asylsuchenden, die zur Planung der Anhörung notwendig sind, abzurufen, insbesondere die Referenznummern, die Nationalität, die Sprache sowie Datum und Ort der Gesuchseinreichung;

  2. b.

    zum Personalinformationssystem BV PLUS, um die für die Entlöhnung nach Absatz 1 Buchstabe c relevanten Daten zu übernehmen;

  3. c.

    zum Standardprodukt GEVER Bund, um die elektronische Personaldossierverwaltung und Verbesserungen im Prozessmanagement zu gewährleisten.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 13. Juni 2012 (AS 2012 2903).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1437).

Art. 1kFM-Tool1

1

 Das FM-Tool verfügt über Schnittstellen zu den Systemen ZEMIS, MIDES und DOPO, damit die massgebenden Daten, die für das Asylverfahren erforderlich sind, zentral eingesehen werden können.

2

 Anhang 6 legt sämtliche Daten nach Absatz 1, ihre Herkunft sowie die Schnittstellen zwischen dem FM-Tool und den Systemen ZEMIS, MIDES und DOPO fest.

3

 Keine der Daten nach Absatz 1 werden im FM-Tool erfasst. Es können nur die Bemerkungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Verfahrensschritten erfasst werden.

4

 Zugriff auf das FM-Tool haben Benutzerinnen und Benutzer, die bereits auf die Systeme ZEMIS, MIDES und DOPO zugreifen können.

5

 Das SEM legt in einem Bearbeitungsreglement insbesondere die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und die Datensicherheit.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1437).

Art. 1lEurodac1

1

 In Eurodac werden die Daten nach Anhang 1 erfasst.

2

 Ab der Übermittlung der biometrischen Daten an Eurodac beträgt die Aufbewahrungsfrist der Eurodac-Daten von:

  1. a.

    Asylsuchenden: zehn Jahre;

  2. b.

    Personen, die in ein Programm zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen werden: fünf Jahre;

  3. c.

    Personen, denen die Aufnahme in eine Flüchtlingsgruppe verweigert oder deren Aufnahmeverfahren eingestellt wurde: drei Jahre;

  4. d.

    Personen, denen im Rahmen der Bestimmung einer Flüchtlingsgruppe Schutz gewährt wurde: fünf Jahre;

  5. e.

    Personen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden: fünf Jahre.

3

 Die biometrischen Daten, die zum Zweck der Durchführung eines Verfahrens zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen erfasst werden, werden nicht an Eurodac übermittelt.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266).

Art. 2Verbot der Datenbekanntgabe1

(Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG)

Behörden des Bundes und der Kantone, die Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt zu geben beabsichtigen, haben sich vorgängig beim SEM zu vergewissern, dass in erster Instanz das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde oder dass durch die Bekanntgabe weder die betroffene Person noch deren Angehörige gefährdet werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5611).

Art. 3Datenbekanntgabe zwecks Beschaffung von Reisepapieren

(Art. 97 Abs. 3 Bst. b)

Ist es für den Vollzug einer Wegweisung notwendig, dem Heimat- oder Herkunftsstaat die Fingerabdrücke der betroffenen Person weiterzugeben, so darf aus dieser Weitergabe nicht erkenntlich sein, dass die betroffene Person in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat.

Art. 4Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden1

(Art. 98a AsylG)

Das SEM übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht auf ein Verbrechen nach Artikel 1 Abschnitt F Buchstaben a und c des Abkommens vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bestehen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5611).
  2. SR 0.142.30

Art. 5Biometrische Daten1

(Art. 98b AsylG)
1

 Zur Feststellung der Identität von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen können die zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:

  1. a.

    Fingerabdrücke;

  2. b.

    Gesichtsbilder.

2

 Der Zugriff auf die Daten nach Absatz 1 ist in Anhang 1 der Verordnung vom 12. April 20062 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung) geregelt. Die biometrischen Daten sind im AFIS-System gespeichert. Dieses enthält keine Angaben zur Person der Betroffenen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5611).
  2. SR 142.513

Art. 6Abnahme und Auswertung von biometrischen Daten1

(Art. 99 AsylG und Art. 13 Abs. 2 BGIAA2)
1

 Von Kindern unter sechs Jahren in Begleitung eines Elternteils werden keine biometrischen Daten erhoben.3

2

 …4

3

 Bei Gesuchen aus dem Ausland, an der Grenze, an den Flughäfen und in den Kantonen sind die biometrische Daten von den dort zuständigen Behörden zu erstellen.

4

 Bei Gesuchen von Personen, die sich in Haft befinden, fordert das SEM den von der Polizei erstellten Fingerabdruckbogen beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) an. Es versieht den Bogen mit einer Asyl-Prozesskontrollnummer und übermittelt den Bogen anschliessend zur separaten Speicherung als Asylbogen dem Fedpol.

5

 Das SEM kann private Unternehmen mit der Erhebung und Auswertung von biometrischen Daten in den Zentren des Bundes und an Flughäfen beauftragen, sofern diese die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen garantieren können.

6

 Das SEM stellt biometrische Daten den ermittelnden Polizeistellen zur Verfügung, wenn dies zur Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Diese Daten dürfen von den Polizeistellen nur mit Zustimmung des SEM an ausländische Behörden weitergeleitet werden.

7

 Stimmen die biometrischen Daten ausländischer Polizeistellen (INTERPOL) mit denjenigen des SEM überein, so entscheidet dieses nach Artikel 97 Absatz 1 des AsylG, ob die Weiterleitung der Ergebnisse an ausländische Behörden zulässig ist.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5611).
  2. SR 142.51
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266).
  4. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, mit Wirkung seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266).

Art. 6aBekanntgabe von Personendaten an einen Nicht-Dublin-Staat1

(Art. 102c Abs. 3 und 4 AsylG)2

Ein geeigneter Datenschutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 102c Absatz 3 AsylG liegt vor, wenn die geeigneten Garantien die Anforderungen der Artikel 9–12 der Datenschutzverordnung vom 31. August 20223 (DSV) erfüllen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I 5 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 6 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266).
  3. SR 235.11

Art. 6bBekanntgabe von Daten vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat1

1

 Vor der Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat übermittelt das SEM die Personendaten gemäss Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2025/20552 über das elektronische Kommunikationsnetz nach Artikel 1 der genannten Durchführungsverordnung.

2

 Im Fall von Personen, die medizinischer Versorgung oder Behandlung bedürfen, übermittelt es zudem Informationen über ihren körperlichen und psychischen Gesundheitszustand gemäss Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055.

3

 Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 48 und 50 der Verordnung (EU) 2024/13513 sowie nach den Artikeln 3–5 und Kapitel V der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055.

  1. Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands (AS 2015 1849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266).
  2. Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission, Fassung gemäss ABl. L, 2025/2055, 12.11.2025.
  3. Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.

Art. 6cSpeicherung der Daten, die vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat übermittelt werden1

Die Daten nach Artikel 6b Absatz 1 Buchstabe b werden im Informationssystem eRetour gespeichert. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem die Person die Schweiz verlassen hat oder nachdem ihr Untertauchen festgestellt worden ist, zu löschen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266).

Art. 6dBekanntgabe von Eurodac-Daten an einen Nicht-Dublin-Staat1

1

 Die im Eurodac bearbeiteten Daten dürfen Nicht-Dublin-Staaten, internationalen Organisationen, privaten Stellen und natürlichen Personen nicht bekanntgegeben werden.

2

 Zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zwecks Rückführung dürfen ausnahmsweise personenbezogene Daten des Eurodac an einen Nicht-Dublin-Staat bekanntgegeben werden, sofern:

  1. a.

    die Bedingungen nach Artikel 50 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/13582 erfüllt sind; und

  2. b.

    der Staat, der die Daten erfasst hat, der Datenbekanntgabe zustimmt.

3

 Folgende Daten dürfen bekanntgegeben werden, wenn sie im Hinblick auf die Prüfung eines Asylgesuchs, die Feststellung der Identität von Drittstaatsangehöriger mit illegalem Aufenthalt oder von Staatenlosen mit illegalem Aufenthalt oder die Anwendung der Kriterien der Verordnung (EU) 2024/13513 erhoben wurden:

  1. a.

    Vorname, Nachname, Geburtsname, frühere Namen und Aliasnamen;

  2. b.

    Geschlecht;

  3. c.

    Datum, Ort und Land der Geburt;

  4. d.

    Staatsangehörigkeiten;

  5. e.

    folgende Angaben zum Reisedokument:

    1. 1.

      Art und Nummer des Reisedokuments,

    2. 2.

      Ablaufdatum,

    3. 3.

      ausstellende Behörde,

    4. 4.

      ausstellender Staat;

  6. f.

    biometrische Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, von Personen mit Schutzgewährung, von Personen, die im Rahmen eines Programms zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen wurden, von Personen mit illegalem Aufenthalt oder von Personen, die als nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Person registriert sind.

4

 Gleichzeitig mit den biometrischen Daten nach Absatz 3 Buchstabe f dürfen bekanntgegeben werden:

  1. a.

    folgende Metadaten zu den biometrischen Daten:

    1. 1.

      Datum der Erfassung,

    2. 2.

      Datum der Übermittlung an Eurodac;

  2. b.

    folgende Daten zu den betroffenen Personen:

    1. 1.

      Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung, vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer,

    2. 2.

      eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments oder eines anderen Dokuments, das die Identifizierung erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit,

    3. 3.

      Ort und Datum der allfälligen Ausschiffung;

  3. c.

    das Benutzerkennwort.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266).
  2. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
  3. Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 3.

Art. 7 und 81

  1. Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945).

Art. 9Bekanntgabe im Einzelfall

1

 Das SEM kann im Einzelfall den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen diejenigen Personendaten bekannt geben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

2

 Privatpersonen werden in der Regel keine Personendaten bekannt gegeben. Ausnahmsweise kann die Adresse bekannt gegeben werden, wenn die um Auskunft ersuchende Person nachweist, dass sie diese zur Durchsetzung von bestehenden Rechtsansprüchen oder zur Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen benötigt.

Art. 10Bekanntgabe von Listen

1

 Das SEM kann Listen mit Personendaten an Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen abgeben, wenn diese die Listen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und die Bearbeitung durch die ersuchende Behörde mit dem Bearbeitungszweck nach dem Gesetz vereinbar ist.

2

 Die Abgabe von Listen mit Personendaten an Privatpersonen ist nicht zulässig.

Art. 10aAuswertung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern1

(Art. 8a Abs. 1 und 10 und Art. 47 Abs. 3 AsylG)
1

 Aus elektronischen Datenträgern dürfen die folgenden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20202 (DSG), ausgewertet werden:

  1. a.

    Angaben zur Identität und Nationalität der betroffenen Person; dazu zählen insbesondere Adressen, Telefonnummern, Ton- und Bildaufnahmen sowie Urkunden;

  2. b.

    Angaben zum Reiseweg der betroffenen Person; dazu zählen insbesondere Navigationsdaten, Ton- und Bildaufnahmen sowie Urkunden.

2

 Personendaten, die in den Schutzbereich eines Berufsgeheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs3 fallen, dem die betroffene Person selbst untersteht, dürfen nicht ausgewertet werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 208).
  2. SR 235.1
  3. SR 311.0

Art. 10bBerechtigung zur Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern1

(Art. 8a Abs. 10 und Art. 47 Abs. 2 AsylG)
1

 Personendaten aus elektronischen Datenträgern dürfen nur von Mitarbeitenden des SEM bearbeitet werden, die:

  1. a.

    Aufgaben im Rahmen der Abklärung der Identität und Nationalität Asylsuchender wahrnehmen;

  2. b.

    für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sind;

  3. c.

    Aufgaben im Rahmen der Unterstützung der Kantone beim Vollzug von Wegweisungen im Asylbereich wahrnehmen.

2

 Das SEM stellt sicher, dass die Mitarbeitenden nach Absatz 1 die für ihre Tätigkeit notwendige Ausbildung im Bereich Datenschutz erhalten.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 208).

Art. 10cPrüfung der Verhältnismässigkeit1

(Art. 8 Abs. 1 Bst. g und Art. 8a Abs. 4 AsylG)
1

 Zwecks Wahrung der Verhältnismässigkeit sind Informationen und Äusserungen der betroffenen Person sowie amtliche Dokumente wie Geburtsurkunden oder Führerscheine zu berücksichtigen, welche eindeutige Rückschlüsse auf die Identität, die Nationalität oder den Reiseweg zulassen. Das SEM prüft, ob die gewünschten Informationen durch weitere geeignete Massnahmen, insbesondere Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 2 oder Absatz 3 AsylG, beschafft werden können.

2

 Die geeigneten Massnahmen erfolgen, soweit sie einen geringeren Eingriff in die Grundrechte der asylsuchenden Person darstellen.

3

 Das SEM regelt die Einzelheiten des Vorgehens in einer Weisung.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 208).

Art. 10dEinsatz von Software zur Bearbeitung der Personendaten1

1

 Das SEM kann zur Vorbereitung der Auswertung der Personendaten mittels einer Software Personendaten aus elektronischen Datenträgern bearbeiten. Die eingesetzte Software muss einem forensischen Standard entsprechen.

2

 Wird eine Software eingesetzt, so fordert das SEM die betroffene Person auf, ihm ihre elektronischen Datenträger für die Dauer des Einsatzes dieser Software auszuhändigen und freizugeben. Die betroffene Person kann während des Einsatzes der Software auf ausdrücklichen Wunsch anwesend sein.

3

 Das SEM stellt sicher, dass die Personendaten durch den Einsatz der Software nicht geändert werden.

4

 Unmittelbar nach dem Einsatz der Software zur Bearbeitung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 208).

Art. 10eZwischenspeicherung der Personendaten1

(Art. 8a Abs. 5, 7 und 10 und Art. 47 Abs. 2 AsylG)
1

 Sieht das SEM eine Zwischenspeicherung der Personendaten nach Artikel 8a Absatz 5 AsylG bis zur späteren Auswertung vor, so fordert es die betroffene Person auf, ihm ihre elektronischen Datenträger für die Dauer der Durchführung der Zwischenspeicherung auszuhändigen und freizugeben. Die betroffene Person kann auf ausdrücklichen Wunsch während des gesamten Vorgangs der Speicherung ihrer Personendaten anwesend sein.

2

 Unmittelbar nach der Zwischenspeicherung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.

3

 Während der Zwischenspeicherung bis zur Auswertung der Personendaten dürfen diese nicht anderweitig bearbeitet werden.

4

 Eine Zwischenspeicherung der Personendaten kann frühestens dann erfolgen, wenn die Prüfung der Verhältnismässigkeit abgeschlossen ist. Die Auswertung erfolgt so rasch wie möglich nach der Zwischenspeicherung.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 208).

Art. 10fDirekte Sichtung und Auswertung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern1

(Art. 8a Abs. 7 AsylG)
1

 Werden die Personendaten aus elektronischen Datenträgern insbesondere aus technischen Gründen nicht zwischengespeichert und kommt keine Software zum Einsatz, so werden die Personendaten nach Artikel 10a direkt aus dem Datenträger der betroffenen Person gesichtet und ausgewertet.

2

 Unmittelbar nach der Auswertung der Personendaten sind die elektronischen Datenträger der betroffenen Person wieder auszuhändigen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 208).

Art. 10gAnwesenheit der betroffenen Person und rechtliches Gehör1

(Art. 8a Abs. 7 und 9 und Art. 47 Abs. 3 AsylG)
1

 Jede Auswertung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern erfolgt in Anwesenheit der betroffenen Person.

2

 Sie darf ohne die Anwesenheit der betroffenen Person folgen, wenn diese vorher eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben oder eine Teilnahme verweigert hat. Das SEM dokumentiert die Verweigerung der Teilnahme und deren Gründe schriftlich.

3

 Der betroffenen Person ist nach der Auswertung ihrer Personendaten in jedem Fall die Gelegenheit zu geben, sich zu den Ergebnissen zu äussern.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 208).

Art. 10hInformation1

(Art. 8a Abs. 6 und Art. 26 Abs. 3 AsylG)
1

 Das SEM orientiert die betroffenen Personen bei ihrer Ankunft in einem Zentrum des Bundes oder einer Unterkunft am Flughafen über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern.

2

 Zusammen mit der Aufforderung zur Aushändigung ihrer elektronischen Datenträger informiert das SEM die betroffene Person ausführlich über:

  1. a.

    den Zweck der Aushändigung der elektronischen Datenträger;

  2. b.

    die Personendaten, die bearbeitet werden;

  3. c.

    die mögliche Bearbeitung von Personendaten Dritter auf dem elektronischen Datenträger der betroffenen Person nach Artikel 8a Absatz 2 AsylG;

  4. d.

    das Verfahren und die Dauer der Zwischenspeicherung;

  5. e.

    den Einsatz der Software zur Datenbearbeitung;

  6. f.

    die Löschung der zwischengespeicherten Personendaten;

  7. g.

    die Kategorien der Personen, die zur Bearbeitung der Personendaten berechtigt sind;

  8. h.

    den Umfang der Mitwirkungspflicht, die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie die Beschwerdemöglichkeiten nach dem Asylgesetz;

  9. i.

    das Bestehen des Auskunfts-, des Berichtigungs- und des Löschungsrechts sowie die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte;

  10. j.

    ihr Anwesenheitsrecht bei der Datenbearbeitung nach den Artikeln 10d Absatz 2 und 10e Absatz 1, bei der Auswertung nach Artikel 10g sowie über das Anwesenheitsrecht der Rechtsvertretung nach Artikel 10i Absatz 1;

  11. k.

    das Recht eine Feststellungsverfügung nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 zu verlangen.

3

 Die Information nach Absatz 2 erfolgt schriftlich und in einer der betroffenen Person verständlichen Sprache. Diese bestätigt den Erhalt der Informationen nach Absatz 2 schriftlich.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 208).
  2. SR 172.021

Art. 10iAnwesenheitsrecht der Rechtsvertretung und Einsatz von Dolmetscherinnen und Dolmetschern1

(Art. 102f ff. AsylG)
1

 Die Rechtsvertretung kann bei der Bearbeitung der Personendaten anwesend sein. Das SEM informiert den Leistungserbringer oder die Rechtsvertretung über die vorgesehene Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern und alle Termine.

2

 Das SEM zieht im Rahmen der Bearbeitung der Personendaten nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 208).

Art. 11Fingerabdruckexpertinnen und -experten1

(Art. 102aquinquies AsylG)
1

 Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Artikel 102ater Absatz 5 AsylG werden Fingerabdruckexpertinnen und -experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt.

2

 Hat der automatische Eurodac-Abgleich einen Treffer ergeben, so macht das SEM in den vorgesehenen Fällen den für die biometrische Identifikation zuständigen Diensten die Ergebnisse zugänglich. Die Fingerabdruckexpertinnen und -experten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich dem SEM.

3

 Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke nicht übereinstimmen, so:

  1. a.

    löscht das SEM unverzüglich das Resultat der Abfrage;

  2. b.

    informiert das SEM die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA so bald wie möglich darüber, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.

4

 Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke übereinstimmen, so informiert das SEM die Agentur eu-LISA über den Treffer.

5

 Die für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste überprüfen die Fingerabdrücke zudem, wenn:

  1. a.

    nach der Gewährung internationalen Schutzes oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Dublin-Staat und der entsprechenden Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder

  2. b.

    bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266).

Art. 11aGesichtsbildexpertinnen und -experten1

(Art. 102aquinquies AsylG)
1

 Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Artikel 102ater Absatz 5 AsylG werden Gesichtsbildexpertinnen und -experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste des fedpol eingesetzt.

2

 Hat der automatische Eurodac-Abgleich einen Treffer ergeben, so macht das SEM in den vorgesehenen Fällen den für die biometrische Identifikation zuständigen Diensten die Ergebnisse zugänglich. Die Gesichtsbildexpertinnen und -experten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich dem SEM.

3

 Ergibt die Überprüfung, dass die Gesichtsbilder nicht übereinstimmen, so:

  1. a.

    löscht das SEM unverzüglich das Ergebnis der Abfrage;

  2. b.

    informiert das SEM die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA so bald wie möglich darüber, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.

4

 Ergibt die Überprüfung, dass die Gesichtsbilder übereinstimmen, so informiert das SEM die Agentur eu-LISA über den Treffer.

5

 Die für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste überprüfen die Gesichtsbilder zudem, wenn:

  1. a.

    nach der Gewährung internationalen Schutzes oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Dublin-Staat und der entsprechenden Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder

  2. b.

    bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.

6

 Hat die automatische Eurodac-Abfrage sowohl in Bezug auf die Fingerabdrücke als auch auf das Gesichtsbild einen Treffer ergeben, so kann das Ergebnis von einer Gesichtsbildexpertin oder einem Gesichtsbildexperten überprüft werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands (AS 2015 1849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266).

Art. 11bAuskunftsrecht1

1

 Das Auskunftsrecht richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20202.

2

 Das SEM bearbeitet die Auskunftsgesuche.

  1. Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands (AS 2015 1849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266)..
  2. SR 235.1

Art. 11cRecht auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten1

1

 Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eurodac-Daten richtet sich nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/13582.

2

 Das SEM bearbeitet die Gesuche zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten.

  1. Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands (AS 2015 1849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266).
  2. Siehe Fussnote zu Art. 6d Abs. 2 Bst. a.

Art. 11dAufsicht über die Bearbeitung von Daten im Eurodac1

1

 Der EDÖB arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen. Für diesen ist er die nationale Ansprechstelle.

2

 Der EDÖB ist die nationale Aufsichtsbehörde nach den Artikeln 43 Absatz 9, 44, 47 Absatz 1 und 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/13582. Er ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben zuständig.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266).
  2. Siehe Fussnote zu Art. 6d Abs. 2 Bst. a.

Art. 11eTonaufnahme im Dublin-Verfahren1

(Art. 26 Abs. 3quater AsylG)
1

 Die Tonaufnahme der Befragung nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/13512 dient:

  1. a.

    als Beweismittel im Dublin-Verfahren bei Zweifeln an den Aussagen, welche die asylsuchende Person während der Befragung gemacht hat;

  2. b.

    zur Durchführung einer Qualitätskontrolle der Befragungsberichte durch das SEM.

2

 Die Tonaufnahme wird als digitale Datei auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert.

3

 Zur Bearbeitung von Personendaten aus einer Tonaufnahme berechtigt sind nur Mitarbeitende:

  1. a.

    des SEM, die für Aufgaben im Rahmen des Dublin-Verfahrens oder die Qualitätskontrolle nach Absatz 1 Buchstabe b zuständig sind;

  2. b.

    des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), die mit dem Beschwerdeverfahren gegen einen Asylentscheid befasst sind.

4

 Das SEM gewährt dem BVGer auf dessen Begehren einen gesicherten Zugang zu den auf dem Server des EJPD zwischengespeicherten Tonaufnahmen. Sind die Aufnahmen während mehrerer Tage nicht zugänglich, so kann das BVGer bei Bedarf eine manuelle Transkription anfordern.

5

 Die asylsuchende Person kann darum ersuchen, die Tonaufnahme vor Ort anzuhören. Macht sie von diesem Recht Gebrauch, teilt ihr das SEM den Ort, das Datum und die Uhrzeit mit. Die Übermittlung der digitalen Datei in jedweder Form zur Erfüllung dieses Ersuchens ist ausgeschlossen.

6

 Ist die Tonaufnahme unvollständig oder mangelhaft, kann die asylsuchende Person nach Kenntnisnahme der Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit eine neue Befragung verlangen. Wird nicht unmittelbar eine neue Befragung verlangt, so ist der Befragungsbericht massgebend.

7

 Die Tonaufnahme wird vom Server des EJPD gelöscht:

  1. a.

    nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides nach Artikel 31a Absatz 1 Buchstabe b AsylG;

  2. b.

    im Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats aufgrund der Eröffnung eines Asylverfahrens in der Schweiz beendet wird.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2026, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 266).
  2. Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 3.

Art. 12Datensicherheit1

Die Datensicherheit richtet sich nach:

  1. a.

    der DSV2;

  2. b.

    der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 20233;

  3. c.

    …

  1. Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 20. Juli 2015 (AS 2015 1849).
  2. SR 235.11
  3. SR 128.1

Art. 13Archivierung

Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen archiviert oder vernichtet werden. Die Archivierung oder Löschung der Daten erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bundesarchiv.

Art. 14Statistik, Planung und Forschung

1

 …1

2

 Das SEM kann Personendaten zu Forschungs- oder Planungszwecken Behörden, Universitäten und deren Instituten sowie privaten Organisationen bekannt geben. Die Daten müssen anonymisiert werden, soweit der Zweck des Bearbeitens es erlaubt. Die Ergebnisse sind so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Die Weiterleitung dieser Daten ist nur mit Zustimmung des SEM zulässig.

  1. Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1945).

Art. 14aAbschluss internationaler Verträge im Zusammenhang mit Eurodac1

Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche den Inhalt der monatlichen systemübergreifenden Statistiken festlegen und gestützt auf Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/13582 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 darstellen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 165).
  2. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
  3. SR 172.010

Art. 15Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Anhänge

  • Daten des Eurodac-Systems
  • Änderung bisherigen Rechts
  • Dublin-Assoziierungsabkommen
  • Umfang des Zugriffs und Berechtigung zur Datenbearbeitung im Informationssystem MIDES
  • Schnittstellen zwischen den Informationssystemen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 12.06.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).