Législation

Bundesgesetz vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG)

SR 946.231 · EmbG · 18 Artikel

Embargogesetz (SR 946.231) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (18 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

1 Der Bund kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern…

Art. 2, Zuständigkeit

1 Für den Erlass der Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er kann zur Unterstützung humanitärer Aktivitäten oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen festlegen. 2 Insbesondere für die Lieferung von…

Art. 3, Auskunftspflicht

Wer von Massnahmen nach diesem Gesetz unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, muss den vom Bundesrat bezeichneten Kontrollorganen die Auskünfte erteilen und die Unterlagen einreichen, die für eine umfassende Beurte…

Art. 4, Befugnisse der Kontrollorgane

1 Die Kontrollorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen während der üblichen Arbeitszeit ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen…

Art. 5, Datenbearbeitung

1 Die zuständigen Behörden des Bundes dürfen Personendaten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 3 erforderlich ist. 2 Besonders schützenswerte Personendat…

Art. 6, Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes sowie die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden können einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten, ein-schliesslich besonders schützenswerter Personendaten, beka…

Art. 7, Amts- und Rechtshilfe zwischen schweizerischen und

ausländischen Behörden 1 Die für den Vollzug, die Kontrolle, die Deliktsverhütung oder die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Be…

Art. 8

Das Verfahren für Beschwerden gegen Verfügungen nach diesem Gesetz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).