Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
SR 311.0 · 477 Artikel
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 181b, geändert (RO 2025 740) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 357, geändert (RO 2025 348) in Kraft seit dem 01.08.2025
- Art. 356, geändert (RO 2025 348) in Kraft seit dem 01.08.2025
- Art. 67a, geändert (RO 2023 628) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 181a, geändert (RO 2024 590) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 65, geändert (RO 2023 468) in Kraft seit dem 01.01.2024
Was sich vorbereitet
Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:
- 23.443 n Pa. Iv. Addor. Ausweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Interessenabwägung mit gesundem Menschenverstand
- Pa.Iv. 18.434 Cybergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen
- 20.445 n Neuer Straftatbestand Cybermobbing
Auszug aus dem Text (477 Artikel)
Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.…
1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. 2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachh…
1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. 2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Ger…
1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265–278) begeht. 2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Au…
1 Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat: a. Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über eine Revision des Se…
1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist o…
1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn: a. die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner…
1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. 2 Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach se…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
