Législation

Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (EDAV-EU)

EDAV-EUSR 916.443.11In KraftStand am 01.08.202668 Artikel

Was sich vorbereitet

Revisionsvorhaben, welche EDAV-EU betreffen, verfolgt bis zur Veröffentlichung in der AS.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2026 327in Kraft am 01.08.2026
    geändert: Art. 52
  • AS 2025 374in Kraft am 01.07.2025
    eingefügt: Art. 5a, 5b, 5c, 5d, 5e, 5f, 5g, 5h, 5i, 36, 37, 37a
  • AS 2024 269in Kraft am 01.07.2024
    eingefügt: Art. 6, 19a, 39a
  • AS 2020 423in Kraft am 01.03.2020
    geändert: Art. 3, 6, 10, 16, 18, 28, 34, 46, 48
  • AS 2017 1671in Kraft am 01.04.2017
    geändert: Art. 1, 13, 34, 47 · eingefügt: Art. 5j, 36a, 41a

5 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen1–4
  2. 2. AbschnittEinfuhr5–23
  3. 3. AbschnittDurchfuhr24
  4. 4. AbschnittAusfuhr25–32
  5. 5. AbschnittGrenzweidegang33
  6. 6. AbschnittKontrollen und Massnahmen34–37a
  7. 7. AbschnittInformationssystem TRACES38–42
  8. 7a. AbschnittInformationssystem EDAV42a
  9. 8. AbschnittGebühren und Kosten43–45
  10. 9. AbschnittVerfahrensbestimmungen46–48
  11. 10. AbschnittSchlussbestimmungen49–52

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 7 Absatz 1, 9, 14 Absatz 1, 15a Absatz 2 und 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005, auf Artikel 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (LMG) und auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absatz 1, 53a Absatz 2 und 56 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Geltungsbereich

1

 Diese Verordnung gilt für:

  1. a.

    die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und Norwegen sowie Nordirland und für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach diesen Staaten und Gebieten;

  2. b.

    die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren der Aquakultur sowie von Tierprodukten, ausgenommen tierische Samen, Eizellen und Embryonen, aus Island und die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island.1

2

 Die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, ausgenommen Tiere der Aquakultur, sowie von tierischen Samen, Eizellen und Embryonen aus Island und die Ausfuhr dieser Tiere und Tierprodukte nach Island sind in der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) geregelt.3

3

 Für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren gilt sie, soweit nicht die Verordnung vom 28. November 20144 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren anwendbar ist.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1671).
  2. SR 916.443.10
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1671).
  4. SR 916.443.14

Art. 2Anwendbarkeit auf weitere mögliche Träger von Seuchenerregern

1

 Für mögliche Träger von Seuchenerregern, die weder Tiere noch Tierprodukte sind, wie Stroh und Heu gelten die Bestimmungen über Tierprodukte, sofern es für diese Träger harmonisierte Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr gibt (Art. 5 Abs. 1 und 2).

2

 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann im Einzelfall weitere mögliche Träger von Seuchenerregern dieser Verordnung unterstellen.

Art. 3Anwendbares Recht

1

 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951, die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162 sowie die Verordnung vom 16. Dezember 20163 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung anwendbar.4

2

 Vorbehalten bleiben insbesondere die folgenden Erlasse:

  1. a.

    Tierschutzverordnung vom 23. April 20085 (TSchV);

  2. b.

    Verordnung vom 4. September 20136 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.

  1. SR 916.401
  2. SR 817.02
  3. [AS 2017 359; 2018 1251. AS 2020 2465 Art. 116]. Siehe heute: die V vom 27. Mai 2020 (SR 817.042).
  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).
  5. SR 455.1
  6. SR 453.0

Art. 4Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a.

    Einfuhrgebiet: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) sowie die Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein und Büsingen);

  2. b.

    Drittstaaten: alle Staaten ausser den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie ohne das Gebiet von Nordirland;

  3. c.

    Tierprodukte:

    1. 1.

      Lebensmittel tierischer Herkunft oder mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft,

    2. 2.

      tierische Nebenprodukte,

    3. 3.

      tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu Zuchtzwecken;

  4. d.

    tierische Nebenprodukte:

    1. 1.

      Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind,

    2. 2.

      Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Speisereste nach Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung vom 25. Mai 20111 über tierische Nebenprodukte (VTNP), die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind,

    3. 3.

      tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu anderen als Zuchtzwecken;

  5. e.

    Gesundheitsbescheinigung: Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen belegt;

  6. f.

    «Trade Control and Expert System» (TRACES): ein in das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen der EU integriertes System nach den Artikeln 131–136 der Verordnung (EU) 2017/6252;

  7. fbis.

    System «e-dec»: elektronisches Datenverarbeitungssystem, das vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)3 gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20054 für die Zollanmeldung zur Verfügung gestellt wird;

  8. g.

    Sendung: eine Anzahl Tiere oder eine Menge Tierprodukte der gleichen Art oder Klasse oder mit gleicher Beschreibung, für die die gleiche Gesundheitsbescheinigung oder das gleiche andere Begleitdokument gilt, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, vom gleichen Herkunftsort stammen und für den gleichen Bestimmungsbetrieb bestimmt sind;

  9. h.

    Einfuhr: dauerhaftes oder vorübergehendes Verbringen von Tieren und Tierprodukten in das Einfuhrgebiet, ausgenommen der Transport zum Zweck der Durchfuhr nach Artikel 6 Buchstabe i des Zollgesetzes vom 18. März 20055 (ZG);

  10. i.

    Importeur: natürliche oder juristische Person, die für eine Einfuhr verantwortlich ist und die in der Gesundheitsbescheinigung oder im Handelspapier als solcher bezeichnet ist;

  11. j.

    anmeldepflichtige Person: Person nach Artikel 26 ZG;

  12. k.

    Abfertigungsunternehmen: vom Flughafenhalter beauftragter Dienstleistungsbetrieb, der den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellt (Handling Agent);

  13. l.

    Bestimmungsbetrieb: Betrieb am Standort, an den die Tiere oder Tierprodukte verbracht werden sollen, und der in der Gesundheitsbescheinigung oder im Handelspapier als solcher bezeichnet ist;

  14. m.

    Exporteur: natürliche oder juristische Person, die für eine Ausfuhr verantwortlich ist und die in der Gesundheitsbescheinigung oder im Handelspapier als solcher bezeichnet ist.

  1. SR 916.441.22
  2. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1756, ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27.
  3. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
  4. SR 631.0
  5. SR 631.0

2. Abschnitt Einfuhr

Art. 5Einfuhrbedingungen

1

 Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten gelten die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr, namentlich in Bezug auf:

  1. a.

    Betriebe, aus denen Tiere und Tierprodukte eingeführt werden dürfen;

  2. b.

    die tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen;

  3. c.

    die erforderlichen Begleitdokumente, namentlich Gesundheitsbescheinigungen und Handelspapiere.

2

 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bezeichnet die massgebenden Erlasse der EU.

3

 Für Tiere und Tierprodukte, für die es keine harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr gibt, kann das BLV tierseuchenpolizeiliche, tierschutzrechtliche und lebensmittelhygienische Einfuhrbedingungen festlegen oder im Einzelfall verfügen.

4

 Bei erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko kann das BLV zusätzliche Bedingungen festlegen oder die Einfuhr verbieten.

5

 Massnahmen, die das BLV gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a TSG zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung erlässt, bleiben vorbehalten.

Art. 5aPelze und Pelzprodukte: Geltungsbereich1

Die Artikel 5b–5i gelten für Pelze und Pelzprodukte nach Artikel 2 der Pelzdeklarationsverordnung vom 7. Dezember 20122.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).
  2. SR 944.022

Art. 5bPelze und Pelzprodukte: Einfuhrverbot, wenn sie mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden1

1

 Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist verboten.

2

 Tierquälerische Methoden sind Methoden, bei denen das Wohlergehen der für die Erzeugung der Pelze und Pelzprodukte verwendeten Tiere stark beeinträchtigt wird. Als tierquälerische Methoden gelten insbesondere:

  1. a.

    die Haltung der Tiere in Käfigen mit Gitterböden;

  2. b.

    die Jagd von Tieren mit Hilfe von Tellereisen, von Schlingenfallen oder von Fallen unter Wasser, in denen die Tiere ertrinken.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).

Art. 5cPelze und Pelzprodukte: Ausnahmen vom Einfuhrverbot1

1

 Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist zulässig:

  1. a.

    zum Eigengebrauch;

  2. b.

    als Übersiedlungsgut;

  3. c.

    zu nicht kommerziellen Ausstellungs- oder Forschungszwecken.

2

 Eigengebrauch liegt vor, wenn Pelze oder Pelzprodukte von einer Person bei der Einfuhr im Reiseverkehr auf sich getragen oder mitgeführt werden und ihr als persönliche Gegenstände im Alltag dienen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).

Art. 5dPelze und Pelzprodukte: Voraussetzung für die Einfuhr, wenn sie nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden1

Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist zulässig, wenn die Pelze und Pelzprodukte von einer Bescheinigung begleitet sind, wonach sie aus einem nach Artikel 5e zertifizierten Produktionsbetrieb stammen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).

Art. 5ePelze und Pelzprodukte: Zertifizierungsprogramm1

1

 Zertifiziert werden Produktionsbetriebe, die das Zertifizierungsprogramm des BLV für die Erzeugung von Pelzen und Pelzprodukten einhalten.

2

 Das Zertifizierungsprogramm basiert auf der Norm SN EN ISO/IEC 17067:2013, Konformitätsbewertung – Grundlagen der Produktzertifizierung und Leitlinien für Produktzertifizierungsprogramme2.

3

 Es muss Folgendes enthalten:

  1. a.

    die Voraussetzungen, die gewährleisten, dass die Pelze und Pelzprodukte nicht mit tierquälerischen Methoden erzeugt werden;

  2. b.

    die einzelnen Kontrollpunkte für die Kontrollen durch die Zertifizierungsstellen;

  3. c.

    die Massnahmen, wenn ein Produktionsbetrieb das Zertifizierungsprogramm nicht vollständig einhält.

4

 Das BLV veröffentlicht das Zertifizierungsprogramm auf seiner Internetseite.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).
  2. Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch .

Art. 5fPelze und Pelzprodukte: Anerkennung von Zertifizierungsstellen1

1

 Das BLV anerkennt eine inländische Zertifizierungsstelle, wenn sie von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach der Norm SN EN ISO/IEC 17065:2012, Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren2, als Konformitätsbewertungsstelle für das Zertifizierungsprogramm des BLV akkreditiert ist.

2

 Es anerkennt eine ausländische Zertifizierungsstelle, wenn sie über eine Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle für das Zertifizierungsprogramm des BLV nach der Norm EN ISO/IEC 17065:2012 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, verfügt. Die Akkreditierung muss erteilt worden sein von:

  1. a.

    einer ausländischen Akkreditierungsstelle, die Mitglied der European cooperation for Accreditation ist; oder

  2. b.

    einer von der Schweiz gestützt auf ein internationales Abkommen anerkannten Akkreditierungsstelle.

3

 Es veröffentlicht eine Liste mit den anerkannten Zertifizierungsstellen auf seiner Internetseite.

4

 Eine Zertifizierungsstelle muss dem BLV unverzüglich melden, wenn sie die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).
  2. Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch .

Art. 5gPelze und Pelzprodukte: Aufgaben und Pflichten der Zertifizierungsstellen1

1

 Die Zertifizierungsstelle darf einen Produktionsbetrieb für Pelze und Pelzprodukte nur dann zertifizieren, wenn eine unangemeldete Kontrolle ergeben hat, dass bei der Erzeugung der Pelze und Pelzprodukte das Zertifizierungsprogramm vollständig eingehalten wird.

2

 Sie muss nach Erteilung der Zertifizierung jährlich durch eine unangemeldete Kontrolle überprüfen, ob der Produktionsbetrieb das Zertifizierungsprogramm noch immer vollständig einhält.

3

 Stellt sie fest, dass der Produktionsbetrieb das Zertifizierungsprogramm nicht mehr vollständig einhält, so muss sie die im Zertifizierungsprogramm vorgeschriebenen Massnahmen treffen. In schwerwiegenden Fällen muss sie dem Produktionsbetrieb die Zertifizierung entziehen.

4

 Sie muss über jede Kontrolle einen Bericht verfassen und ihn auf Verlangen dem BLV vorlegen.

5

 Sie muss zuhanden des BLV jährlich einen Bericht über alle durchgeführten Kontrollen verfassen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).

Art. 5hPelze und Pelzprodukte: Zollveranlagungsverfahren1

1

 Das Zollveranlagungsverfahren bei der Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten richtet sich nach der Zollgesetzgebung.

2

 Wer Pelze oder Pelzprodukte einführt oder einführen lässt, deren Einfuhr nur mit einer Bescheinigung nach Artikel 5d zulässig ist, muss in der Zollanmeldung die notwendigen Angaben zu dieser Bescheinigung machen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).

Art. 5iPelze und Pelzprodukte: Rückverfolgbarkeit1

Pelze und Pelzprodukte, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, müssen von der Erzeugung bis zur Abgabe zurückverfolgt werden können.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).

Art. 5jEinfuhrverbot für Robbenprodukte1

1

 Die Einfuhr von Robbenprodukten ist verboten.

2

 Zulässig ist:

  1. a.

    die Einfuhr von Robbenprodukten, die:

    1. 1.

      aus einer Jagd im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1007/20092 stammen, und

    2. 2.

      begleitet sind von einer Bescheinigung in Papierform nach Artikel 4 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/18503, die von einer von der EU-Kommission anerkannten Stelle ausgestellt worden ist;

  2. b.

    das Mitführen von Robbenprodukten zum Eigengebrauch;

  3. c.

    die Einfuhr von Robbenprodukten als Übersiedlungsgut;

  4. d.

    die Einfuhr von Robbenprodukten zu nicht kommerziellen Ausstellungs- oder Forschungszwecken.

  1. Ursprünglich Art. 5a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1671).
  2. Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen, ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1775, ABl. L 262 vom 7.10.2015, S. 1.
  3. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen, Fassung gemäss ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.

Art. 6Begleitdokumente

1

 Tiere und Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn die Gesundheitsbescheinigungen, die nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr vorgeschrieben sind, mit der Sendung in Papierform oder in elektronischer Form mitgeführt werden.1

2

 Das EDI legt fest, für welche Tiere und Tierprodukte zusätzliche Gesundheitsgarantien zu erbringen sind. Es kann solche Gesundheitsgarantien einfordern, wenn die Schweiz für eine Tierseuche den Status «seuchenfrei» nach der Verordnung (EU) 2016/4292 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6893 erreicht hat. Die Gesundheitsgarantien sind in den Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr aufzuführen.4

3

 Ist keine Gesundheitsbescheinigung vorgeschrieben, so muss mit der Sendung ein Handelspapier in Papierform oder elektronischer Form mitgeführt werden.5

4

 Für Produkte nach Anhang 1a VTNP6 ist weder eine Gesundheitsbescheinigung noch ein Handelspapier erforderlich.7

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).
  2. Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit («Tiergesundheitsrecht»), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11.
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status «seuchenfrei» für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, ABl. L 233 vom 21.9.2023, S. 24.
  4. Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).
  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).
  6. SR 916.441.22
  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).

Art. 7Bewilligungen

1

 Eine Bewilligung des BLV ist erforderlich für die Einfuhr von:

  1. a.

    Tieren oder Tierprodukten, die nicht die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr erfüllen, namentlich für die Wiedereinfuhr von Klauentieren nach Kurzaufenthalten im Rahmen von Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen;

  2. b.

    tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP1, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/20112;

  3. c.

    Tieren oder Tierprodukten, für die es keine harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr gibt.

2

 Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:

  1. a.

    die Seuchenlage im Herkunftsgebiet es zulässt oder geeignete Massnahmen gegen eine Seucheneinschleppung getroffen werden; und

  2. b.

    die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

3

 Das BLV kann die Bewilligung nach Absatz 1 Buchstabe b verweigern oder entziehen, wenn:

  1. a.

    eine erhöhte Gefahr besteht, dass mit den tierischen Nebenprodukten Seuchen eingeschleppt werden; oder

  2. b.

    die gesamte Kapazität der betreffenden Entsorgungsbetriebe für die Entsorgung von entsprechenden inländischen tierischen Nebenprodukten benötigt wird.

  1. SR 916.441.22
  2. Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2613, ABl. L, 2023/2613, 24.11.2023.

Art. 8Registrierung in TRACES1

1

 Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten, für die die Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr via TRACES auszustellen sind, müssen der Bestimmungsbetrieb, der Importeur und gegebenenfalls das Transportunternehmen mit denjenigen Eigenschaften in TRACES registriert sein, die ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Einfuhr entsprechen.

2

 Die Registrierung ist vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen. Adressänderungen sind dieser Behörde innerhalb einer Woche mitzuteilen.

  1. Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).

Art. 9Voranmeldung bestimmter Sendungen

Sendungen folgender Tiere und Tierprodukte müssen vom Importeur spätestens zehn Tage vor der Einfuhr der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vorangemeldet werden:

  1. a.

    Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;

  2. b.

    Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel;

  3. c.

    Europäische Honigbienen (Apis mellifera) und Hummeln (Bombus spp.).

Art. 10Gesundheitsbescheinigungen

1

 Gesundheitsbescheinigungen sind vor der Einfuhr von der zuständigen Behörde via TRACES auszustellen, soweit dies die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr für die jeweilige Tierkategorie oder für das jeweilige Tierprodukt vorsehen.

2

 Gesundheitsbescheinigungen müssen jeweils den gesamten Umfang einer Sendung abdecken. Sie müssen mit der Sendung in Papierform oder in elektronischer Form im Original bis zum Bestimmungsbetrieb mitgeführt werden.1

3

 Gesundheitsbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde auf Papier oder elektronisch unterzeichnet sein. Sie können auch von einem ausstellungsberechtigten Unternehmen unterzeichnet sein, sofern dies vorgesehen ist.2

4

 Das EDI legt die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen fest. Es regelt die Ersatzbescheinigungen.3

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).
  3. Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).

Art. 11Handelspapiere

Sehen die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr keine Anforderungen an die Handelspapiere vor, so müssen diese mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. a.

    die Menge und die Art der Tiere oder Tierprodukte;

  2. b.

    den Herkunfts- oder Herstellungsbetrieb;

  3. c.

    den Bestimmungsbetrieb; und

  4. d.

    besondere Transportanforderungen.

Art. 12Vorlagen

Das BLV stellt die Vorlagen für die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen und Handelspapiere im Internet zur Verfügung.

Art. 13Anmeldung von Sendungen und Vorlegen der Begleitdokumente

1

 Die anmeldepflichtige Person stellt sicher, dass der Zollstelle bei der stichprobenweise Kontrolle einer Sendung die Begleitdokumente auf Aufforderung hin vorgelegt werden.

2

 Bei Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln muss die anmeldepflichtige Person in der Zollanmeldung die Nummer der Gesundheitsbescheinigung gemäss TRACES beziehungsweise die Nummer der Bewilligung des BLV angeben.1

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1671).

Art. 14Mitführen von Lebensmitteln im Reiseverkehr

Für Lebensmittel tierischer Herkunft und solche mit einem Anteil von Lebensmitteln tierischer Herkunft, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden, ist für die Einfuhr weder eine Gesundheitsbescheinigung noch ein Handelspapier erforderlich.

Art. 15Hygienebedingungen beim Transport

1

 Die dem internationalen Transport von Tieren und Tierprodukten dienenden Transportmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sauber zu halten und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.

2

 Stroh und ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die als Packmaterial verwendet wurden, sowie Einstreu und Heu aus Tiertransportfahrzeugen und Flugzeugen müssen nach dem Transportende unverzüglich auf unschädliche Art beseitigt werden.

Art. 16Temperaturen bei Transport und Lagerung1

1

 Beim Transport von Tierprodukten muss der in der Gesundheitsbescheinigung angegebene Temperaturbereich während der gesamten Transportdauer eingehalten werden.

2

 In Fahrzeugen und in Lagerräumen muss die Innentemperatur dem angegebenen Temperaturbereich entsprechen.

3

 In Flugzeugen ist mit technischen Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Sendung im angegebenen Temperaturbereich gehalten und die Kühlkette nicht unterbrochen wird.

4

 Sendungen, für die die Gesundheitsbescheinigung einen Transport bei Umgebungstemperatur vorsieht, dürfen auch gekühlt gelagert oder transportiert werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).

Art. 17Transportbedingungen

1

 Tierprodukte müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden.

2

 Tiere müssen nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf direktem Weg und ohne Umlad in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden.

3

 Bei Transporten von Klauentieren sowie von Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln dürfen keine anderen Tiere zugeladen werden.

Art. 18Schlachtvieh1

Schlachtvieh darf nur in einen Grossbetrieb nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 16. Dezember 20162 über das Schlachten und die Fleischkontrolle verbracht werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).
  2. SR 817.190

Art. 19Meldepflicht des Bestimmungsbetriebs

Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen der folgenden Tiere und Tierprodukte der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt innerhalb von 24 Stunden melden:

  1. a.

    Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der Schweinegattung;

  2. b.

    Klauentiere sowie Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel;

  3. c.

    Europäische Honigbienen und Hummeln.

Art. 19aAufzeichnungspflicht des Bestimmungsbetriebs bei der Weitergabe importierter Hummeln1

Bestimmungsbetriebe, die Hummeln importiert haben, müssen über die Weitergabe der importierten Hummeln Buch führen. Es sind mindestens folgende Angaben schriftlich festzuhalten:

  1. a.

    das Datum der Abgabe eines Hummelvolkes;

  2. b.

    der Name und die Adresse des Empfängers;

  3. c.

    die Anzahl der abgegebenen Hummelvölker.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).

Art. 20Aufbewahrungspflicht des Bestimmungsbetriebs1

Bestimmungsbetriebe müssen die Gesundheitsbescheinigungen für Tiere und Tierprodukte nach Artikel 19 nach Eintreffen der Sendung drei Jahre lang aufbewahren. Die Aufzeichnungen nach Artikel 19a über die Weitergabe der importierten Hummeln sind ebenfalls drei Jahre lang aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

  1. Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).

Art. 21Pflichten des Importeurs

1

 Der Importeur ist für die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen, für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und für die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.

2

 Bei Tierprodukten muss er die anmeldepflichtige Person darüber informieren, unter welchen Temperaturbedingungen die Tierprodukte zu lagern sind (Art. 16).

3

 Er muss dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen. Er kann auch ein Speditionsunternehmen damit beauftragen, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung zu stellen.

Art. 22Pflichten des Abfertigungsunternehmens

1

 Die Abfertigungsunternehmen gelten als anmeldepflichtige Personen.

2

 Sie müssen sicherstellen, dass Tiere während des Verbleibs am Flughafen gepflegt werden.

3

 Für Abfertigungsunternehmen, die lebende Tiere abfertigen, gelten die in der Tierschutzgesetzgebung festgelegten Anforderungen an Tierheime, insbesondere die Artikel 101–102 TSchV1, sinngemäss.

  1. SR 455.1

Art. 23Pflichten des Flughafenhalters1

Die Flughafenhalter müssen die Abfertigungsunternehmen auf deren Pflichten nach Artikel 22 hinweisen.

  1. Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).

3. Abschnitt Durchfuhr

Art. 24

1

 Für die Durchfuhr von Sendungen auf dem Luftweg direkt nach Drittstaaten gelten die tierseuchenpolizeilichen Bedingungen des Bestimmungsstaates.

2

 Für folgende Sendungen gelten für die Durchfuhr sinngemäss die Bestimmungen zur Einfuhr:

  1. a.

    Sendungen, die auf dem Luftweg in das Einfuhrgebiet verbracht und mit einem anderen Transportmittel durch das Einfuhrgebiet durchgeführt oder auf dem Luftweg nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen weitertransportiert werden;

  2. b.

    Sendungen, die auf dem Landweg durch das Einfuhrgebiet durchgeführt werden.

3

 Es sind dabei die folgenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar:

  1. a.

    Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 (Einfuhrbedingungen und Begleitdokumente);

  2. b.

    Artikel 8 (Registrierung in TRACES);

  3. c.

    die Artikel 10–13 (Begleitdokumente);

  4. d.

    Artikel 14 (Mitführen von Lebensmitteln im Reiseverkehr);

  5. e.

    Artikel 15 Absatz 1 (Hygienebedingungen beim Transport);

  6. f.

    Artikel 16 (Temperaturen bei Transport und Lagerung);

  7. g.

    die Artikel 21–23 (Pflichten der beteiligten Personen).

4. Abschnitt Ausfuhr

Art. 25Grundsatz

1

 Für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus dem Einfuhrgebiet gelten sinngemäss die folgenden Bestimmungen zur Einfuhr:

  1. a.

    Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 (Einfuhrbedingungen und Begleitdokumente);

  2. b.

    die Artikel 10–13 (Begleitdokumente);

  3. c.

    Artikel 14 (Mitführen von Lebensmitteln im Reiseverkehr);

  4. d.

    Artikel 15 Absatz 1 (Hygienebedingungen beim Transport);

  5. e.

    Artikel 16 (Temperaturen bei Transport und Lagerung).

2

 Darüber hinaus gelten allfällige weitere tierseuchenpolizeiliche Bedingungen des Bestimmungsstaates.

3

 Für Ausfuhrsendungen ist, soweit die harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr dies vorsehen, von der zuständigen kantonalen Stelle via TRACES eine Gesundheitsbescheinigung auszustellen oder vom Herkunftsbetrieb ein Handelspapier auszufertigen.

Art. 26Bruteier

Bruteier dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Eier selbst und die Verpackungen mit einer Herkunftsangabe «CH-… (Nummer des Herkunftsbetriebes)» gekennzeichnet sind.

Art. 27Bewilligung für tierische Nebenprodukte

1

 Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BLV ausgeführt werden:

  1. a.

    tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP1, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/20112;

  2. b.

    tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 nach Artikel 7 VTNP, mit Ausnahme von Erzeugnissen nach Artikel 39 Absatz 3 VTNP.

2

 Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn:

  1. a.

    der Ausfuhr keine seuchenpolizeilichen Gründe entgegenstehen;

  2. b.

    der Ausfuhrbetrieb gewährleistet, dass die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;

  3. c.

    der Ausfuhrbetrieb nachweist, dass er die tierischen Nebenprodukte im Inland nach Artikel 39 Absatz 2 VTNP entsorgen kann, falls der Bestimmungsstaat die Einfuhr beschränkt; und

  4. d.

    der Bestimmungsstaat die Einfuhr der tierischen Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 genehmigt hat.

3

 Vor der Erteilung der Bewilligung legt das BLV das Ausfuhrgesuch der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt vor, die oder der für den Entsorgungsbetrieb zuständig ist, der die Entsorgung nach Absatz 2 Buchstabe c übernehmen würde.

  1. SR 916.441.22
  2. Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1 Bst. b.

Art. 28Begleitdokumente für tierische Nebenprodukte

Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur ausgeführt werden, wenn mit der Sendung eine via TRACES ausgestellte Gesundheitsbescheinigung in Papierform oder in elektronischer Form mitgeführt wird:1

  1. a.

    tierische Nebenprodukte nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a;

  2. b.

    verarbeitetes tierisches Protein nach Artikel 3 Buchstabe hbis VTNP2.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).
  2. SR 916.441.22

Art. 29Bestimmungen für zur Entsorgung bestimmte tierische Nebenprodukte

Für tierische Nebenprodukte nach den Artikeln 27 und 28, die zur Entsorgung im Ausland bestimmt sind, gelten in Bezug auf die Sammlung, die Kennzeichnung und die Begleitdokumente ergänzend zu den Artikeln 19 und 20 VTNP1 die Bestimmungen nach Anhang VIII Kapitel I–III der Verordnung (EU) Nr. 142/20112.

  1. SR 916.441.22
  2. Siehe Fussnote zu Art. 7 Abs. 1 Bst. b.

Art. 30Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer

Es ist verboten, Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091, 0201.3091 und 0202.3091, das aus Staaten stammt, in denen der Einsatz von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer nicht verboten ist, aus dem Zollgebiet nach EU-Mitgliedstaaten und in die Zollausschlussgebiete zu verbringen.

Art. 31Registrierung in TRACES1

1

 Für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, für die die Gesundheitsbescheinigungen nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemeinschaftlichen Verkehr via TRACES auszustellen sind, müssen der Herkunftsbetrieb, der Exporteur und gegebenenfalls das Transportunternehmen mit denjenigen Eigenschaften in TRACES registriert sein, die ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Ausfuhr entsprechen.

2

 Die Registrierung ist vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen. Adressänderungen sind dieser Behörde innerhalb einer Woche mitzuteilen.

  1. Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).

Art. 32Verantwortung für Sendungen und Dokumente

Der Exporteur ist für die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen, für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und für die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.

5. Abschnitt Grenzweidegang

Art. 33

Für den Grenzweidegang zur Sömmerung, zur Winterung und auf die Tagesweide gelten die Bestimmungen nach Anhang 11 Anlage 5 des Agrarabkommens.

6. Abschnitt Kontrollen und Massnahmen

Art. 34Kontrolle der Einfuhr und der Durchfuhr1

1

 Bei Einfuhrsendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln, die bei der Zollanmeldung über das System «e-dec» angemeldet werden, wird ein elektronischer Abgleich mit den in TRACES beziehungsweise im Informationssystem EDAV (Art. 42a) enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird geprüft, ob die erforderliche Gesundheitsbescheinigung oder Bewilligung vorliegt.

2

 Bei Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln, die nicht über das System «e-dec» angemeldet werden, kontrolliert das BAZG risikobasiert, ob die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen oder Bewilligungen mitgeführt werden.2

3

 Bei den übrigen Ein- und Durchfuhrsendungen kann das BAZG stichprobenweise kontrollieren, ob die erforderlichen Begleitdokumente mitgeführt werden.3

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1671).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).

Art. 35Amtstierärztliche Überwachung

1

 Risikobasiert wird eine amtstierärztliche Überwachung durchgeführt bei:

  1. a.

    eingeführten Klauentieren;

  2. b.

    eingeführten Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln;

  3. c.

    eingeführten Europäischen Honigbienen und Hummeln;

  4. d.

    Schweinen, bei denen Samen, Eizellen oder Embryonen ausländischer Herkunft eingesetzt worden sind.

2

 Das BLV erlässt Weisungen technischer Art zur Festlegung der Fälle, in denen eine amtstierärztliche Überwachung notwendig ist, und zur Durchführung der Überwachung.

3

 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet die Überwachung an. Sie oder er ist verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen im Rahmen der Überwachung.

Art. 36Massnahmen des BAZG bei widerrechtlichen Ein-, Durch- und Ausfuhren

1

 Stellt das BAZG Tiere oder Tierprodukte fest, bei denen die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt sind, so meldet es dies der zuständigen Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Kontrolle erfolgte.

1bis

 Stellt es bei der Einfuhr Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet es dies dem BLV.1

2

 Das BAZG erteilt der zuständigen kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft über alle wesentlichen Tatsachen und gewährt ihr Einsicht in die Akten.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).

Art. 36aMassnahmen bei der Zollanmeldung über das System «e-dec»1

Ergibt die Prüfung nach Artikel 34 Absatz 1, dass die erforderliche Gesundheitsbescheinigung oder Bewilligung nicht vorliegt, so erfolgt automatisch eine Meldung an die zuständige kantonale Behörde am Ort des Bestimmungsbetriebs.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1671).

Art. 37Massnahmen der kantonalen Behörde

1

 Sind bei Tieren und Tierprodukten die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so trifft die zuständige kantonale Behörde die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen.

1bis

 Stellt eine kantonale Behörde Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte fest, deren Einfuhr verboten ist, so meldet sie dies dem BLV.1

2

 Melden Private oder andere Organe als das BAZG widerrechtlich ein- oder durchgeführte Tiere oder Tierprodukte im Einfuhrgebiet, so benachrichtigt die zuständige kantonale Behörde das BAZG.

3

 Die Behörde kann insbesondere die Rückweisung und die Beschlagnahme der Tiere oder Tierprodukte oder die Tötung der Tiere verfügen. Die Behörde, die eine Beschlagnahme von Tieren verfügt hat, bringt die beschlagnahmten Tiere an einem von ihr bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr der oder des widerrechtlich Handelnden unter.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).

Art. 37aMassnahmen des BLV bei der widerrechtlichen Einfuhr von Pelzen, Pelzprodukten oder Robbenprodukten1

Bei Meldungen nach Artikel 36 Absatz 1bis oder 37 Absatz 1bis kann das BLV Proben entnehmen, um Pelze, Pelzprodukte oder Robbenprodukte zu identifizieren. Es weist Pelze, Pelzprodukte und Robbenprodukte, deren Einfuhr verboten ist, zurück.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 374).

7. Abschnitt Informationssystem TRACES

Art. 38Registrierung

1

 Die folgenden Behörden und Personen müssen in TRACES registriert sein:

  1. a.

    das BLV;

  2. b.

    das BAZG;

  3. c.

    die Amtsstellen der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte;

  4. d.

    die Amtsstellen der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker;

  5. e.

    die von den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten bezeichneten amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte;

  6. f.

    die von den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern bezeichneten kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren.

2

 Die Registrierung sowie die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit der Registrierung erfolgt durch das BLV.

3

 Die registrierten Behörden und Personen müssen dem BLV Adressänderungen unverzüglich mitteilen.

Art. 39Zugang1

Zugang zu TRACES erhalten Personen, welche die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a.

    Die Behörde oder der Betrieb, für die oder den die Personen tätig sind, ist in TRACES registriert.

  2. b.

    Sie haben die von der zuständigen kantonalen Behörde angebotene Schulung besucht oder die Behörde oder der Betrieb bestätigt, dass bei diesen Personen das für die Nutzung von TRACES erforderliche Wissen vorliegt.

  1. Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).

Art. 39aDatenbearbeitung1

1

 Die Betriebe dürfen die Daten zu ihren Sendungen erfassen und diese Daten bis zur Kontrolle der Sendung bearbeiten.

2

 Die Behörden dürfen die Daten der Sendungen bearbeiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).

Art. 40Durchführung der Schulungen1

1

 Das BLV führt die Schulungen für das BAZG und die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen durch. Für den Besuch dieser Schulungen wird keine Gebühr erhoben.

2

 Die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen führen die Schulungen durch für:

  1. a.

    die Herkunfts- und die Bestimmungsbetriebe, die Importeure, die Exporteure und die Transportunternehmen;

  2. b.

    die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte und die kantonalen Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspektoren, die im Rahmen ihrer Tätigkeit TRACES verwenden.

  1. Fassung gamäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 269).

Art. 41Pflichten der kantonalen Behörden

1

 Die kantonalen Behörden sind zuständig für die Registrierung der Personen nach den Artikeln 8 und 31 sowie für die Bearbeitung der Daten im Zusammenhang mit diesen Registrierungen.

2

 Jede registrierte kantonale Amtsstelle muss eine TRACES-Verantwortliche oder einen TRACES-Verantwortlichen bezeichnen.

Art. 41aVerknüpfung1

Die Verknüpfung von TRACES mit dem System «e-dec» richtet sich nach Artikel 101a EDAV-DS2.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1671).
  2. SR 916.443.10

Art. 42Koordination

1

 Das BLV koordiniert die Zusammenarbeit mit und zwischen den zuständigen kantonalen Behörden in Bezug auf TRACES.

2

 Es kann Weisungen technischer Art zu TRACES erlassen.

7a. Abschnitt Informationssystem EDAV

Art. 42a

1

 Das Informationssystem EDAV enthält für die Ein- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach dieser Verordnung die Daten nach Artikel 102b EDAV-DS1 sowie die Daten zum Exporteur.

2

 Im Übrigen gelten die Artikel 102a und 102c–102i EDAV-DS.

  1. SR 916.443.10

8. Abschnitt Gebühren und Kosten

Art. 43Grundsatz

Sämtliche Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Ein-, Durch- und Ausfuhr werden der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Art. 44Gebühren des BLV

Die Höhe der Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen des BLV richtet sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 19851.

  1. SR 916.472

Art. 45Gebührenerhebung durch die Kantone

Die Kantone können für Dienstleistungen, Kontrollen und Massnahmen zum Vollzug dieser Verordnung Gebühren nach kantonalem Recht erheben.

9. Abschnitt Verfahrensbestimmungen

Art. 46Verfügungen und Rechtsmittel

1

 Für Bewilligungen und andere Verfügungen des BLV gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681. Für Einsprachen gilt zudem Artikel 59b TSG.

2

 Einsprachen und Beschwerden im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung richten sich nach den Artikeln 67–71 LMG.2

3

 Das Verfahren der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Kantons.

  1. SR 172.021
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).

Art. 47Meldung von Widerhandlungen

Die Kantonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung, insbesondere betreffend:1

  1. a.

    die Identität und die Herkunft von Tieren oder Tierprodukten;

  2. b.

    den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier; oder

  3. c.

    die Einhaltung von Grenzwerten für Fremdstoffe.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1671).

Art. 48Strafverfolgung

1

 Bei der widerrechtlichen Einfuhr oder Durchfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde eine Strafverfolgung ein. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das ZG1 oder gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20092 vor, so leitet das BAZG eine Strafverfolgung ein.

2

 Das BAZG eröffnet und vollstreckt auf Ersuchen der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden die Strafbescheide und -verfügungen wegen Widerhandlungen, die vom BAZG untersucht wurden.

3

 Bei der widerrechtlichen Ausfuhr leitet die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde eine Strafverfolgung ein.

4

 Vorbehalten bleibt Artikel 37 LMG.3

  1. SR 631.0
  2. SR 641.20
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 423).

10. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 49Vollzug

1

 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist der Vollzug Sache der Kantone.

2

 Das BAZG vollzieht diese Verordnung an der Zollgrenze.

3

 Das BLV erlässt die für einen sachgemässen und einheitlichen Vollzug erforderlichen Weisungen technischer Art.

Art. 50Anpassungen technischer Vorschriften

1

 Das BLV ist ermächtigt, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der massgebenden Erlasse der EU in Bezug auf die Ein-, Durch- und Ausfuhrbedingungen (Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 3 Bst. a und 25 Abs. 1 Bst. a) nachzuführen.

2

 Das EDI kann das BLV zudem ermächtigen, technische Anpassungen in Bezug auf die zusätzlich zu erbringenden Gesundheitsgarantien (Art. 6 Abs. 2) vorzunehmen.

Art. 51Inkrafttreten

1

 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft.

2

 Artikel 22 Absatz 3 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

Art. 52Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 20251

Pelze und Pelzprodukte, die nicht unter Artikel 5c oder 5d fallen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2029 eingeführt und bis zum 30. Juni 2030 verkauft werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2025 (AS 2025 374). Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 5. Juni 2026 über die Verlängerung der Übergangsfristen zum Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 327).

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.08.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).