Législation

Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

SR 631.0 · 155 Artikel

ZG (SR 631.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (155 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a. die Überwachung und die Kontrolle des Personen- und Warenverkehrs über die Zollgrenze; b. die Erhebung der Zollabgaben; c. die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit…

Art. 2, Internationales Recht

1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. 2 Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsberei­che dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimm…

Art. 3, Zollgebiet, Zollgrenze und Grenzraum

1 Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete. 2 Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völk…

Art. 4, Grundstücke, Bauten und Anlagen an der Zollgrenze

1 Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in der Nähe der Zollgrenze müssen dafür sorgen, dass Einrichtungen oder Bepflanzungen auf ihren Grundstücken die Überwachung der…

Art. 5, Zollstellen und Anlagen

1 Das BAZG errichtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Zollstellen und Zoll­anlagen; die Kosten trägt der Bund. 2 Erfüllt das BAZG seine Aufgaben in Anlagen und Räumen Dritter auf deren Begehren, so müssen diese d…

Art. 6, Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: a. Person: 1. eine natürliche Person, 2. eine juristische Person, 3. eine gesetzlich zugelassene Personenvereinigung ohne eigene Rechts­persön­lichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam au…

Art. 7, Grundsatz

SR 632.10 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflich­tig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz veranlagt werden.…

Art. 8, Zollfreie Waren

1 Zollfrei sind: a. Waren, die im Zolltarifgesetz oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden; b. Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den…

Alle 155 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).