Législation

Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)

SR 916.443.10 · 147 Artikel

EDAV-DS (SR 916.443.10) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (147 Artikel)

Art. 1, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für: a. die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten aus Drittstaaten und für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten; b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Mä…

Art. 2, Anwendbarkeit auf weitere mögliche Träger von Seuchenerregern

1 Für mögliche Träger von Seuchenerregern, die weder Tiere noch Tierprodukte sind, wie Stroh und Heu gelten die Bestimmungen über Tierprodukte, sofern es für diese Träger…

Art. 3, Anwendbares Recht

1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 SR 916.401 (TSV), die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 SR 817.02 (LG…

Art. 4, Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 ( AS 2024 267 ). Einfuhrgebiet : das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun…

Art. 5, Grundsatz

1 Für die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten gelten die harmonisierten Einfuhrbedingungen der EU, namentlich in Bezug auf: a. die Staaten, Regionen und Betriebe, aus denen Tiere und Tierprodukte eingeführt werden dürfen;…

Art. 6, Einfuhrbedingung bei vorgeschriebener Quarantäne

Tiere, für die eine Quarantäne nach der Einfuhr vorgeschrieben ist, dürfen nur eingeführt werden, wenn die Quarantänestation von der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen…

Art. 7, Tiere mit besonderen Auflagen

Die folgenden Tiere dürfen zu den nachstehenden Zwecken nur eingeführt werden, wenn sie in einen Bestimmungsbetrieb verbracht werden, der von der zuständigen kantonalen Behörde für den entsprechenden Zwe…

Art. 8, Tierprodukte mit besonderen Auflagen

1 Die folgenden Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn sie in einen Bestimmungsbetrieb verbracht werden, der über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügt: a. Tierprodukte, für di…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).