Législation

Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)

SR 172.021 · VwVG · 92 Artikel

Verwaltungsverfahrensgesetz (SR 172.021) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (92 Artikel)

Art. 1

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwal­tungs­sachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehör­den in erster Instanz oder auf Be­schwerde zu erledigen sind. 2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: a.…

Art. 2

1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12–19 und 30–33 keine Anwen­dung. 2 Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprü­fungen finden die Artikel 4–6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. 3 Das Verfahr…

Art. 3

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: a. das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e b. das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstver­hältnisses von Bundespersonal, der Beförde…

Art. 4

Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Geset­zes nicht widersprechen.…

Art. 5

1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegen­stand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. Feststellung des Bes…

Art. 6

Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Ver­fü­gung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Be­hör­den, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.…

Art. 7

1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 2 Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwi­schen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.…

Art. 8

1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. 2 Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber oh­ne Verzug einen Meinungsaustausch mit der…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).