Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)
SR 172.021 · VwVG · 92 Artikel
Verwaltungsverfahrensgesetz (SR 172.021) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 2, geändert (RO 2020 4085) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 22a, geändert (RO 2006 2197) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 14, geändert (RO 2020 1003) in Kraft seit dem 01.04.2020
- Art. 14, geändert (RO 2020 1003) in Kraft seit dem 01.04.2020
- Art. 11b, geändert (RO 2019 975) in Kraft seit dem 01.04.2019
- Art. 14, geändert (RO 2017 3575) in Kraft seit dem 01.01.2018
Auszug aus dem Text (92 Artikel)
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. 2 Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: a.…
1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12–19 und 30–33 keine Anwendung. 2 Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4–6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung. 3 Das Verfahr…
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: a. das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e b. das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförde…
Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.…
1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. Feststellung des Bes…
Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.…
1 Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. 2 Die Begründung einer Zuständigkeit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ist ausgeschlossen.…
1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde. 2 Erachtet die Behörde ihre Zuständigkeit als zweifelhaft, so pflegt sie darüber ohne Verzug einen Meinungsaustausch mit der…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
