Législation

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV)

SR 817.02 · 102 Artikel

LGV (SR 817.02) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

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Auszug aus dem Text (102 Artikel)

Art. 1, Gegenstand undübriges anwendbares Recht

1 Diese Verordnung regelt: a. das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, Lagern, Transportieren und Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; b. den hygienischen Umgang mit Leb…

Art. 2, Begriffe

1 In dieser Verordnung sowie in den vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) oder vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verordnungen bedeuten: 1. L…

Art. 3, Prüfung

1 Das BLV prüft im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens, ob: a. das Lebensmittel oder der Gebrauchsgegenstand sicher ist; b. kein Verstoss gegen das Täuschungsverbot vorliegt. 2 Es berücksichtigt dabei internationale Normen un…

Art. 4, Personen, denen eine Bewilligung erteilt wird

1 Eine Bewilligung wird an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt. 2 Ausländische Gesuchstellende müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen; diese…

Art. 5, Befristung, Erneuerung, Erlöschen und Widerruf

1 Eine Bewilligung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Sie kann erneuert werden. 2 Eine Bewilligung erlischt, wenn: a. deren Inhalt ins Verordnungsrecht aufgenommen wird; oder b.…

Art. 6, Gutachten und weitere Beurteilungsgrundlagen

1 Das BLV kann das Erteilen einer Bewilligung davon abhängig machen, dass die Gesuchstellenden auf ihre Kosten ein Gutachten vorlegen, das dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht u…

Art. 7, Information

1 Das BLV informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über die erteilten Bewilligungen. 2 Es führt im Internet eine Liste mit den aktuellen Bewilligungen.…

Art. 8, Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit und der Geeignetheit für den Verzehr

1 Bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen: a. die wahrscheinlichen sofortigen, kurzfristigen und langfri…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).