Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
SR 455.1 · 258 Artikel
TSchV (SR 455.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 209, geändert (RO 2022 272) in Kraft seit dem 01.06.2022
- Art. 79, geändert (RO 2014 1691) in Kraft seit dem 01.06.2022
- Art. 2, geändert (RO 2018 573) in Kraft seit dem 01.03.2018
- Art. 2, geändert (RO 2018 573) in Kraft seit dem 01.03.2018
- Art. 2, geändert (RO 2018 573) in Kraft seit dem 01.03.2018
- Art. 2, geändert (RO 2018 573) in Kraft seit dem 01.03.2018
Auszug aus dem Text (258 Artikel)
Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) (Reptantia)…
1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden: a. Haustiere: , Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpa…
1 Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. 2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeignete…
1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wa…
1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverz…
Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.…
1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass: a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere nicht entwei…
1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. 2 Seil…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
