Législation

Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)

BGIAASR 142.51In KraftStand am 01.10.202622 Artikel

Was sich vorbereitet

Revisionsvorhaben, welche BGIAA betreffen, verfolgt bis zur Veröffentlichung in der AS.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

10 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen1–6
  2. 2. AbschnittBearbeitung von Daten7–8a
  3. 3. AbschnittZugriff auf das Informationssystem9–11
  4. 4. AbschnittBekanntgabe von Daten12–15
  5. 5. AbschnittVollzugsbestimmungen16–17
  6. 6. AbschnittSchlussbestimmungen18–19

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2002, beschliesst:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Gegenstand

1

 Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.

2

 Die Artikel 9a, 92a, 101, 102, 102c–102e, 109l, 109lbis, 109m und 111a–111d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20051 (AIG), die Artikel 96–99, 102, 102a, 102ater und 102b–102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20143 (BüG) bleiben vorbehalten.4

  1. SR 142.20
  2. SR 142.31
  3. SR 141.0
  4. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 231; BBl 2025 1478).

Art. 2Führung des Informationssystems1

Das Staatssekretariat für Migration (SEM)2 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).
  2. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 3Zweck des Informationssystems

1

 Das Informationssystem dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich.

2

 Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich:1

  1. a.

    die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;

  2. b.

    die Ausstellung von Ausländerausweisen, schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise für registrierte Personen, einschliesslich solcher mit biometrischen Daten;

  3. c.

    die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des AIG2, des Abkommens vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Abkommens vom 21. Juni 20014 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, der Schengen-Assoziierungsabkommen sowie der Dublin-Assoziierungsabkommen; die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt;

  4. d.

    die Ausstellung und Kontrolle von Visa;

  5. dbis.

    die Ausstellung und Kontrolle von Reisegenehmigungen nach der Verordnung (EU) 2018/12405 (ETIAS-Reisegenehmigungen);

  6. e.

    die Zuteilung von Kontingenten auf die Kantone;

  7. f.

    die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration der Ausländerinnen und Ausländer;

  8. g.

    die Erfüllung der Aufgaben nach dem BüG6;

  9. h.

    die Bearbeitung von Personendaten über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen;

  10. i.

    die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens und des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens;

  11. j.

    die Erleichterung der Verfahren mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers im Ausländerbereich des SEM;

  12. k.

    die Erfüllung der Aufgaben nach dem Entsendegesetz vom 8. Oktober 19997.

3

 Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich:8

  1. a.

    die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;

  2. b.

    die Ausstellung von Ausländerausweisen, schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise für registrierte Personen, einschliesslich solcher mit biometrischen Daten;

  3. c.

    die Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation der Ausreise im Rahmen von Aus- und Wegweisungsverfahren;

  4. d.

    die Vergütung der Sozialhilfekosten der Kantone gemäss AsylG9;

  5. e.

    die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asylbereich;

  6. f.

    die Evaluation von sozialpolitischen Massnahmen, die das SEM unterstützt;

  7. g.

    die Umsetzung der Rückerstattungspflicht und der Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 85–87 des AsylG;

  8. h.

    die Bestimmung des Staates, der nach den Dublin-Assoziierungsabkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist;

  9. i.

    die Erleichterung des Asylverfahrens mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers der Asylsuchenden;

  10. j.

    die Bearbeitung von Personendaten über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.

4

 Es dient ferner der Erstellung von Statistiken, der Verfahrens- und Vollzugskontrolle und der Führung des Rechnungswesens.

4bis

 Zu Kontrollzwecken und für die Erstellung von Statistiken über die gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach dem AsylG, dem AIG, dem Freizügigkeitsabkommen, dem Strafgesetzbuch (StGB)10 und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192711 (MStG) werden folgende Daten im Informationssystem erfasst:

  1. a.

    Verfügungen nach Artikel 68a Absätze 1 und 2 AIG, sowie die Wegweisungen gegenüber EU-EFTA Staatsangehörigen;

  2. b.

    die Anordnung einer Landesverweisung nach den Artikeln 66a oder 66abis StGB oder den Artikeln 49a oder 49abis MStG (Landesverweisung);

  3. c.

    der Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung;

  4. d.

    die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs einer Landesverweisung;

  5. e.

    der Verzicht auf die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Artikel 66a Absätze 2 und 3 StGB oder Artikel 49a Absätze 2 und 3 MStG;

  6. f.

    bei einer in der Schweiz angeordneten Landesverweisung, das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland;

  7. g.

    begangene Straftaten;

  8. h.

    die freiwillige oder zwangsweise Ausreise;

  9. i.

    der Staat, in den die ausländische Person zwangsweise rückgeführt wird;

  10. j.

    die Gründe für die Entfernungs- und Fernhaltemassnahme.12

4ter

 Die Daten nach Absatz 4bis werden automatisch aus VOSTRA übertragen, sofern sie nicht in ZEMIS schon enthalten sind.13

5

 Die AHV-Nummer14 nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194615 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dient dem elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern.16

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).
  2. SR 142.20
  3. SR 0.142.112.681
  4. SR 0.632.31
  5. Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Fassung gemäss ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.
  6. SR 141.0
  7. SR 823.20
  8. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).
  9. SR 142.31
  10. SR 311.0
  11. SR 321.0
  12. Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 22. Nov. 2022, Bst. b, e und g, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 646, 683; BBl 2020 3465).
  13. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 646, 683; BBl 2020 3465).
  14. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 758; BBl 2019 7359). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.
  15. SR 831.10
  16. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4165; BBl 2006 427).

Art. 4Inhalt des Informationssystems

1

 Das Informationssystem enthält:

  1. a.

    Daten zur Identität der registrierten Personen;

  2. abis.

    Gesichtsbild, Fingerabdrücke und Unterschrift (biometrische Daten);

  3. b.

    Daten zu den spezifischen Aufgaben des SEM nach Artikel 3 Absätze 2 und 3;

  4. c.

    …

  5. d.

    ein Subsystem mit den Dossiers der Verfahren im Ausländer- und Asylbereich in elektronischer Form;

  6. e.

    Audioaufzeichnungen für Sprachgutachten im Asylbereich;

  7. f.

    den Vermerk «Medizinalfall», um die Asylsuchenden auf die Kantone zu verteilen.

  8. g.

    die Erwähnung allfälliger Behinderungen, Prothesen oder Implantate, wenn die betreffende Person darum ersucht.

2

 Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20201 (DSG) bearbeitet werden, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 dieses Gesetzes unerlässlich ist.2

  1. SR 235.1
  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 5Verantwortlichkeit1

1

 Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.2

2

 …3

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).
  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

Art. 6Auskunfts- und Berichtigungsrecht1

1

 Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 25 DSG2) und um Berichtigung (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG) sind an das SEM zu richten.

2

 Beschwerden richten sich nach Artikel 41 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
  2. SR 235.1

2. Abschnitt Bearbeitung von Daten

Art. 7Zuständige Behörden

1

 Das SEM bearbeitet Personendaten im Informationssystem in Zusammenarbeit mit den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben e, f und m–o sowie Absatz 2 Buchstaben e und m–o aufgeführten Behörden oder Stellen und unter Mitwirkung der Kantone.1

2

 Es vergewissert sich, ob die von ihm bearbeiteten Personendaten richtig sind (Art. 6 Abs. 5 DSG2).3

3

 Nach der Vereinbarung vom 6. November 19634 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit werden die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein im Bereich der Fremdenpolizei wie kantonale Behörden behandelt.

4

 Der Bundesrat regelt, welche Personendaten die Behörden nach Absatz 1 im Informationssystem bearbeiten können.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2019 1413; 2023 548; BBl 2018 1673).
  2. SR 235.1
  3. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
  4. SR 0.142.115.143

Art. 7aBiometrische Daten1

1

 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben biometrische Daten direkt ins Informationssystem eingeben:

  1. a.

    das SEM;

  2. b.

    Dritte, die vom SEM mit der Feststellung der Identität von asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind;

  3. c.

    die Ausweise ausstellenden Behörden;

  4. d.

    die Behörden, die vom SEM mit der Erfassung biometrischer Daten im Zusammenhang mit Reisedokumenten betraut sind;

  5. e.

    die kantonalen Migrationsbehörden.

2

 Die Erfassung biometrischer Daten und deren Übermittlung an die mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen können teilweise oder ganz Dritten übertragen werden.

3

 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die biometrischen Daten im Informationssystem bearbeiten:

  1. a.

    das SEM;

  2. b.

    Dritte, die vom SEM mit der Sicherheit in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind;

  3. c.

    die Ausweise oder Reisedokumente ausstellenden Behörden;

  4. d.

    die kantonalen Migrationsbehörden;

  5. e.

    das Grenzwachtkorps;

  6. f.

    die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;

  7. g.

    das SIRENE-Büro von fedpol;

  8. h.

    der Nachrichtendienst des Bundes.

4

 Die Behörden übermitteln den mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten.

  1. Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 18. Juni 2010 (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Einführung biometrischer Daten im Ausländerausweis) (AS 2011 175; BBl 2010 51). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2019 1413; 2020 881; BBl 2018 1673).

Art. 8Daten über Beschwerden1

Die für die Behandlung von Beschwerden aus dem Ausländer- und dem Asylbereich zuständigen Bundesbehörden übermitteln dem SEM regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und die Erledigung von Beschwerden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

Art. 8aÜbermittlung von Daten an das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr1

Folgende Daten können automatisch an das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr nach Artikel 109f AIG2 übermittelt werden:

  1. a.

    der Name und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache, der Zivilstand und die Adresse der Ausländerin oder des Ausländers sowie der Name der Eltern;

  2. b.

    die biometrischen Daten;

  3. c.

    der Teil des elektronischen Dossiers betreffend die Rückkehr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d;

  4. d.

    Ort, Dauer und Art der Inhaftierung.

  1. Eingefügt durch Art. 18a. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2019 1413; 2023 548; BBl 2018 1673).
  2. SR 142.20

3. Abschnitt Zugriff auf das Informationssystem

Art. 9Abrufverfahren

1

 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:1

  1. a.

    den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;

  2. abis.

    den für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)2 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273 (MStG) zuständigen Behörden;

  3. b.

    …

  4. c.

    den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifikation bei:

    1. 1.

      dem polizeilichen Nachrichtenaustausch,

    2. 2.

      sicherheits-und gerichtspolizeilichen Ermittlungen,

    3. 3.

      Auslieferungsverfahren,

    4. 4.

      Rechts- und Amtshilfe,

    5. 5.

      der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung,

    6. 5bis.

      der Überstellung verurteilter Personen,

    7. 5ter.

      dem stellvertretenden Straf- und Massnahmenvollzug,

    8. 6.

      der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens,

    9. 6bis.

      der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe;

    10. 7.

      der Kontrolle von Ausweisschriften,

    11. 8.

      Nachforschungen nach vermissten Personen,

    12. 9.

      der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20084 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI);

  5. d.

    den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden;

  6. e.

    den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtskorps zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;

  7. f.

    den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen zur Prüfung der Visumgesuche und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts;

  8. g.

    dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur Prüfung und zum Entscheid über Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Departements;

  9. h.

    der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Nummer;

  10. i.

    den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;

  11. j.

    den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches5 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20046;

  12. k.

    der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 20117 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben;

  13. l.

    dem Nachrichtendienst des Bundes:

    1. 1.

      zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20158 (NDG),

    2. 2.

      zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14 Buchstabe d BüG9, nach dem AIG10 und dem AsylG11,

    3. 3.

      zur Prüfung von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen nach dem AIG;

  14. m.

    der mit der Ausfertigung der Reisedokumente beauftragten Stelle;

  15. n.

    den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten;

  16. o.

    den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisedokumenten;

  17. p.

    dem Bundesamt für Polizei zur Prüfung von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen nach dem AIG;

  18. q.

    dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 35–39 des Bundesgesetzes vom 26. September 202512 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG).

2

 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:13

  1. a.

    den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;

  2. b.

    den für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG zuständigen Behörden;

  3. c.

    den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit:14

    1. 1.

      ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Bekämpfung des Missbrauchs von Vorläuferstoffen für explosionsfähige Stoffe, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 AsylG,

    2. 2.

      zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 99 AsylG;

  4. d.

    den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG;

  5. e.

    den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa;

  6. f.

    der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht;

  7. g.

    der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Nummer;

  8. h.

    den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;

  9. i.

    den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004;

  10. j.

    der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben;

  11. k.

    den Visumbehörden zur Überprüfung, ob eine Visumgesuchstellerin oder ein Visumgesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat;

  12. l.

    dem Nachrichtendienst des Bundes ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14 Buchstabe d BüG, nach dem AIG und dem AsylG.

  13. m.

    der mit der Ausfertigung der Reisedokumente beauftragten Stelle;

  14. n.

    den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Entgegennahme von Gesuchen um Ausstellung von Reisedokumenten;

  15. o.

    den von den Kantonen bezeichneten Behörden oder Stellen, zur Erfassung des Gesichtsbilds und der Fingerabdrücke im Zusammenhang mit der Ausstellung von Reisedokumenten;

  16. p.

    dem EFD zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 35–39 TJPG.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2019 1413; 2023 548; BBl 2018 1673).
  2. SR 311.0
  3. SR 321.0
  4. SR 361
  5. SR 210
  6. SR 211.231
  7. SR 312.2
  8. SR 121
  9. SR 141.0
  10. SR 142.20
  11. SR 142.31
  12. SR 955.3
  13. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 15. Okt. 2023 (AS 2019 1413; 2023 548; BBl 2018 1673).
  14. Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

Art. 10Gewährung des Zugriffes

1

 Der Entscheid über die Gewährung des Zugriffs zum Informationssystem an die in Artikel 9 aufgeführten Behörden obliegt dem SEM.1 …2

2

 Die Mitarbeitenden der zugriffsberechtigten Behörden erhalten auf Antrag hin ausschliesslich auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 9 benötigen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).
  2. Zweiter Satz eingefügt durch Art. 4 Ziff. 1 des BG vom 27. Sept. 2019 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht, in Kraft vom 1. Jan. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2020 811; BBl 2019 2711).

Art. 11Gewährung des Zugriffs an beauftragte Dritte

1

 Beauftragen das SEM oder die nach Artikel 7 Absatz 1 am Informationssystem beteiligten Behörden einen Dritten auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem AIG1, dem AsylG2 oder dem BüG3, so kann das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt diesem Dritten durch ein Abrufverfahren den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem bearbeiteten Personendaten gewähren, welche dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.4

2

 Das SEM kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.5

3

 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

  1. SR 142.20
  2. SR 142.31
  3. SR 141.0
  4. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

4. Abschnitt Bekanntgabe von Daten

Art. 12Rückübernahme durch Kantone

1

 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die zuständigen kantonalen Behörden zum Zwecke der Rationalisierung ermächtigen, Daten von Personen, für die sie nach dem AIG1, dem AsylG2 oder dem BüG3 zuständig sind, in ihre eigenen Informationssysteme zu übernehmen.4

2

 Das Gesuch ist beim SEM einzureichen.5

  1. SR 142.20
  2. SR 142.31
  3. SR 141.0
  4. Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).
  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

Art. 13Bekanntgabe von elektronischen Datensätzen oder Listen

1

 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Ausländerbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:1

  1. a.

    den Behörden nach Artikel 9 Absatz 1;

  2. b.

    der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19922 zuständigen Bundesbehörde;

  3. c.

    den beauftragten Dritten nach Artikel 11.

2

 Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Asylbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:3

  1. a.

    den Behörden nach Artikel 9 Absatz 2;

  2. b.

    der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 zuständigen Bundesbehörde;

  3. c.

    den beauftragten Dritten nach Artikel 11;

  4. d.

    der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach dem AsylG4 übertragenen Aufgaben;

  5. e.

    den mit der Führung der Sicherheitskonti nach dem AsylG beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben;

  6. f.

    der Schweizerischen Ausgleichskasse und den kantonalen Ausgleichskassen für ihre Aufgaben im Bereich der Finanzierung der AHV-Mindestbeiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).
  2. SR 431.01
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).
  4. SR 142.31

Art. 14Bekanntgabe im Einzelfall1

Das SEM kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall weiteren Behörden diejenigen Personendaten aus dem Informationssystem bekanntgeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2006 über die Anpassung des BGIAA infolge der Zusammenlegung der Bundesämter IMES und BFF, in Kraft seit 29. Mai 2006 (AS 2006 1941).

Art. 15Bekanntgabe ins Ausland1

Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG2, den Artikeln 102c–102e, 109l, 109lbis und 111a–111d AIG3 sowie den Artikeln 97, 98, 102ater, 102b und 102c AsylG4.

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 231; BBl 2025 1478).
  2. SR 235.1
  3. SR 142.20
  4. SR 142.31

5. Abschnitt Vollzugsbestimmungen

Art. 16Aufsichtspflicht der kantonalen Datenschutzbehörden1

Die kantonalen Datenschutzbehörden überwachen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Datenschutzes.

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 6 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 17Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere:

  1. a.

    die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und die Zugriffsrechte (Einsichts- und Bearbeitungsrechte);

  2. b.

    die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;

  3. c.

    die Aufbewahrungsdauer der Daten;

  4. d.

    die Anonymisierung und die Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 18aÜbergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 20091

Bis zu ihrer Aufhebung zum Zeitpunkt der Einführung des neuen nationalen Visumsystems lauten die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und 8a wie folgt:

…2

  1. Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245).
  2. Die Änderungen können unter AS 2010 2063 konsultiert werden.

Art. 19Referendum und Inkrafttreten

1

 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 20061

  1. BRB vom 12. April 2006

Anhänge

  • Schengen-Assoziierungsabkommen

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Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.10.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).