Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG)
SR 211.231 · PartG · 42 Artikel
Partnerschaftsgesetz (SR 211.231) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 9b, geändert (RO 2024 590) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 37b, geändert (RO 2024 590) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 9a, geändert (RO 2024 590) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 9, geändert (RO 2024 590) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 31, geändert (RO 2021 312) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 17, geändert (RO 2017 3699) in Kraft seit dem 01.01.2018
Auszug aus dem Text (42 Artikel)
Dieses Gesetz regelt die Wirkungen, die Auflösung und die Umwandlung in eine Ehe der vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 18. Dezember 2020 des Zivilgesetzbuches begründeten eingetragenen Partnerschaft gleichgeschl…
Aufgehoben…
4…
–8…
Die eingetragene Partnerschaft wird für ungültig erklärt, wenn: a. zur Zeit der Eintragung eine der Partnerinnen oder einer der Partner in eingetragener Partnerschaft lebte oder verheir…
1 Die eingetragene Partnerschaft wird vom Gericht für ungültig erklärt, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner zur Zeit der Eintragung der Par…
1 Die Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Partnerinnen oder Partner von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jede Pe…
1 Eine Partnerin oder ein Partner kann beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft wegen Willensmängeln klagen. 2 Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis de…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
