Législation

Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)

SR 142.20 · AIG · 247 Artikel

Ausländer- und Integrationsgesetz (SR 142.20) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

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Auszug aus dem Text (247 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz. Zudem regelt es die Förderung von deren Integration.…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. 2 Für Staatsangehörige der…

Art. 3, Zulassung

1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das…

Art. 4, Integration

1 Ziel der Integration ist das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz. 2 Die Integration soll längerfristi…

Art. 5, Einreisevoraussetzungen

1 Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: a. müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen; a bis müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Ver…

Art. 6, Ausstellung des Visums

1 Das Visum wird im Auftrag der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone von der schweizerischen Vertretung im Ausland oder von einer anderen durch den Bundesrat bestimmten Behörde ausgestellt. 2 Bei Ver…

Art. 7, Grenzübertritt und Grenzkontrollen

1 Die Ein- und Ausreise richtet sich nach den Schengen-Assoziierungsabkommen. 1bis Der Bund arbeitet mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union…

Art. 8

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).