Législation

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG)

SR 172.010 · 111 Artikel

RVOG (SR 172.010) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (111 Artikel)

Art. 1, Die Regierung

1 Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde der Eidgenossenschaft. 2 Er besteht aus sieben Mitgliedern. 3 Er wird unterstützt durch den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.…

Art. 2, Die Bundesverwaltung

1 Die Bundesverwaltung untersteht dem Bundesrat. Sie umfasst die Departemente und die Bundeskanzlei. 2 Die einzelnen Departemente gliedern sich in Ämter, die zu Gruppen zusammengefasst werden können. Sie verfügen…

Art. 3, Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit

1 Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz. 2 Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürger und Bürgerinnen sowie di…

Art. 4, Politische Verantwortlichkeit

Für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen ist der Bundesrat als Kollegium verantwortlich.…

Art. 5, Überprüfung der Bundesaufgaben

Der Bundesrat überprüft die Aufgaben des Bundes und ihre Erfüllung sowie die Organisation der Bundesverwaltung regelmässig auf ihre Notwendigkeit und ihre Übereinstimmung mit den Zielen, die sich aus Ve…

Art. 6, Regierungsobliegenheiten

1 Der Bundesrat bestimmt Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik. 2 Er räumt der Wahrnehmung der Regierungsobliegenheiten Vorrang ein. 3 Er trifft alle Massnahmen, um die Regierungstätigkeit jederzeit siche…

Art. 7, Rechtsetzung

Unter Vorbehalt des parlamentarischen Initiativrechts leitet der Bundesrat das Vorverfahren der Gesetzgebung. Er legt der Bundesversammlung Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen vor und…

Art. 7 a, Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 21. Juni 2019 über die Zuständigkeiten für den Abschluss, die Änderung und die Kündigung völkerrechtlicher Verträge, in Kraft seit 2. Dez. 2019 ( AS 2019 3119 ; BBl 2018 3471 5315 ).

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 ( AS 2003 3543 ; BBl 2001 3467 5428 ). Abschluss, Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat Fassung…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).