Législation

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH)

VPRHSR 817.021.23In KraftStand am 01.08.202624 Artikel

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    aufgehoben: Art. 13a, 13b, 13c, 13d, 13e, 13f, 13g · eingefügt: Art. 13i
  • AS 2025 388in Kraft am 01.07.2025
    eingefügt: Art. 13h
  • AS 2020 2239in Kraft am 01.07.2020
    geändert: Art. 7 · aufgehoben: Art. 8

4 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Europäisches Recht

Rechtsakte der Europäischen Union, die Législation em VPRH zuordnet.

Quelle: EUR-Lex, © Europäische Union. Verbindlich sind allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittGegenstand, Geltungsbereich und Begriffe1–2
  2. 2. AbschnittErmittlung und Festlegung der Rückstandshöchstgehalte3–7
  3. 3. AbschnittÜberschreitung von Rückstandshöchstgehalten8–9
  4. 4. AbschnittAnpassung der Anhänge und Weisungen an die kantonale Vollzugsbehörden10–11
  5. 5. AbschnittSchlussbestimmungen12–14

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LGV), verordnet:

1. Abschnitt Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1Gegenstand und Geltungsbereich

1

 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft fest.

2

 Sie gilt für Erzeugnisse nach Anhang 1 sowie für Teile davon, unabhängig davon, ob sie unverarbeitet, verarbeitet oder in einem zusammengesetzten Lebensmittel verwendet werden.

3

 Sie gilt nicht für Erzeugnisse, wenn diese nachweislich bestimmt sind:

  1. a.

    für die Herstellung anderer Erzeugnisse als Lebensmittel;

  2. b.

    zur Aussaat oder zur Anpflanzung; oder

  3. c.

    für zugelassene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.

Art. 2Begriffe

1

 In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a.

    Pestizide:

    1. 1.

      derzeit oder früher in Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001 (ChemG) verwendete Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte, oder

    2. 2.

      Wirkstoffe und ihre Stoffwechsel-, Abbau- oder Reaktionsprodukte aus Biozidprodukten im Sinne der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20052 (VBP), die nicht bereits in anderen Erlassen geregelt werden;

  2. b.

    Rückstandshöchstgehalt (RHG): die höchste zulässige Konzentration eines Pestizidrückstands in oder auf Erzeugnissen;

  3. c.

    CXL: der von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegte Rückstandshöchstgehalt (Codex Maximum Residue Limit for Pesticide);

  4. d.

    Einfuhrtoleranz: Rückstandshöchstgehalt für eingeführte Erzeugnisse, der festgesetzt wird, wenn:

    1. 1.

      für ein Erzeugnis die Verwendung eines Wirkstoffs in einem Pflanzenschutzmittel oder einem Biozidprodukt aus anderen Gründen als dem Schutz der Gesundheit nicht zugelassen ist, oder

    2. 2.

      für ein Erzeugnis und dessen Verwendung der geltende Rückstandshöchstgehalt aus anderen Gründen als dem Schutz der Gesundheit festgelegt wurde;

  5. e.

    Bestimmungsgrenze: die geringste Rückstandskonzentration, die im Rahmen der routinemässigen Überwachung mit Methoden, die nach guter Laborpraxis validiert sind, quantifiziert und erfasst werden kann.

2

 Soweit die Lebensmittelgesetzgebung keine Begriffsbestimmungen enthält, gelten für diese Verordnung die Begriffe des ChemG, der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20053, der VBP und der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20104 (PSMV).

  1. SR 813.1
  2. SR 813.12
  3. [AS 2005 2721; 2007 821; 2009 401, 805, 1135; 2010 5223; 2011 5227; 2012 6103; 2013 201, 3041 Ziff. I 3; 2014 2073 Anhang 11 Ziff. 1, 3857. AS 2015 1903 Art. 91]. Siehe heute: Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (SR 813.11).
  4. SR 916.161

2. Abschnitt Ermittlung und Festlegung der Rückstandshöchstgehalte

Art. 3Kriterien und Grundlagen für die Ermittlung der Rückstandshöchstgehalte

1

 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Pestizidrückstände. Es zieht die betroffenen Bundesstellen bei.

2

 Es berücksichtigt dabei:

  1. a.

    das Gefahrenpotenzial der Pestizidrückstände für den Menschen;

  2. b.

    die üblichen wissenschaftlichen Unterlagen;

  3. c.

    bei Pflanzenschutzmitteln: die einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 9 PSMV1;

  4. d.

    bei Biozidprodukten: Artikel 17 VBP2;

  5. e.

    den wissenschaftlich-technischen Kenntnisstand für die Bewertung der Toxikologie und der Rückstandsexposition;

  6. f.

    die technisch unvermeidbare Konzentration eines Pestizids im Lebensmittel aufgrund der guten Landwirtschaftspraxis oder der guten Herstellungspraxis;

  7. g.

    die Aufnahme des Pestizids auf der Grundlage der Verzehrmengen der betreffenden Lebensmittel;

  8. h.

    das mögliche Vorhandensein von Pestizidrückständen aus anderen Quellen als der Anwendung als Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukt;

  9. i.

    die bekannten kumulativen oder synergistischen Interaktionen von Wirkstoffen, die auf gleiche biologische Systeme im menschlichen Organismus wirken;

  10. j.

    ob ein CXL festgelegt wurde;

  11. k.

    ob nach der Verordnung (EG) Nr. 396/20053 bereits ein Rückstandshöchstgehalt festgelegt wurde;

  12. l.

    ob im Falle eines Begehrens für Einfuhrtoleranzen nach Artikel 7 in einem anderen Land eine gute Pflanzenschutzpraxis oder Biozidpraxis besteht, die für die vorschriftsgemässe Verwendung eines Wirkstoffs in diesem Land gilt;

  13. m.

    Überwachungsdaten;

  14. n.

    weitere Faktoren, die für den zu prüfenden Sachverhalt relevant sind.

3

 Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in Anhang 2 festgelegt.

  1. SR 916.161
  2. SR 813.12
  3. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung.

Art. 4Wirkstoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind

Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln, die im Rahmen der PSMV1 oder der VBP2 und auf der Basis von Artikel 3 beurteilt worden sind und für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.

  1. SR 916.161
  2. SR 813.12

Art. 5Rückstandshöchstgehalte für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse

Sind für verarbeitete oder vermischte Erzeugnisse keine Rückstandshöchstgehalte in Anhang 2 festgelegt, so gelten die Rückstandshöchstgehalte für das Rohprodukt, wobei die durch die Verarbeitung oder die Vermischung bewirkten Veränderungen der Pestizidrückstandsgehalte zu berücksichtigen sind.

Art. 6Neubewertung bestehender Rückstandshöchstgehalte

Ändern sich die Rahmenbedingungen gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Festlegung der Rückstandshöchstgehalte, so überprüft das BLV die bestehenden Rückstandshöchstgehalte.

Art. 7Rückstandshöchstgehalte fürin der Schweiz nicht verwendete Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukte

1

 Das BLV kann auf Begehren Einfuhrtoleranzen für Rückstände von in der Schweiz nicht vorgesehenen Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten festlegen.1

2

 Das Begehren muss enthalten:

  1. a.

    eine Übersicht über das eingereichte Begehren mit:

    1. 1.

      einer Zusammenfassung,

    2. 2.

      einer Begründung,

    3. 3.

      einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen, und

    4. 4.

      einer Kopie der für die Festlegung der Rückstandshöchstgehalte relevanten Anwendungsbedingungen im Rahmen der guten Pflanzenschutzpraxis für die spezifischen Verwendungen des Wirkstoffs oder einer Kopie der Anwendungsbedingungen als Biozidprodukt;

  2. b.

    ein Verzeichnis der in den letzten zehn Jahren vor dem Datum der Vorlage des Begehrens veröffentlichten wissenschaftlichen Literatur über die gesundheitlichen Auswirkungen des Wirkstoffs und der entsprechenden Pestizidrückstände; und

  3. c.

    die Angaben nach den Anhängen 5 und 6 PSMV2 im Rahmen der Datenanforderungen für die Festlegung von Rückstandshöchstgehalten für Pestizide oder nach Artikel 14 VBP3, einschliesslich der toxikologischen Daten, der Daten über Routineanalysemethoden zur Anwendung in Kontrolllaboratorien und der Daten über den Pflanzen- und Tiermetabolismus.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2239).
  2. SR 916.161
  3. SR 813.12

3. Abschnitt Überschreitung von Rückstandshöchstgehalten

Art. 8Verbot des Inverkehrbringens und Zulassung bei Überschreitung

1

 Unter Anhang 1 fallende Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Pestizidrückstände enthalten, die folgende Werte überschreiten:

  1. a.

    die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte, einschliesslich der Rückstandhöchstgehalte für verarbeitet und vermischte Erzeugnisse nach Artikel 5;

  2. b.

    0,01 mg/kg bei Erzeugnissen, die in Anhang 1 einen EU-Code haben und Buchstabe a nicht entsprechen, sofern die betreffenden Wirkstoffe nicht in Anhang 3 aufgeführt sind.

2

 …1

3

 Im Falle einer Behandlung mit einem Begasungsmittel nach der Ernte sind abweichend von Absatz 1 Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte zugelassen, wenn:

  1. a.

    die betreffende Wirkstoff-Erzeugnis-Kombination in Anhang 4 aufgeführt ist;

  2. b.

    die betreffenden Erzeugnisse nicht für den sofortigen Verbrauch bestimmt sind; und

  3. c.

    gewährleistet ist, dass solche Erzeugnisse bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die in Anhang 2 festgelegten Rückstandshöchstgehalte nicht mehr überschreiten.

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2239).

Art. 9Verbot der Verarbeitung und Vermischung

Erzeugnisse, die die Pestizidrückstandswerte nach Artikel 8 Absatz 1 nicht einhalten, dürfen weder verarbeitet noch zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen Erzeugnis oder mit anderen Erzeugnissen vermischt werden.

4. Abschnitt Anpassung der Anhänge und Weisungen an die kantonale Vollzugsbehörden

Art. 10Nachführen der Anhänge

1

 Das BLV passt die Anhänge 1–4 dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2

 Es kann für diese Anpassungen Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 11Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden

1

 Entsprechen die Anhänge 1–4 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.

2

 Die Weisungen werden im Internet publiziert.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 13Übergangsbestimmungen

Wirkstoffe, die durch das Bundesamt für Landwirtschaft nach der PSMV1 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewilligt wurden und für die Rückstandshöchstgehalte festgelegt worden sind, dürfen noch bis zum 30. April 2019 in oder auf Lebensmitteln in Höchstgehalten nach bisherigem Recht nachweisbar sein.

  1. SR 916.161

Art. 13a1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1281). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 806).

Art. 13b1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2239). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 806).

Art. 13c1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Sept. 2022 (AS 2022 563). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 806).

Art. 13d1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 31. Mai 2023 (AS 2023 289). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 806).

Art. 13e1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 24. Nov. 2023 (AS 2023 789). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 806).

Art. 13f1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 29. Mai 2024 (AS 2024 247). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 806).

Art. 13g1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 13. Nov. 2024 (AS 2024 754). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 806).

Art. 13hÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 20251

Lebensmittel, die Wirkstoffe enthalten, für die mit der Änderung vom 2. Juni 2025 ein tieferer Höchstgehalt festgelegt wird, dürfen noch bis zum 1. Januar 2026 mit dem Höchstgehalt nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 388).

Art. 13iÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 26. November 20251

Lebensmittel, die Wirkstoffe enthalten, für die mit der Änderung vom 26. November 2025 ein tieferer Höchstgehalt festgelegt wird, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 mit dem Höchstgehalt nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 806).

Art. 13jÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Juni 20261

Lebensmittel, die Wirkstoffe enthalten, für die mit der Änderung vom 24. Juni 2026 ein tieferer Höchstgehalt festgelegt wird, dürfen noch bis zum 31. Januar 2027 mit dem Höchstgehalt nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 368).

Art. 14Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Anhänge

  • Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft, für die Rückstandshöchstgehalte gelten
  • Zulässige Höchstgehalte für Pestizidrückstände
  • Pestizide, für die keine Rückstandshöchstgehalte gelten
  • Wirkstoff-Erzeugnis-Kombinationen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a (Begasungsmittel)

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.08.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).