Législation

Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG)

SR 813.1 · ChemG · 57 Artikel

Chemikaliengesetz (SR 813.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (57 Artikel)

Art. 1, Zweck

Dieses Gesetz soll das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen.…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen. 2 Dem Umgang mit Stoffen und Zubereitungen gleichgestellt ist der Umgang mit Mikroorganismen, soweit sie in Biozidprodukten oder Pflanzenschu…

Art. 3, Gefährliche Stoffe und Zubereitungen

1 Als gefährlich gelten Stoffe und Zubereitungen, die das Leben oder die Gesundheit durch physikalisch-chemische oder toxische Wirkung gefährden können. 2 Der Bundesrat bestimmt die als gefährlich…

Art. 4, Begriffe

1 In diesem Gesetz gelten als: a. Stoffe: 1. als alte Stoffe gelten diejenigen, die vom Bundesrat als solche bezeichnet werden, 2. als neue gelten alle übrigen Stoffe; b. Wirkstoffe: c. Zubereitungen: d. Biozidprodukte: 1. S…

Art. 5, Selbstkontrolle

1 Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. Insbesondere muss die Herstellerin Stoffe und Zubereitungen: a. auf Grund…

Art. 6, Inverkehrbringen

Die Herstellerin darf Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Es gelten folgende Ausnahmen: a. Das Inverkehrbringen von neuen Stoff…

Art. 7, Informationspflicht gegenüber Abnehmerinnen und Abnehmern

1 Wer Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss Abnehmerinnen und Abnehmer über die gesundheitsrelevanten Eigenschaften und Gefahren sowie über die erforderlichen Vors…

Art. 8, Sorgfaltspflicht

Wer mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss deren gefährliche Eigenschaften beachten und die zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlichen Massnahmen treffen. Insbesondere sind diesbezügliche Informationen d…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).