Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV)
SR 916.161 · 152 Artikel
PSMV (SR 916.161) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Auszug aus dem Text (152 Artikel)
Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass: a. Pflanzenschutzmittel hinreichend für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind; b. die landwirtschaftliche Produktion insbesondere hinsichtlich Qualität und Quant…
1 Diese Verordnung regelt: a. die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln; b. die Verwendung von Beistoffen in Pflanzenschutzmitteln. 2 Sie regelt für Pflanzenschut…
1 Diese Verordnung gilt für Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern, Synergisten oder Beistoffen bestehen oder diese enthalten und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt sind (Pflanzenschutzmittel): a. Pflanzen oder P…
1 In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen: a. für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 : 1. Wirkstoffe, 2. Safener, 3. Synergisten, 4. Beistoffe, 5. Zusa…
1 Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der EU für die Ve…
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) legt für Wirkstoffe, Safener…
1 Das BLV kann gestützt auf Artikel 9 Absatz 5 GSchG Wirkstoffen, Safenern und Synergisten nach den Artikel…
Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verw…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
