Verordnung vom 5. Juni 2015 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV)
SR 813.11 · ChemV · 100 Artikel
Chemikalienverordnung (SR 813.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 74, geändert (RO 2025 565) in Kraft seit dem 01.12.2025
- Art. 74, geändert (RO 2025 565) in Kraft seit dem 01.12.2025
- Art. 1, geändert (RO 2025 565) in Kraft seit dem 01.12.2025
- Art. 72, geändert (RO 2025 565) in Kraft seit dem 01.12.2025
- Art. 74, geändert (RO 2025 565) in Kraft seit dem 01.12.2025
- Art. 1, geändert (RO 2024 491) in Kraft seit dem 01.10.2024
Was sich vorbereitet
Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:
Auszug aus dem Text (100 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt: a. die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Risiken für das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie für die Umwelt, die von Stoffen und Zubereitungen ausgehen könne…
1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung: a. Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahr…
Stoffe und Zubereitungen sind gefährlich, wenn sie die in den technischen Vorschriften nach Anhang 2 Ziffer 1 genannten Kriterien zur Einstufung hinsichtlich physikalischer Gefahren, Gesundheitsge…
1 Als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) gelten Stoffe, die die Kriterien nach Anhang XIII Abschnitte 1.1.1–1.1.3 der EU-REACH-Verordnung Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 2 Bst. f. A…
1 Zur Selbstkontrolle nach Artikel 5 ChemG und Artikel 26 USG muss die Herstellerin beurteilen, ob Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Sie muss die Stoffe und Zuberei…
1 Die Herstellerin eines Stoffs muss diesen nach den Artikeln 5, 7–13 und 15 der EU-CLP-Verordnung Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. einstufen. 2 Ist für einen Stoff eine harmonisierte Einstufung in der nach Anh…
Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese nach den Artikeln 6–15 der EU-CLP-Verordnung Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. einstufen.…
Die Herstellerin, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen Dritten bereitstellt oder abgibt, muss sie nach Artikel 35 der EU-CLP-Verordnung Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4. verpacken.…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
