Législation

Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)

SR 813.12 · VBP · 102 Artikel

Biozidprodukteverordnung (SR 813.12) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (102 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a. das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und von behandelten Waren (Art. 2 Abs. 2 Bst. j); dazu regelt sie für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten namentlich: 1.…

Art. 1 a, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Biozidprodukte und für behandelte Waren. Biozidproduktefamilien sind Biozidprodukten gleichgestellt, soweit keine abweichende Regelung besteht. 2 Für Biozidprodukte und behandelte Waren,…

Art. 1 b, Anpassung dieser Verordnung und Vorrang

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) passt, wo es dazu in dieser Verordnung ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und K…

Art. 2, Begriffe und anwendbares Recht

1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung: a. Biozidprodukte: 1. Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen, und…

Art. 2 a

1 Einträge von Wirkstoffen der Produktarten 7, 8, 10, 18 und 21 nach Anhang 10 in Trinkwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser stellen ein potenzielles massgebliches Risiko dar. 2 Ziel ist, dass die in Gewässern gemessenen Konz…

Art. 3, Zulassung oder Mitteilung und Kennzeichnung

1 Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht oder beruflich oder gewerblich verwendet werden, wenn sie von der Anmeldestelle zugelassen und nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind. 2…

Art. 4, Nicht zulassungsfähige Biozidprodukte

1 Biozidprodukte folgender Produktarten nach Anhang 10 werden nicht zugelassen: a. Produktart 15 (Avizide); b. Produktart 17 (Fischbekämpfungsmittel); c. Produktart 20 (Produkte gegen sonstige Wi…

Art. 5, Umfang der Zulassung und gesuchstellende Person

1 Die Zulassung gilt: a. für ein einziges Biozidprodukt: 1. in einer bestimmten Zusammensetzung, 2. mit einem bestimmten Handelsnamen oder mehreren Handelsnamen, 3. für einen bestimmten…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).