Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)
SR 813.12 · VBP · 102 Artikel
Biozidprodukteverordnung (SR 813.12) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 38, geändert (RO 2025 565) in Kraft seit dem 01.12.2025
- Art. 36, geändert (RO 2025 565) in Kraft seit dem 01.12.2025
- Art. 24, geändert (RO 2023 709) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 2, geändert (RO 2023 709) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 2, geändert (RO 2023 709) in Kraft seit dem 01.01.2024
- Art. 17, geändert (RO 2023 709) in Kraft seit dem 01.01.2024
Auszug aus dem Text (102 Artikel)
Diese Verordnung regelt: a. das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und von behandelten Waren (Art. 2 Abs. 2 Bst. j); dazu regelt sie für Biozidprodukte und für Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten namentlich: 1.…
1 Diese Verordnung gilt für Biozidprodukte und für behandelte Waren. Biozidproduktefamilien sind Biozidprodukten gleichgestellt, soweit keine abweichende Regelung besteht. 2 Für Biozidprodukte und behandelte Waren,…
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) passt, wo es dazu in dieser Verordnung ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und K…
1 Im Sinne einer näheren Ausführung gegenüber dem ChemG bedeuten in dieser Verordnung: a. Biozidprodukte: 1. Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen, und…
1 Einträge von Wirkstoffen der Produktarten 7, 8, 10, 18 und 21 nach Anhang 10 in Trinkwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser stellen ein potenzielles massgebliches Risiko dar. 2 Ziel ist, dass die in Gewässern gemessenen Konz…
1 Biozidprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht oder beruflich oder gewerblich verwendet werden, wenn sie von der Anmeldestelle zugelassen und nach dieser Verordnung gekennzeichnet sind. 2…
1 Biozidprodukte folgender Produktarten nach Anhang 10 werden nicht zugelassen: a. Produktart 15 (Avizide); b. Produktart 17 (Fischbekämpfungsmittel); c. Produktart 20 (Produkte gegen sonstige Wi…
1 Die Zulassung gilt: a. für ein einziges Biozidprodukt: 1. in einer bestimmten Zusammensetzung, 2. mit einem bestimmten Handelsnamen oder mehreren Handelsnamen, 3. für einen bestimmten…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
