Législation

Verordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV)

VOCVSR 814.018In KraftStand am 01.06.202640 Artikel

Was sich vorbereitet

Revisionsvorhaben, welche VOCV betreffen, verfolgt bis zur Veröffentlichung in der AS.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2026 201in Kraft am 01.06.2026
    geändert: Art. 19
  • AS 2022 160in Kraft am 01.01.2023
    geändert: Art. 4, 6, 9a, 9c, 9g, 9h, 9j, 10, 19, 21, 23 · aufgehoben: Art. 8, 9d–9f, 9i, 22b · eingefügt: Art. 9k, 22c
  • AS 2022 311in Kraft am 01.06.2022
    geändert: Art. 23b
  • AS 2013 573in Kraft am 01.03.2013
    geändert: Art. 9a
  • AS 2012 7005in Kraft am 01.01.2013
    geändert: Art. 23, 23c · eingefügt: Art. 23a
  • AS 2012 3785in Kraft am 01.01.2013
    geändert: Art. 4, 5, 9, 13 · eingefügt: Art. 9a, 9b, 9g, 9h · aufgehoben: Art. 21

11 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Europäisches Recht

Rechtsakte der Europäischen Union, die Législation em VOCV zuordnet.

Quelle: EUR-Lex, © Europäische Union. Verbindlich sind allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen1–3
  2. 2. AbschnittVollzug4–6
  3. 3. AbschnittAbgabesatz7
  4. 4. AbschnittAbgabebefreiung und VOC-Bilanz8–10
  5. 5. AbschnittAbgabeerhebung im Inland11–17
  6. 6. AbschnittAbgaberückerstattung18–20
  7. 7. AbschnittBezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren)21–22c
  8. 8. AbschnittVerteilung des Abgabeertrages23–23c
  9. 9. AbschnittSchlussbestimmungen24–25
  10. Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2012
  11. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. April 2026

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 35a und 35c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Begriff

Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar.

Art. 2Abgabeobjekt

Der Abgabe unterliegen:

  1. a.

    die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1);

  2. b.

    die VOC nach Buchstabe a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).

Art. 3Anwendung der Zollgesetzgebung

Die Zollgesetzgebung findet sinngemäss Anwendung auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist.

2. Abschnitt Vollzug

Art. 4Vollzugsbehörden1

1

 Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig ist. Sie berücksichtigt dabei die Fachmeinung des BAFU.

2

 Das BAFU:

  1. a.

    vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages (Art. 23–23b);

  2. b.

    …

  3. c.

    untersucht die Wirkung der Abgabe und der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen auf die Luftqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig.

3

 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt dem BAFU die benötigten Unterlagen zur Verfügung.2

4

 Die Kantone unterstützen die Vollzugsbehörden des Bundes, soweit nicht der Bund abgabepflichtig ist. Sie nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. a.

    Aufgehoben

  2. b.

    die Überprüfung der Nachweise nach Artikel 9h;

  3. c.

    die Überprüfung der VOC-Bilanzen nach Artikel 10;

  4. d.

    Aufgehoben

  5. e.

    die Bestätigung der Verminderung diffuser Emissionen nach Artikel 9k.3

5

 Die Aufwände der Vollzugsbehörden des Bundes werden jährlich mit 4,9 Prozent der Einnahmen (Bruttoeinnahmen abzüglich Rückerstattungen) entschädigt. Die Höhe der Vollzugsentschädigung wird bei Bedarf überprüft und angepasst.4

6

 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement Vorschriften über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3785).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).
  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).

Art. 5Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe1

1

 Der Bundesrat bestellt eine Fachkommission, in welcher der Bund, die Kantone und die interessierten Kreise vertreten sind, und bestimmt als Präsidenten oder Präsidentin jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin des BAFU2. Die Fachkommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.

2

 Die Fachkommission berät den Bund und die Kantone in Fragen der Lenkungsabgabe auf VOC, insbesondere zu Änderungen der Anhänge und zum Vollzug der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen.3

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 1951).
  2. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3785). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3785).

Art. 6Kontrollen

1

 Die Vollzugsbehörden können unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die eine VOC-Bilanz erstellen müssen oder die ein Gesuch um Rückerstattung1 stellen.

2

 Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

3. Abschnitt Abgabesatz

Art. 71

Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1765).

4. Abschnitt Abgabebefreiung und VOC-Bilanz

Art. 8Abgabebefreiung bei geringen Mengen

1

 VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:

  1. a.

    Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt;

  2. b.

    Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.

2

 …1

3

 Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Gesuch2 der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit.

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).
  2. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 9Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen1

VOC, die in einer stationären Anlage nach Artikel 2 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852 (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabepflicht befreit, wenn:

  1. a.

    die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Massnahmen um mindestens 50 Prozent unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Artikeln 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte;

  2. b.

    die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (ALURA) in gutem technischen Zustand und während 95 Prozent der Betriebszeit verfügbar ist; und

  3. c.

    die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA geführt werden (diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermindert werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3785).
  2. SR 814.318.142.1

Art. 9aAnlagengruppen1

1

 Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden, wenn:

  1. a.

    sie von derselben Person betrieben werden; und

  2. b.

    jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt.2

2

 Eine Anlagengruppe wird im Hinblick auf die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 wie eine einzelne stationäre Anlage behandelt.

3

 Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann in den folgenden Fällen geändert werden:

  1. a.

    Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;

  2. b.

    Aufgehoben

  3. c.

    Einbezug stationärer Anlagen, die den Anforderungen nach Anhang 3 genügen;

  4. d.

    Verkauf stationärer Anlagen;

  5. e.

    Änderung von Anhang 3; nur auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.3

4

 …4

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3785).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 573).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160). Die Berichtigung vom 25. Nov. 2022 von Bst. e betrifft nur den französischen Text (AS 2022 714).
  4. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).

Art. 9bAusserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA1

1

 Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des dadurch verursachten Stillstands der ALURA emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:

  1. a.

    die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des Stillstands erfüllt sind;

  2. b.

    die kantonale Behörde unverzüglich über das ausserordentliche Ereignis informiert wurde; und

  3. c.

    das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde.

2

 Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der ALURA nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:

  1. a.

    die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes erfüllt sind;

  2. b.

    die kantonale Behörde vorgängig über den geplanten Stillstand der ALURA informiert wurde; und

  3. c.

    die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit geringer Produktion durchgeführt wurden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3785).

Art. 9cAnpassungen an den Stand der Technik1

1

 Das UVEK passt Anhang 3 der technischen Entwicklung an. Es hört vorgängig die betroffenen Wirtschaftszweige und die Kantone an.

2

 Die VOC-Emissionen aus stationären Anlagen, die aufgrund einer Anpassung nach Absatz 1 nicht mehr nach den Anforderungen nach Anhang 3 vermindert werden, bleiben von der Abgabe befreit, wenn die Anlage spätestens innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung die Anforderungen von Anhang 3 wieder erfüllt.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 (AS 2012 3785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).

Art. 9gÄnderung an der stationären Anlage12

1

 Änderungen an der stationären Anlage, die Auswirkungen auf die diffusen VOC-Emissionen haben, sind der kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.

2

 …3

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3785).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).
  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).

Art. 9hNachweis für die Abgabebefreiung12

1

 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 4 USG beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind.3

2

 Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen.

3

 Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so entfällt die Abgabebefreiung für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während dem betreffenden Geschäftsjahr.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3785).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).

Art. 9i1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017 (AS 2017 5953). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).

Art. 9jZeitpunkt der Befreiung1

Stationäre Anlagen sind ab dem Zeitpunkt von der Abgabe befreit, ab dem sie die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017 (AS 2017 5953). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).

Art. 9kBestätigung der Verminderung diffuser Emissionen1

1

 Die Kantone bestätigen bei stationären Anlagen auf Anfrage des Betreibers die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 3.

2

 Sie überprüfen die Bestätigungen mindestens alle fünf Jahre und führen dazu Begehungen durch.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).

Art. 10VOC-Bilanz

1

 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.1

2

 Die VOC-Bilanz enthält:

  1. a.

    Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;

  2. b.

    in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;

  3. c.

    wiedergewonnene Mengen;

  4. d.

    im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;

  5. e.

    Restemissionen.

3

 Die Vollzugsbehörden können weitere Angaben verlangen.2

4

 Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.

5

 Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 604).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).

5. Abschnitt Abgabeerhebung im Inland

Art. 11Anmeldung

Personen, die VOC herstellen, müssen sich bei der Oberzolldirektion melden. Diese führt ein Register.

Art. 12Entstehung der Abgabeforderung

Die Abgabeforderung entsteht:

  1. a.

    für VOC, die im Inland hergestellt werden, im Zeitpunkt, in dem sie den Herstellungsbetrieb verlassen oder im Herstellungsbetrieb verwendet werden;

  2. b.

    für VOC, für welche die Abgabe nach Artikel 22 Absatz 2 nachbezahlt werden muss, im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt.

Art. 13Abgabedeklaration

1

 Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.1

2

 Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.

3

 Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.

4

 Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.

5

 Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3785).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 604).

Art. 14Abgabeberechnung

Massgebend für die Berechnung der Abgabe ist die Menge der VOC im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung.

Art. 15Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist

1

 Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.

2

 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3

 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.

Art. 16Nachforderung der Abgabe

Hat die Oberzolldirektion eine geschuldete Abgabe irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.

Art. 17Verjährung der Abgabeforderung

1

 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

2

 Die Verjährung wird unterbrochen:

  1. a.

    wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;

  2. b.

    durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.

3

 Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

4

 Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

6. Abschnitt Abgaberückerstattung

Art. 18Voraussetzungen der Rückerstattung

1

 Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.1

2

 Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung aufbewahren.

3

 Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC.

3bis

 Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam ein Gesuch um Rückerstattung stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter.2

4

 Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.3

5

 Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1765).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1765).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1765).

Art. 19Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen

1

 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu stellen. Das BAZG kann diese Frist in begründeten Fällen auf Gesuch hin um 30 Tage erstrecken.1

2

 Rückerstattungsansprüche erlöschen:

  1. a.

    zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes;

  2. b.

    bei nachgelagerten Kontrollen sechzig Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Nachforderungsverfügung, wenn diese Frist später als diejenige nach Buchstabe a abläuft.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2026, in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 201). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Art. 20Gesuch auf Rückerstattung

1

 Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Gesuch auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen bei:

  1. a.

    den kantonalen Behörden;

  2. b.

    der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC.

2

 Das Gesuch für ausgeführte VOC muss enthalten:

  1. a.

    die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die während höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist;

  2. b.

    Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind;

  3. c.

    weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Angaben, welche die Oberzolldirektion verlangt.

7. Abschnitt Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren)

Art. 21Bewilligung1

1

 Das BAZG kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 25 t VOC:2

  1. a.

    so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können;

  2. b.

    zu exportieren;

  3. c.

    zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt; oder

  4. d.

    zu Gemischen und Gegenständen zu verarbeiten, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.3

1

a …4

1bis

Es kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:

  1. a.

    der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;

  2. b.

    sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und

  3. c.

    durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.5

2

 Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 10 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 25 t VOC nachweisen.6

3

 Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.

4

 Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.7

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 604).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3117).
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3049). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3785).
  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3785).
  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).
  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3785).

Art. 22Abrechnung

1

 Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.

2

 Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.

3

 …1

4

 Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.2

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2008, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 2008 1765).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 604).

Art. 22aBerichtigung der Zollanmeldung1

Die anmeldepflichtige Person, die eine neue Zollveranlagung nach Artikel 34 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 beantragt, muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war.

  1. Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. 43 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
  2. SR 631.0

Art. 22bMangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz1

1

 …2

2

 Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so setzt das BAZG eine Nachfrist zur Einreichung einer ordnungsgemässen Bilanz.3

3

 Für die Abgaben, die nach Artikel 22 Absatz 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 geschuldet.

4

 Verstreicht die Nachfrist nach Absatz 2 unbenützt, so setzt die Oberzolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 1765)
  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).

Art. 22cSistierung1

1

 Das BAZG sistiert die Bewilligung für das Verpflichtungsverfahren, wenn:

  1. a.

    Mitwirkungspflichten verletzt werden, insbesondere wenn die VOC-Bilanz innerhalb der Nachfrist nicht vollständig eingereicht wird; oder

  2. b.

    die nachträgliche Zahlung der Abgabe für die vorläufig abgabebefreiten VOC gefährdet erscheint.

2

 Die Zahlung erscheint als gefährdet, wenn insbesondere:

  1. a.

    die Zahlungsfähigkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers aufgrund einer Bonitätsprüfung als fraglich erscheint;

  2. b.

    die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber mit der Zahlung in Verzug ist; oder

  3. c.

    die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohn- oder Geschäftssitz oder die Betriebsstätte in der Schweiz aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).

8. Abschnitt Verteilung des Abgabeertrages

Art. 23Grundsatz1

1

 Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Abgabeertrag nach Abzug der Vollzugskosten an die Bevölkerung.2

2

 Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr) gestützt auf den Jahresertrag des Erhebungsjahrs.

3

 Der Jahresertrag entspricht den Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen.

4

 Als Versicherer gelten:

  1. a.

    die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG);

  2. b.

    die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19924 über die Militärversicherung (MVG).

5

 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Verteilungsjahr:

  1. a.

    der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und

  2. b.

    ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

6

 An Personen, die während dem Verteilungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.5

7

 Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen.6

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Ausnahme von Abs. 7 erster Satz, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 1951).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 160).
  3. SR 832.10
  4. SR 833.1
  5. Fassung gemäss Art. 137 der CO2-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7005).
  6. Fassung gemäss Art. 137 der CO2-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7005).

Art. 23aAusrichtung an die Versicherer1

1

 Der Jahresertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. Juni des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.

2

 Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen.

3

 Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.

  1. Eingefügt durch Art. 137 der CO2-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7005).

Art. 23bOrganisation1

1

 Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Verteilungsjahres:

  1. a.

    die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen;

  2. b.

    die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.

2

 Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrages. Zusätzlich müssen sie den versicherten Personen ein vom BAFU verfasstes Merkblatt über den Ablauf der Rückverteilung zukommen lassen.2

  1. Ursprünglich Art. 23a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 1951).
  2. Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 311).

Art. 23cEntschädigung der Versicherer1

Für die Entschädigung der Versicherer gilt Artikel 123 der CO2-Verordnung vom 30. November 20122.

  1. Ursprünglich Art. 23b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011 (AS 2011 1951). Fassung gemäss Art. 137 der CO2-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7005).
  2. SR 641.711

9. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 24Übergangsbestimmung

Personen, die VOC herstellen, müssen sich innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Oberzolldirektion melden.

Art. 25Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Lenkungsabgabe

1

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

2

 Die Lenkungsabgabe wird erstmals am 1. Januar 2000 erhoben.1

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 604).

Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2012

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. April 2026

Anhänge

  • Stoff-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)
  • Produkte-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)
  • Verminderung der diffusen VOC-Emissionen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.06.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).