Législation

Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)

LRVSR 814.318.142.1In KraftStand am 01.08.202654 Artikel

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  • AS 2018 1687in Kraft am 01.06.2018
    geändert: Art. 13, 14 · eingefügt: Art. 13a, 19b
  • AS 2015 4171in Kraft am 16.11.2015
    eingefügt: Art. 19a · geändert: Art. 19b, 38
  • AS 2010 2965in Kraft am 15.07.2010
    geändert: Art. 2, 36, 37
  • AS 2008 2809in Kraft am 01.07.2008
    eingefügt: Art. 39a

12 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Europäisches Recht

Rechtsakte der Europäischen Union, die Législation em LRV zuordnet.

Quelle: EUR-Lex, © Europäische Union. Verbindlich sind allein die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. KapitelAllgemeine Bestimmungen1–2
  2. 2. KapitelEmissionen3–26b
  3. 3. KapitelImmissionen27–34
  4. 4. KapitelSchlussbestimmungen35–43
  5. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. November 1991
  6. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 1997
  7. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. August 1999
  8. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. April 2003
  9. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Juli 2007
  10. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2008
  11. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010
  12. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015
  13. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2018
  14. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Februar 2020
  15. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Oktober 2021
  16. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. September 2022

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12, 13, 16 und 39 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Gesetz), verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Zweck und Geltungsbereich

1

 Diese Verordnung soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen.

2

 Sie regelt:

  1. a.

    die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes, welche die Luft verunreinigen;

  2. abis.

    die Abfallverbrennung im Freien;

  3. b.

    die Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe;

  4. c.

    die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissionsgrenzwerte);

  5. d.

    das Vorgehen für den Fall, dass die Immissionen übermässig sind.

Art. 2Begriffe

1

 Als stationäre Anlagen gelten:

  1. a.

    Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen;

  2. b.

    Terrainveränderungen;

  3. c.

    Geräte und Maschinen;

  4. d.

    Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben.

2

 Als Fahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnen.

3

 Als Verkehrsanlagen gelten Strassen, Flugplätze, Geleise und andere Anlagen, bei denen die Abgase von Fahrzeugen nicht gesammelt als Abluft an die Umwelt abgegeben werden.

4

 Als neue Anlagen gelten auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder instand gestellt werden, wenn:

  1. a.

    dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind; oder

  2. b.

    mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde.

5

 Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen als übermässig, wenn:

  1. a.

    sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden;

  2. b.

    aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;

  3. c.

    sie Bauwerke beschädigen; oder

  4. d.

    sie die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation oder die Gewässer beeinträchtigen.

6

 Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.1

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).

2. Kapitel Emissionen

1. Abschnitt Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen

Art. 3Vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach den Anhängen 1–4

1

 Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.

2

 Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:

  1. a.

    für Anlagen nach Anhang 2: die in diesem Anhang festgelegten Anforderungen;

  2. b.

    für Feuerungsanlagen: die Anforderungen nach Anhang 3;

  3. c.

    für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b: die Anforderungen nach Anhang 4.

Art. 4Vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch die Behörde

1

 Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2

 Technisch und betrieblich möglich sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die:

  1. a.

    bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind; oder

  2. b.

    bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können.

3

 Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen. Gibt es in einer Branche sehr unterschiedliche Klassen von Betriebsgrössen, so ist von einem mittleren Betrieb der entsprechenden Klasse auszugehen.

Art. 5Verschärfte Emissionsbegrenzungen durch die Behörde

1

 Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.

2

 Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden.

Art. 6Erfassung und Ableitung von Emissionen1

1

 Emissionen sind möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen.2

2

 Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.

3

 Für Hochkamine gilt Anhang 6. Kann die erforderliche Kaminbauhöhe H nicht verwirklicht werden oder beträgt die Rechengrösse H0 mehr als 100 m, so verschärft die Behörde ersatzweise die in den Anhängen 1–3 vorgesehenen Emissionsbegrenzungen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).

2. Abschnitt Emissionsbegrenzung bei bestehenden stationären Anlagen

Art. 7Vorsorgliche Emissionsbegrenzung

Die Bestimmungen über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6) gelten auch für bestehende stationäre Anlagen.

Art. 8Sanierungspflicht

1

 Die Behörde sorgt dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden.

2

 Sie erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Artikel 10 fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.1

3

 Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.

  1. Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992 (AS 1992 124).

Art. 9Verschärfte Emissionsbegrenzungen

1

 Steht fest, dass eine einzelne bestehende Anlage übermässige Immissionen verursacht, obwohl sie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhält, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen.

2

 Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden.

3

 Die ergänzenden oder verschärften Emissionsbegrenzungen werden durch Sanierungsverfügungen mit den Fristen nach Artikel 10 Absatz 2 angeordnet. Notfalls verfügt die Behörde für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage.

4

 Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.

Art. 10Sanierungsfristen1

1

 Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt fünf Jahre.

2

 Kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, werden festgelegt, wenn:

  1. a.

    die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann;

  2. b.

    die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt; oder

  3. c.

    die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind.

3

 Längere Fristen bis zu höchstens zehn Jahren werden festgelegt, wenn:

  1. a.

    die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die Abgasverluste nicht eingehalten werden; und

  2. b.

    weder Buchstabe a noch Buchstabe c von Absatz 2 erfüllt ist.

4

 Vorbehalten bleibt die Anordnung verkürzter Sanierungsfristen nach Artikel 32.

  1. Siehe auch die SchlB Änd. 23. Juni 2004 und 11. April 2018 hiernach.

Art. 11Erleichterungen

1

 Die Behörde gewährt dem Inhaber einer Anlage auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn eine Sanierung nach den Artikeln 8 und 10 unverhältnismässig, insbesondere technisch oder betrieblich, nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar wäre.

2

 Als Erleichterung kann die Behörde in erster Linie längere Fristen einräumen. Genügt die Einräumung längerer Fristen nicht, so legt die Behörde mildere Emissionsbegrenzungen fest.

3. Abschnitt Kontrolle von stationären Anlagen

Art. 12Emissionserklärung

1

 Wer eine Anlage betreibt oder errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, muss der Behörde Auskunft erteilen über:

  1. a.

    die Art und Menge der Emissionen;

  2. b.

    den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses;

  3. c.

    weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen nötig sind.

2

 Die Emissionserklärung kann sich auf Messungen oder Materialbilanzen der eingesetzten Stoffe stützen.

Art. 13Emissionsmessungen und -kontrollen

1

 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Sie führt selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch oder lässt solche durchführen.

2

 Die erste Messung (Abnahmemessung) oder Kontrolle muss wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Anhang 3.1

3

 In der Regel ist die Messung oder Kontrolle unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den Anhängen 2, 3 und 4 wie folgt zu wiederholen:

  1. a.

    bei Heizkesseln für Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a, b oder d Ziffer 1 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW und bei Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW alle vier Jahre;

  2. b.

    bei den übrigen Feuerungsanlagen alle zwei Jahre;

  3. c.

    bei den übrigen Anlagen alle drei Jahre.2

4

 Bei Anlagen, aus denen erhebliche Emissionen austreten können, ordnet die Behörde die kontinuierliche Messung und Aufzeichnung der Emissionen oder einer anderen Betriebsgrösse an, welche die Kontrolle der Emissionen ermöglicht.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).

Art. 13aNachweis der anerkannten Regeln der Messtechnik1

1

 Lässt eine Behörde Emissionsmessungen und Kontrollen nach Artikel 13 durch Dritte durchführen, so muss sie periodisch prüfen, ob diese die anerkannten Regeln der Messtechnik ausreichend kennen.

2

 Die Behörde kann von der periodischen Prüfung nach Absatz 1 absehen, wenn der Dritte nur Messungen und Kontrollen durchführt, für die vereinfachte Messverfahren vorgesehen sind.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).

Art. 14Durchführung der Messungen

1

 Die Messungen müssen die für die Beurteilung wichtigen Betriebszustände erfassen. Wenn nötig legt die Behörde Art und Umfang der Messung sowie die zu erfassenden Betriebszustände fest.

2

 Emissionsmessungen sind nach den anerkannten Regeln der Messtechnik durchzuführen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlässt Empfehlungen über die Durchführung der Messungen. Für die technischen Anforderungen an die Messsysteme und an die Messbeständigkeit gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 und die Ausführungsbestimmungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.2

3

 Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss nach Anweisung der Behörde geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen.

4

 Die gemessenen und errechneten Werte, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen der Anlage während der Messungen müssen in einem Messbericht festgehalten werden.

  1. SR 941.210
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).

Art. 15Beurteilung der Emissionen

1

 Die gemessenen Werte sind auf die in Anhang 1 Ziffer 23 festgelegten Bezugsgrössen umzurechnen.

2

 Soweit die Anhänge 1–4 nichts anderes bestimmen, sind die nach Absatz 1 errechneten Werte für die Beurteilung über den Zeitraum einer Stunde zu mitteln. Die Behörde kann in begründeten Fällen andere geeignete Mittelungszeiten festlegen.

3

 Bei Abnahme- und Kontrollmessungen gelten die Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn keiner der nach Absatz 2 bestimmten Mittelwerte den Grenzwert überschreitet.

4

 Bei kontinuierlicher Messung der Emissionen gelten die Emissionsgrenzwerte als eingehalten, wenn innerhalb des Kalenderjahres:

  1. a.

    keiner der Tagesmittelwerte den Emissionsgrenzwert überschreitet;

  2. b.

    97 Prozent aller Stundenmittelwerte das 1,2-fache des Grenzwertes nicht überschreiten; und

  3. c.

    keiner der Stundenmittelwerte das Zweifache des Grenzwertes überschreitet.

5

 Die Emissionen während der An- und Abfahrzeiten der Anlage werden von der Behörde unter Berücksichtigung der besonderen Umstände beurteilt.

Art. 16Umgehungsleitungen, Betriebsstörungen und fehlende Verfügbarkeit von Chemikalien zur Abgasreinigung1

1

 Eine Umgehungsleitung zum Schutze von Abgasreinigungsanlagen darf nur mit Zustimmung der Behörde verwendet werden.

2

 Können durch die Verwendung von Umgehungsleitungen oder bei Betriebsstörungen erhebliche Emissionen auftreten, so legt die Behörde fest, welche Massnahmen zu treffen sind.

3

 Die Behörde kann für stationäre Anlagen mildere Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn nachgewiesen ist, dass die für den Betrieb der Abgasreinigungsanlagen notwendigen Chemikalien nicht verfügbar sind. Mildere Emissionsbegrenzungen sind ausgeschlossen für hochtoxische oder krebserzeugende Stoffe.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 832).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 832).

4. Abschnitt Emissionen von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen

Art. 17Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Fahrzeugen

Die Emissionen von Fahrzeugen sind nach den Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Luftfahrt, die Schifffahrt und die Eisenbahnen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 18Vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei Verkehrsanlagen

Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können.

Art. 19Massnahmen gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr

Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34.

4a. Abschnitt Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme

Art. 19aAnforderungen

1

 Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von mehr als 18 kW (Baumaschinen) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 einhalten.

2

 …1

3

 Baumaschinen dürfen nur mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffern 32 und 33 nachgewiesen ist.

4

 Werden Baumaschinen für Test- oder Vorführungszwecke betrieben, so kann die Behörde auf Gesuch hin Ausnahmen von den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gewähren. Die Ausnahmen werden für höchstens 10 Tage gewährt.2

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).

Art. 19bNachweis der Konformität

1

 Der Nachweis der Konformität umfasst:

  1. a.

    eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19951 über die technischen Handelshemmnisse (THG), dass der Typ der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3 erfüllt (Konformitätsbescheinigung);

  2. b.

    eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu bringenden Baumaschinen oder Partikelfiltersysteme den geprüften Typen entsprechen (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben:

    1. 1.

      Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs,

    2. 2.

      Bezeichnung des Typs der Baumaschine, des Motors und des Partikelminderungssystems,

    3. 3.

      Baujahr und Seriennummern der Baumaschine, des Motors und des Partikelfiltersystems,

    4. 4.

      Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung,

    5. 5.

      Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet,

    6. 6.

      die genaue Lage der Kennzeichnung auf der Baumaschine; und

  3. c.

    die Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 33.

1bis

 Für Baumaschinen, welche die Anforderungen von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2016/16282 erfüllen, umfasst der Nachweis der Konformität eine Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für den Motortyp oder die Motorenfamilie gemäss der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628.3

2

 Die Konformitätsbewertungsstellen stellen dem BAFU die Konformitätsbescheinigungen mit den entsprechenden Prüfberichten zu. Das BAFU veröffentlicht Listen der konformen Partikelfiltersystem- und Motoren-Typen.4

3

 Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems zehn Jahre lang aufbewahren.

  1. SR 946.51
  2. Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, Fassung gemäss ABl. L 252 vom 16.09.2016, S. 53; ergänzt durch: Delegierte Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 1; Delegierte Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 334; Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016, ABl. L 102 vom 13.04.2017, S. 364.
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1687).
  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).

5. Abschnitt …

Art. 20a1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3561). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).

5a. Abschnitt Anforderungen an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

Art. 20bAnforderungen

1

 Nicht für den Strassenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor (Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 einhalten.

2

 Neue Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 4 nachgewiesen ist (Art. 20c).

Art. 20cNachweis der Konformität

1

 Der Nachweis der Konformität umfasst:

  1. a.

    eine Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie gemäss der Verordnung (EU) Nr. 2016/16281; und

  2. b.

    die Kennzeichnung des Motors nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628.

2

 Der Nachweis der Konformität kann auch mit einer Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 THG2, dass der Typ der Maschine oder des Geräts mit Verbrennungsmotor die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 4 erfüllt (Konformitätsbescheinigung), erbracht werden. Dabei muss der Motor mit der Handelsmarke oder dem Handelsnamen des Herstellers des Motors und dem Namen der Konformitätsbewertungsstelle gekennzeichnet sein.

  1. Siehe Fussnote zu Art. 19b Abs. 1bis.
  2. SR 946.51

5b. Abschnitt …

6. Abschnitt Brennstoffe

Art. 21Anforderungen

Für Brennstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.

Art. 22Deklaration

Wer gewerbsmässig Brennstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Brennstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.

7. Abschnitt Treibstoffe

Art. 24Anforderungen

Für Treibstoffe gelten die Anforderungen nach Anhang 5.

Art. 25Deklaration

Wer gewerbsmässig Treibstoffe einführt oder anbietet, muss dem Abnehmer oder Verbraucher die Qualität des Treibstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem der Zollbehörde deklarieren.

Art. 26Anlagen für unverbleites Motorenbenzin

1

 Anlagen für unverbleites Motorenbenzin, wie Lager- und Transportbehälter, Tankfahrzeuge und Zapfsäulen, müssen mit der Aufschrift «Bleifrei» deutlich gekennzeichnet sein.

2

 Soll für unverbleites Benzin eine Anlage verwendet werden, die vorher Bleibenzin enthielt, so muss der Inhaber die Anlage vorher gründlich reinigen oder durch andere Massnahmen dafür sorgen, dass sie keine übermässigen Bleirückstände enthält.

8. Abschnitt Verbrennen von Abfällen

Art. 26aVerbrennen in Anlagen1

Abfälle dürfen nur in Anlagen nach Anhang 2 Ziffer 7 verbrannt oder thermisch zersetzt werden; ausgenommen ist die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziffer 11.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).

Art. 26bVerbrennen ausserhalb von Anlagen1

1

 Natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei nur wenig Rauch entsteht.

2

 Die Behörde kann im Einzelfall das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-, Feld- und Gartenabfällen bewilligen, wenn ein überwiegendes Interesse besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen.

3

 Sie kann das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen für bestimmte Gebiete oder Zeiten einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3875).

3. Kapitel Immissionen

1. Abschnitt Ermittlung und Beurteilung

Art. 27Ermittlung der Immissionen

1

 Die Kantone überwachen den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf ihrem Gebiet; sie ermitteln insbesondere das Ausmass der Immissionen.

2

 Sie führen dazu Erhebungen, Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch. Das BAFU empfiehlt ihnen geeignete Verfahren.

Art. 28Immissionsprognose

1

 Bevor eine stationäre Anlage oder eine Verkehrsanlage, aus der erhebliche Emissionen zu erwarten sind, errichtet oder saniert wird, kann die Behörde vom Inhaber eine Immissionsprognose verlangen.

2

 Die Prognose muss angeben, welche Immissionen in welchen Gebieten, in welchem Umfang und mit welcher Häufigkeit zu erwarten sind.

3

 In der Prognose sind die Art und Menge der Emissionen sowie die Ausbreitungsbedingungen und die Berechnungsmethoden anzugeben.

Art. 29Überwachung bei einzelnen Anlagen

Vom Inhaber einer Anlage, aus der erhebliche Emissionen austreten, kann die Behörde verlangen, dass er die Immissionen im betroffenen Gebiet messtechnisch überwacht.

Art. 30Beurteilung der Immissionen

Die Behörde beurteilt, ob die ermittelten Immissionen übermässig sind (Art. 2 Abs. 5).

2. Abschnitt Massnahmen gegen übermässige Immissionen

Art. 31Erstellen eines Massnahmenplanes1

Die Behörde erstellt einen Massnahmenplan nach Artikel 44a des Gesetzes, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen verursacht werden durch:

  1. a.

    eine Verkehrsanlage;

  2. b.

    mehrere stationäre Anlagen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

Art. 32Inhalt des Massnahmenplanes1

1

 Der Massnahmenplan gibt an:

  1. a.

    die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind;

  2. b.

    die Bedeutung der Emissionen der einzelnen Quellen für die Gesamtbelastung;

  3. c.

    die Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung von übermässigen Immissionen;

  4. d.

    die Wirkung der einzelnen Massnahmen;

  5. e.

    die rechtlichen Grundlagen, die für die einzelnen Massnahmen vorhanden oder noch zu schaffen sind;

  6. f.

    die Fristen für die Anordnung und die Durchführung der Massnahmen;

  7. g.

    die Behörden, die für den Vollzug der Massnahmen zuständig sind.

2

 Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe c sind:

  1. a.

    bei stationären Anlagen: verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen;

  2. b.

    bei Verkehrsanlagen: bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder ‑beschränkende Massnahmen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

Art. 33Verwirklichung des Massnahmenplanes1

1

 Die im Plan angegebenen Massnahmen sind in der Regel innert fünf Jahren zu verwirklichen.

2

 In erster Dringlichkeit ordnet die Behörde die Massnahmen für Anlagen an, die mehr als 10 Prozent der Gesamtbelastung verursachen.

3

 Die Kantone überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf die Massnahmenpläne an. Sie informieren darüber die Öffentlichkeit.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 223).

Art. 34Anträge der Kantone

1

 Sieht ein kantonaler Massnahmenplan die Anordnung von Massnahmen vor, welche in die Zuständigkeit des Bundes fallen, so unterbreitet der Kanton den Plan dem Bundesrat und stellt entsprechende Anträge.

2

 Setzt der Massnahmenplan die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus, so unterbreitet die Behörde den Plan dem betroffenen Kanton und stellt die entsprechenden Anträge. Der Bundesrat koordiniert wenn nötig die Massnahmenpläne der Kantone.

4. Kapitel Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Vollzug

Art. 35Vollzug durch die Kantone

Unter Vorbehalt von Artikel 36 ist der Vollzug dieser Verordnung Sache der Kantone.

Art. 36Vollzug durch den Bund

1

 Der Bund vollzieht die Vorschriften über:

  1. a.

    die Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor (Art. 37);

  2. b.

    die Kontrolle der Brenn- und Treibstoffe bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen (Art. 38).1

2

 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des BAFU und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.2

3

 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation3 kann ausführende und ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über:

  1. a.

    Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden;

  2. b.

    Typenprüfungen;

  3. c.

    Kamine.

4

 Der Bund führt Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen durch (Art. 39).4

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
  2. Fassung gemäss Ziff. II 13 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).
  3. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).

Art. 37Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor12

1

 Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor. Es kontrolliert insbesondere:3

  1. a.

    ob die Angaben in der Konformitätserklärung zutreffen; oder

  2. b.

    ob die Verbrennungsmotoren der Maschinen und Geräte, die mit einem Genehmigungszeichen versehen sind, mit dem typengenehmigten Motor oder der typengenehmigten Motorenfamilie übereinstimmen.

2

 Es kann öffentlich-rechtliche Körperschaften und privatrechtliche Fachorganisationen mit Kontrollaufgaben betrauen.

3

 Entsprechen die kontrollierten Anlagen nicht den Anforderungen, so ordnet das BAFU die erforderlichen Massnahmen an. Es kann in schwerwiegenden Fällen das weitere Anbieten und Inverkehrbringen verbieten oder die Anpassung von in Verkehr gebrachten Anlagen verlangen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 15. Juli 2010 (AS 2010 2965).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).

Art. 38Brenn- und Treibstoffe

1

 Die Zollbehörden entnehmen den eingeführten oder aus Inlandraffinerien abgegebenen Brenn- und Treibstoffen Stichproben. Sie stellen die Proben einem vom BAFU bezeichneten Prüflabor zu oder untersuchen sie selbst.1

2

 Die Zollbehörden beziehungsweise das Prüflabor teilen die Untersuchungsresultate dem BAFU mit.2

3

 Das BAFU kontrolliert stichprobeweise die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Brenn- und Treibstoffen.3

4

 Stellt das BAFU fest, dass ein Importeur oder Händler wiederholt Brenn- und Treibstoffe einführt oder in Verkehr bringt, welche die Qualitätsanforderungen nach Anhang 5 nicht erfüllen, so teilt es dies der für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörde und gegebenenfalls der Zollbehörde mit.4

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3561).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3561).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015, in Kraft seit 16. Nov. 2015 (AS 2015 4171).

Art. 39Erhebungen über die Luftverunreinigung

1

 Die Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung im gesamtschweizerischen Rahmen werden vom BAFU durchgeführt.

2

 Die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt in Dübendorf betreibt im Auftrag des BAFU das Nationale Beobachtungsnetz für Luftfremdstoffe (NABEL).

Art. 39aGeoinformation1

Das BAFU gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 20082 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.

  1. Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 8 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).
  2. SR 510.620

2. Abschnitt Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 401

  1. Aufgehoben durch Ziff. IV 30 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 41Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 10. Dezember 19841 über Luftreinhalte-Massnahmen bei Feuerungen wird aufgehoben.

  1. [AS 1984 1516]

3. Abschnitt Übergangsbestimmung

Art. 42

1

 Anlagen, für die eine Baubewilligung oder eine Plangenehmigung erforderlich ist, gelten als neue Anlagen, wenn über die Baubewilligung oder die Plangenehmigung beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

2

 Die Behörde erlässt die Sanierungsverfügung nach den Artikeln 8 und 9 innert zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung wenn möglich für alle, mindestens aber für die dringlichsten Sanierungsfälle.

3

 Für bereits bestehende übermässige Immissionen sind die Massnahmenpläne nach Artikel 3l innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erstellen.

3a. Abschnitt …

Art. 42a1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. April 2018 (AS 2018 1687). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 632).

4. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 43

Diese Verordnung tritt am 1. März 1986 in Kraft.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. November 1991

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 1997

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25. August 1999

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30. April 2003

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Juli 2007

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2008

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 2010

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2018

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Februar 2020

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Oktober 2021

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. September 2022

Anhänge

  • Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
  • Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen
  • Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
  • Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor
  • Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe
  • Mindesthöhe von Hochkaminen
  • Immissionsgrenzwerte

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.08.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).