Législation

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)

SR 832.10 · 145 Artikel

KVG (SR 832.10) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

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Auszug aus dem Text (145 Artikel)

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder das Krankenversicherungsaufsichts…

Art. 1 a, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die soziale Krankenversicherung. Sie umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung. 2 Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen bei: a.…

Art. 2
Art. 3, Versicherungspflichtige Personen

1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehu…

Art. 4, Wahl des Versicherers

Die versicherungspflichtigen Personen können unter den Versicherern, die nach dem KVAG eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen.…

Art. 4 a, Wahl des Versicherers für versicherungspflichtige

Familienangehörige mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union , in Island oder in Norwegen Es sind beim selben Versicherer versichert: a. die auf Grund der Erwerbstät…

Art. 5, Beginn und Ende der Versicherung

1 Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz. Der Bundesrat setzt den Versicherungsbeginn für die Personen nach A…

Art. 6, Kontrolle des Beitritts und Zuweisung an einen Versicherer

1 Die Kantone sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht. 2 Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachko…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).