Législation

Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)

SR 833.1 · 115 Artikel

MVG (SR 833.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (115 Artikel)

Art. 1

1 Die Bestimmungen des Bun­desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den All­ge­mei­nen Teil des Sozialver­sicherungs­rechts (ATSG) sind auf die Militär­versi­cherung anwendbar, soweit das vor­lie­gende Ge­setz nicht ausdrück­lich eine Ab…

Art. 1 a, Versicherte Personen

1 Bei der Militärversicherung ist versichert: a. wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst steht; b. wer im Bundesdienst steht als: 1. Berufsmilitär, 2. Zeitmilitär, 3. Waffenkont…

Art. 2

Personen nach Artikel 1 a a…

Art. 3

1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1 a 2 Die Versicherung ruht wäh­rend der Zeit, in welcher der Versicherte einer Er­werbstätig­keit nach­geht und nach Artikel 1 a über die Unfallversich…

Art. 4

1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Ver­sicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigu…

Art. 5

1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die wäh­rend des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. 2 Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbrin…

Art. 6

Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die M…

Art. 7

Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung fest­gestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Ver­schlim­merung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militär…

Alle 115 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).