Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
SR 833.1 · 115 Artikel
MVG (SR 833.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 94a, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 94a, geändert (RO 2022 491) in Kraft seit dem 01.09.2023
- Art. 94a, geändert (RO 2021 758) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 1a, geändert (RO 2020 4995) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 1a, geändert (RO 2016 4277) in Kraft seit dem 01.01.2018
- Art. 2, geändert (RO 2017 5205) in Kraft seit dem 01.01.2018
Auszug aus dem Text (115 Artikel)
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Ab…
1 Bei der Militärversicherung ist versichert: a. wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst steht; b. wer im Bundesdienst steht als: 1. Berufsmilitär, 2. Zeitmilitär, 3. Waffenkont…
Personen nach Artikel 1 a a…
1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in den Artikeln 1 a 2 Die Versicherung ruht während der Zeit, in welcher der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nach Artikel 1 a über die Unfallversich…
1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigu…
1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. 2 Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbrin…
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die M…
Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, so übernimmt die Militär…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
