Législation

Verordnung vom 8. November 2023 über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP)

VPSPSR 128.31In KraftStand am 01.11.202538 Artikel

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  • AS 2025 195in Kraft am 15.04.2025
    geändert: Art. 7, 15, 16, 19, 25, 26, 33 · eingefügt: Art. 8

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen1–2
  2. 2. AbschnittFunktionenlisten3–6
  3. 3. AbschnittPrüfungen ohne Funktionenlisten7–9
  4. 4. AbschnittZuordnung zu den Prüfstufen10–14
  5. 5. AbschnittDurchführung15–23
  6. 6. AbschnittFolgen der Erklärung24–30
  7. 7. AbschnittBearbeitung von Personendaten31–32
  8. 8. AbschnittVollzugsbestimmungen33–35
  9. 9. AbschnittSchlussbestimmungen36–38

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 48, 83 Absatz 3, 84 Absatz 1 und 86 Absatz 4 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dezember 2020 (ISG), Artikel 41b Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG), Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG), Artikel 6a Absatz 5 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 (AwG), Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG), Artikel 14 Absatz 2 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG), Artikel 24 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG) sowie Artikel 20a Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Gegenstand

(Art. 2 Abs. 3 und 4, 28, 30, 31 und 48 ISG)
1

 Diese Verordnung regelt die folgenden Verfahren:

  1. a.

    die Personensicherheitsprüfungen (PSP) nach dem ISG;

  2. b.

    die Sicherheitsprüfungen nach den Artikeln 41b Absatz 2 AIG und 6a Absatz 2 AwG;

  3. c.

    die Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach den Artikeln 29a AsylG, 20b BPG, 14 MG und 20a StromVG;

  4. d.

    die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 23 Absatz 2 Buchstabe d und 103 Absatz 3 Buchstabe d MG;

  5. e.

    die Beurteilungen des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials nach Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe d MG;

  6. f.

    die Zuverlässigkeitskontrollen nach Artikel 24 Absatz 1 KEG.

2

 Sie regelt zudem:

  1. a.

    die Organisation der für die Durchführung der Personensicherheitsprüfungen zuständigen Fachstellen (Fachstellen PSP);

  2. b.

    die Sicherheitsbescheinigung für Personen;

  3. c.

    die Verantwortung für den Datenschutz in Zusammenhang mit dem Informationssystem nach Artikel 45 ISG sowie die Datensicherheit;

  4. d.

    die periodische Kontrolle der Bearbeitung von Personendaten im Rahmen der Personensicherheitsprüfungen durch eine externe Stelle.

3

 Sie legt im Zuständigkeitsbereich des Bundesrats fest:

  1. a.

    die Funktionen, die eine Prüfung nach Absatz 1 erfordern;

  2. b.

    die Zuordnung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten zu den Prüfstufen;

  3. c.

    die zuständigen einleitenden und entscheidenden Stellen.

Art. 2Geltungsbereich

1

 Diese Verordnung gilt für:

  1. a.

    die verpflichteten Behörden nach Artikel 2 Absatz 1 ISG;

  2. b.

    die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 7 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981;

  3. c.

    die Armee;

  4. d.

    die Kantone.

2

 Die Geltung dieser Verordnung für die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 (RVOG) und Organisationen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG richtet sich nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 20233 (ISV).

3

 Vorbehalten bleiben die eigenen Ausführungsbestimmungen nach Artikel 84 Absatz 1 ISG der verpflichteten Behörden über:

  1. a.

    die Funktionen, für welche die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit erforderlich ist;

  2. b.

    die Zuordnung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten zu den Prüfstufen;

  3. c.

    die zuständigen einleitenden und entscheidenden Stellen.

  1. SR 172.010.1
  2. SR 172.010
  3. SR 128.1

2. Abschnitt Funktionenlisten

Art. 3Zuordnung

(Art. 28 Abs. 1 ISG und 24 Abs. 1 KEG)
1

 Für die Bundesverwaltung und Organisationen nach Artikel 2 Absatz 4 RVOG1 gelten folgende Funktionenlisten:

  1. a.

    für Personensicherheitsprüfungen nach dem ISG: die Funktionenliste nach Anhang 1;

  2. b.

    für Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach dem AsylG: die Funktionenliste nach Anhang 2;

  3. c.

    für Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach dem BPG: die Funktionenliste nach Anhang 3.

2

 Für die Armee gelten folgende Funktionenlisten:

  1. a.

    für Personensicherheitsprüfungen nach dem ISG: die Funktionenliste nach Anhang 4;

  2. b.

    für Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach Artikel 14 MG: die Funktionenliste nach Anhang 5.

3

 Für Funktionen nach Artikel 20a Absatz 1 StromVG gilt die Funktionenliste nach Anhang 6.

4

 Die Projektanten einer neuen Kernanlage, Inhaber einer Rahmen-, Bau- oder Betriebsbewilligung und die Adressaten einer Stilllegungsverfügung für Kernanlagen führen eine Liste der Funktionen, die eine Zuverlässigkeitskontrolle nach Artikel 24 Absatz 1 KEG erfordern. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) legt die Anforderungen an diese Listen und deren Aktualisierung in Richtlinien fest.

  1. SR 172.010

Art. 4Änderung

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann auf Antrag der Departemente und der Bundeskanzlei über die Ergänzung oder Änderung der Funktionenlisten nach den Anhängen 1–6 entscheiden. Es konsultiert vorgängig die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit.

Art. 5Veröffentlichung, Aufbewahrung und Bekanntgabe

1

 Die Anhänge 1, 4 und 6 werden nach Artikel 6 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20041 nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht.

2

 Das VBS bewahrt die Funktionenlisten nach den Anhängen 1, 4 und 6 auf und gibt sie den Stellen und Personen bekannt, welche Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.

  1. SR 170.512

Art. 6Aktualitätsprüfung

(Art. 28 Abs. 2 ISG)
1

 Die Departemente und die Bundeskanzlei prüfen die Aktualität der Funktionenlisten in ihrem Zuständigkeitsbereich:

  1. a.

    mindestens alle drei Jahre;

  2. b.

    bei Reorganisationen oder der Übernahme oder Abgabe von Aufgaben.

2

 Sie erstatten dem VBS darüber Bericht und stellen bei Bedarf Antrag auf Änderung nach Artikel 4.

3. Abschnitt Prüfungen ohne Funktionenlisten

Art. 7Ausserordentliche Prüfung1

(Art. 29 Abs. 3 ISG)

Das VBS entscheidet auf Antrag des zuständigen Departements oder der Bundeskanzlei über ausserordentliche Prüfungen nach Artikel 29 Absatz 3 ISG. Es konsultiert vorgängig die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 15. April 2025 (AS 2025 195).

Art. 8Prüfungen bei kantonalen Angestellten und Dritten

(Art. 29 Abs. 1 Bst. b und c sowie 3 ISG und 24 Abs. 1 KEG)
1

 Das VBS entscheidet auf Antrag des Kantons, ob eine Funktion von kantonalen Angestellten die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beinhaltet. Es konsultiert vorgängig die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e.

1bis

 Die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit führt eine Liste der kantonalen Funktionen nach Absatz 1.1

2

 Bevor bei Dritten eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt wird, prüfen folgende Stellen, ob die zu prüfende Person für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorgesehen ist:2

  1. a.

    im Rahmen des Betriebssicherheitsverfahrens: die Fachstelle für Betriebssicherheit;

  2. b.

    in allen anderen Fällen: die oder der Informationssicherheitsbeauftragte der Bedarfsstelle nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung vom 1. Mai 20243 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 15. April 2025 (AS 2025 195).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 15. April 2025 (AS 2025 195).
  3. SR 172.056.15

Art. 9Ausserordentliche Zuverlässigkeitskontrolle des ENSI

Funktionen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 KEG nur kurzzeitig erfüllen, werden nicht in den Funktionenlisten nach Artikel 3 Absatz 4 aufgeführt. Über die Zuverlässigkeit von Personen entscheidet das ENSI. Es kann dabei auf die Zuverlässigkeitskontrolle nach Artikel 24 Absatz 1 KEG verzichten und sich stattdessen insbesondere auf Auskünfte folgender Stellen stützen:

  1. a.

    eines in- oder ausländischen Unternehmens, für das die zu prüfende Person tätig war oder ist;

  2. b.

    einer in- oder ausländischen Handelskammer;

  3. c.

    einer ausländischen Behörde aus dem Herkunftsland der zu prüfenden Person.

4. Abschnitt Zuordnung zu den Prüfstufen

Art. 10Personensicherheitsprüfungen nach dem ISG

(Art. 30 ISG)
1

 Einer Grundsicherheitsprüfung sind folgende sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach dem ISG zugeordnet:

  1. a.

    die Bearbeitung als «vertraulich» klassifizierter Informationen;

  2. b.

    die Verwaltung, der Betrieb, die Wartung oder die Überprüfung von Informatikmitteln der Sicherheitsstufe «hoher Schutz»;

  3. c.

    der Zugang zu einer Sicherheitszone 1 nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a ISV1 oder einer Schutzzone 2 nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 19902;

  4. d.

    Tätigkeiten, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags einer Prüfung auf dieser Prüfstufe unterzogen werden müssen.

2

 Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind folgende sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach dem ISG zugeordnet:

  1. a.

    die Bearbeitung als «geheim» klassifizierter Informationen;

  2. b.

    die Verwaltung, der Betrieb, die Wartung oder die Überprüfung von Informatikmitteln der Sicherheitsstufe «sehr hoher Schutz»;

  3. c.

    der Zugang zu einer Sicherheitszone 2 nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b ISV oder einer Schutzzone 3 nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Anlageschutzverordnung;

  4. d.

    sicherheitsempfindliche Tätigkeiten von Angestellten des Bundes und externen Mitarbeitenden:

    1. 1.

      beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB),

    2. 2.

      beim militärischen Nachrichtendienst (MND) und beim Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA),

    3. 3.

      beim Dienst Cyber und elektromagnetische Aktionen (CEA),

    4. 4.

      bei der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND);

  5. e.

    sicherheitsempfindliche Tätigkeiten von Mitarbeitenden der kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 9 Absatz 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20153 (NDG);

  6. f.

    Tätigkeiten, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags einer Prüfung auf dieser Prüfstufe unterzogen werden müssen.

  1. SR 128.1
  2. SR 510.518.1
  3. SR 121

Art. 11Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach dem BPG

1

Einer Grundsicherheitsprüfung sind folgende Tätigkeiten nach Artikel 20b BPG zugeordnet:

  1. a.

    hoheitliche Tätigkeiten nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe a BPG von im Ausland eingesetzten Angestellten des Bundes und von versetzungspflichtigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;

  2. b.

    Tätigkeiten nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe b BPG, bei deren ungetreuer Ausführung ein Schaden von fünfzig Millionen bis fünfhundert Millionen Franken entstehen kann;

  3. c.

    Tätigkeiten nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe c BPG des Personals des Bundesamts für Polizei (fedpol), des Bundesamts für Justiz sowie des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, insbesondere in Bezug auf die operativen Mittel und Methoden zur Bekämpfung von Verbrechen oder Vergehen oder auf die Identität exponierter Personen;

2

 Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind folgende Tätigkeiten nach Artikel 20b BPG zugeordnet:

  1. a.

    Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, für deren Begründung, Änderung und Beendigung nach Artikel 2 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 (BPV) der Bundesrat zuständig ist;

  2. b.

    Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, für deren Begründung, Änderung und Beendigung nach Artikel 2 Absatz 1bis BPV die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher zuständig ist;

  3. c.

    Tätigkeiten von Leiterinnen und Leitern von dezentralen Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e BPG;

  4. d.

    Tätigkeiten nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe b BPG, bei deren ungetreuen Ausführung ein Schaden von über fünfhundert Millionen Schweizer Franken entstehen kann;

  5. e.

    Tätigkeiten nach Artikel 20b Absatz 1 Buchstabe c BPG des Personals von fedpol, bei deren vorschriftswidriger oder unsachgemässer Ausübung die Bekämpfung von Schwerstkriminalität in Bundeskompetenz schwerwiegend gefährdet werden kann;

  6. f.

    Tätigkeiten der Angestellten der Fachstellen PSP.

  1. SR 172.220.111.3

Art. 12Prüfungen nach dem MG

1

 Einer Grundsicherheitsprüfung sind folgende Tätigkeiten und Prüfungen nach dem MG zugeordnet:

  1. a.

    im Ausland in Uniform ausgeübte Tätigkeiten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a MG, die in hoheitlicher Vertretung der Schweiz oder im Bereich der militärischen Diplomatie ausgeübt werden;

  2. b.

    Tätigkeiten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b MG, bei deren ungetreuer Ausführung ein Schaden von fünfzig bis fünfhundert Millionen Franken entstehen kann;

  3. c.

    Prüfungen nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d MG.

2

 Eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 103 Absatz 3 Buchstabe d MG darf für Anwärterinnen und Anwärter nur verlangt werden, wenn:

  1. a.

    für die neue Funktion ein Prüfgrund nach Absatz 1 oder nach Artikel 10 vorliegt; und

  2. b.

    die Mindestfrist der Wiederholung nach Artikel 43 Absatz 1 ISG abgelaufen ist.

3

 Einer Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials nach Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe d MG werden auf Antrag des Kommando Ausbildung unterzogen:

  1. a.

    alle Stellungspflichtigen;

  2. b.

    alle Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet werden;

  3. c.

    Angehörige der Armee, wenn ein Verdacht gemeldet wurde, dass:

    1. 1.

      sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, oder

    2. 2.

      sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.

4

 Bei Stellungspflichtigen erfolgen die Prüfverfahren im Rahmen der Rekrutierung.

Art. 13Zuverlässigkeitskontrollen nach dem KEG

1

 Einer Grundsicherheitsprüfung sind die Zuverlässigkeitskontrollen nach Artikel 24 Absatz 1 KEG von folgenden Personen zugeordnet:

  1. a.

    Personen, die Zugang zu als «vertraulich» klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben;

  2. b.

    Personen, die Tätigkeiten ausüben, welche bei ungetreuer Ausübung die Einhaltung der grundlegenden Schutzziele nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung des UVEK vom 17. Juni 20091 über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen erheblich beinträchtigen können;

  3. c.

    Personen, die im Sicherungsbereich von Kernanlagen tätig sind, insbesondere das Wachpersonal.

2

 Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind die Zuverlässigkeitskontrollen von Personen zugeordnet, die Zugang zu als «geheim» klassifizierten Informationen über Kernanlagen und Kernmaterialien haben.

  1. SR 732.112.2

Art. 14Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach dem StromVG

1

 Einer Grundsicherheitsprüfung sind Tätigkeiten für die nationale Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG zugeordnet, zu deren Erfüllung ein Zugang zu kritischen Informationen mit Bezug auf die Versorgungssicherheit, zu kritischen Applikationen oder zu kritischen Infrastrukturen benötigt wird.

2

 Einer erweiterten Personensicherheitsprüfung sind Tätigkeiten für die nationale Netzgesellschaft zugeordnet, zu deren Erfüllung ein Zugang zu höchstkritischen Informationen mit Bezug auf die Versorgungssicherheit, zu höchstkritischen Applikationen oder zu höchstkritischen Infrastrukturen benötigt wird.

5. Abschnitt Durchführung

Art. 15Einleitende und entscheidende Stellen

(Art. 31 Abs. 1 ISG)
1

 Die Departemente und die Bundeskanzlei legen in ihrem Zuständigkeitsbereich die einleitenden und entscheidenden Stellen fest und teilen diese den Fachstellen PSP mit.

2

 Ist der Bundesrat für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion zuständig, so ist er entscheidende Stelle.

3

 Wird gestützt auf Artikel 53 Absatz 2 ISG auf die Durchführung des Betriebssicherheitsverfahrens verzichtet, so ist die Auftraggeberin die einleitende und entscheidende Stelle.

4

 Für Zuverlässigkeitskontrollen nach Artikel 24 Absatz 1 KEG sind die Projektanten einer neuen Kernanlage, die Inhaber von Rahmen-, Bau- oder Betriebsbewilligungen oder die Adressaten von Stilllegungsverfügungen für Kernanlagen die einleitende und entscheidende Stelle. Das ENSI erlässt Richtlinien über die Beurteilung des Sicherheitsrisikos durch die entscheidenden Stellen.1

5

 Für Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach Artikel 20a StromVG ist die nationale Netzgesellschaft einleitende und entscheidende Stelle.

6

 Die verpflichteten Behörden und die Kantone teilen den Fachstellen PSP mit, welche Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich einleitende und entscheidende Stellen sind. Bezeichnet ein Kanton keine einleitende Stelle, so ist die für die sicherheitsempfindliche Tätigkeit verantwortliche Verwaltungseinheit des Bundes für die Einleitung der Prüfung zuständig.2

7

 Die einleitende Stelle ist für den Nachweis der Einwilligung zur Durchführung der Prüfungen zuständig, sofern das Informationssystem nach Artikel 45 ISG diesen nicht erbringt.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 15. April 2025 (AS 2025 195).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 15. April 2025 (AS 2025 195).

Art. 16Fachstellen PSP

(Art. 31 Abs. 2 ISG)
1

 Die Fachstellen PSP sind:

  1. a.

    die Fachstelle PSP der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK);

  2. b.

    die Fachstelle PSP des VBS (Fachstelle PSP VBS).

2

 Die Fachstelle PSP VBS ist Teil des Staatssekretariats für Sicherheitspolitik (SEPOS).1

3

 Die Fachstelle PSP BK ist zuständig für die Prüfung der folgenden Personen:

  1. a.

    Personen, die vom Bundesrat gewählt oder ernannt werden oder deren Wahl vom Bundesrat genehmigt oder bestätigt wird, mit Ausnahme von Funktionen innerhalb der Bundeskanzlei;

  2. b.

    Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren sowie der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre;

  3. c.

    Personen, die von der obersten Leitung der anderen verpflichteten Behörden gewählt oder ernannt werden und ihr direkt unterstellt sind;

  4. d.

    Angestellten des SEPOS.2

4

 Die Fachstelle PSP VBS ist zuständig für alle übrigen Prüfungen.

5

 Liegen bei der Prüfung einer bestimmten Person Gründe zur Annahme vor, dass ein Interessenkonflikt bestehen könnte, der durch den Ausstand nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19683 nicht zufriedenstellend gelöst werden kann, so entscheiden die Fachstellen PSP im gegenseitigen Einvernehmen über die Zuständigkeit.4

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 15. April 2025 (AS 2025 195).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 15. April 2025 (AS 2025 195).
  3. SR 172.021
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 15. April 2025 (AS 2025 195).

Art. 17Überprüfung der Voraussetzungen für die Prüfung

(Art. 31 Abs. 2 ISG)
1

 Nach der Einleitung einer Prüfung überprüfen die Fachstellen PSP, ob die folgenden formellen Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a.

    Die betreffende Funktion ist auf der Funktionenliste enthalten oder die Voraussetzungen nach den Artikel 7 oder 8 sind erfüllt.

  2. b.

    Die Prüfung ist von der dafür zuständigen Stelle eingeleitet worden.

  3. c.

    Die zu prüfende Person hat in die Durchführung der Prüfung eingewilligt, sofern dies erforderlich ist.

  4. d.

    Alle Angaben der zu prüfenden Person, die für die Datenerhebung und die Verfahrensführung notwendig sind, liegen vor.

2

 Bei der ausserordentlichen Wiederholung einer Prüfung überprüfen sie, ob die Wiederholung hinreichend begründet ist.

3

 Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, so führen die Fachstellen PSP die Prüfung nicht durch und teilen dies der einleitenden Stelle unverzüglich mit.

Art. 18Mitwirkung

(Art. 32 Abs. 3 ISG)
1

 Die zu prüfenden Person muss insbesondere:

  1. a.

    die für die Prüfung zweckmässigen Unterlagen und Daten einreichen;

  2. b.

    wahrheitsgemäss Auskunft erteilen.

2

 Kommt die zu prüfende Person ihrer Mitwirkungspflicht trotz entsprechender Ermahnung nicht nach, so kann dies in die Risikobeurteilung miteinfliessen.

Art. 19Datenerhebung

(Art. 27 und 34 ISG)
1

 Die Fachstellen PSP können die Daten nach Anhang 7 erheben und bearbeiten.

2

 Eine Befragung nach Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d ISG wird bei folgenden Personen durchgeführt:1

  1. a.

    Personen, die vom Bundesrat gewählt oder ernannt werden oder deren Wahl vom Bundesrat genehmigt oder bestätigt wird;

  2. b.

    Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren sowie der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre;

  3. c.

    Personen, die bei einer der folgenden Stellen eine Funktion ausüben oder dafür vorgesehen sind:

    1. 1.

      NDB,

    2. 2.

      kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 9 NDG2,

    3. 3.

      MND und DPSA,

    4. 4.

      …

    5. 5.

      AB-ND,

    6. 6.

      fedpol,

    7. 7.

      Fachstellen PSP;

  4. d.

    Personen, die als Angestellte des Bundes als «geheim» klassifizierte Informationen bearbeiten müssen und:

    1. 1.

      einen weitreichenden Einblick in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf wesentlich Einfluss nehmen können, oder

    2. 2.

      Aufsichts- oder Koordinationsaufgaben betreffend Funktionen nach Buchstabe c haben;

  5. e.

    Personen, für die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags eine Befragung vorgeschrieben ist.

3

 Bei der Wiederholung von Personensicherheitsprüfungen können die Fachstellen PSP auf die Befragung verzichten, wenn die vorhandenen Daten für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos ausreichend sind.

4

 Eine Befragung nach Artikel 34 Absatz 3 ISG beziehungsweise Artikel 113 Absatz 5 Buchstabe e MG kann bei folgenden Dritten durchgeführt werden:

  1. a.

    medizinische und psychologische Fachpersonen, welche die zu prüfende Person betreuen oder betreut haben;

  2. b.

    Bildungsinstitutionen, an denen die zu prüfende Person Ausbildungen absolviert hat;

  3. c.

    ehemalige und aktuelle berufliche oder militärische Vorgesetzte der zu prüfenden Person;

  4. d.

    andere Personen, von denen sachdienliche Informationen zur zu prüfenden Person zu erwarten sind.

5

 Die Fachstellen PSP können die Befragungen mit Hilfe von audiovisuellen Mitteln durchführen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 15. April 2025 (AS 2025 195).
  2. SR 121

Art. 20Amtshilfe

(Art. 35 ISG)
1

 Die für die Erhebung von Daten im Ausland zuständigen Behörden oder Organisationen übermitteln die erhobenen Daten an die Fachstellen PSP mit:

  1. a.

    Angabe der Datenquellen;

  2. b.

    einer Beurteilung der Zuverlässigkeit der Daten und Datenquellen.

2

 Als sicherheitsrelevant nach Artikel 35 Absatz 2 ISG gelten alle Daten, die für sich allein oder im Zusammenhang mit anderen Daten konkrete Anhaltspunkte auf Sicherheitsrisiken ergeben können.

Art. 21Zusammenlegung von Prüfverfahren

1

 Unterliegt eine Tätigkeit mehreren Prüfungen nach Artikel 1 Absatz 1, so wird nur ein Prüfverfahren durchgeführt.

2

 Ist die Tätigkeit verschiedenen Prüfstufen zugeordnet, so wird das Prüfverfahren nach den Anforderungen der höheren Prüfstufe durchgeführt.

3

Sind sowohl die Fachstelle PSP BK als auch die Fachstelle PSP VBS für die Prüfung zuständig, so führt die Fachstelle PSP BK die Prüfung durch. Ausgenommen sind Beurteilungen des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials nach Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe d MG, die immer von der Fachstelle PSP VBS durchgeführt werden.

4

Die zuständige Fachstelle PSP hält in der Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 ISG das Ergebnis der Beurteilung jeder einzelnen Prüfung fest.

Art. 22Auflagen

(Art. 39 Abs. 1 Bst. b ISG)

Die Fachstellen PSP können den entscheidenden Stellen empfehlen:

  1. a.

    die geprüfte Person zu verpflichten, persönliche Daten gegenüber der entscheidenden Stelle offenzulegen, insbesondere:

    1. 1.

      Daten über Beziehungen zu Dritten,

    2. 2.

      Finanzdaten, einschliesslich Daten betreffend Bankkonten und Steuern,

    3. 3.

      Daten über Abklärungen nach Buchstabe b,

    4. 4.

      Daten über im Zeitpunkt der Erklärung hängige Verfahren;

  2. b.

    bei der zu prüfenden Person medizinische oder psychologische Abklärungen durchzuführen, insbesondere betreffend die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit sowie den Konsum von Alkohol, Drogen, Betäubungsmitteln oder sonstigen Suchtmitteln;

  3. c.

    Massnahmen nach Artikel 25 BPG zu treffen;

  4. d.

    sofern es sich bei der zu prüfenden Person um eine Stellungspflichtige oder einen Stellungspflichtigen beziehungsweise eine Angehörige oder einen Angehörigen der Armee handelt: Massnahmen betreffend den Besitz der persönlichen Waffe zu ergreifen;

  5. e.

    andere Massnahmen zu treffen, die im Einzelfall geeignet erscheinen, das festgestellte Sicherheitsrisiko auf ein tragbares Mass zu reduzieren.

Art. 23Mitteilung

(Art. 40 ISG)
1

 Untersteht eine Person verschiedenen Prüfgründen und stellt eine Fachstelle PSP bei einer späteren Prüfung ein Sicherheitsrisiko fest, so teilt sie ihre Erklärung den für die früheren Prüfungen entscheidenden Stellen mit. Vorbehalten bleibt Artikel 25 Absatz 2.

2

 Die Fachstellen PSP teilen vorläufige Erkenntnisse mit, wenn Anzeichen für ein Sicherheitsrisiko bestehen, das dringenden Handlungsbedarf erfordert. Bei Prüfungen von Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee können dies insbesondere sein:

  1. a.

    ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise nach Artikel 113 Absatz 1 MG;

  2. b.

    Anzeichen oder Hinweise auf eine eingeschränkte Militärdiensttauglichkeit, eine Militärdienstuntauglichkeit oder eine Funktionsunfähigkeit;

  3. c.

    ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise, dass sie sich selbst oder Dritte gefährden könnten.

3

 Die entscheidenden Stellen teilen den Fachstellen PSP mit, an welche Person oder Stelle die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen sollen.

6. Abschnitt Folgen der Erklärung

Art. 24Mitteilung des Entscheids über die Ausübung der Tätigkeit

(Art. 41 ISG)
1

 Die entscheidende Stelle teilt ihren Entscheid über die Ausübung der Tätigkeit (Art. 41 Abs. 2 ISG) der geprüften Person und der zuständigen Fachstelle PSP innerhalb von einem Monat mit.

2

 Bei einer Sicherheitserklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a ISG wird die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit vermutet. Die entscheidende Stelle kann auf die Mitteilung verzichten.

Art. 25Mehrmalige Verwendung einer Erklärung

(Art. 42 ISG)
1

 Liegt für eine Person eine gültige Sicherheitserklärung aufgrund einer früheren Prüfung nach Artikel 1 Absatz 1 vor, so kann die entscheidende Stelle oder, wenn der Bundesrat die entscheidende Stelle ist, das antragstellende Departement auf eine neue Beurteilung verzichten, wenn:1

  1. a.

    der früheren Beurteilung dieselben Risikofaktoren zugrunde lagen wie der neuen Prüfung; und

  2. b.

    kein Grund für eine ausserordentliche Wiederholung besteht.

2

 Sicherheitsrisiken, die bei einer Beurteilung auf einer höheren Prüfstufe festgestellt wurden, dürfen nur berücksichtigt werden, wenn:

  1. a.

    diese Risiken auch aufgrund der Daten, die auf einer niedrigeren Prüfstufe erhoben werden, erkannt werden könnten; oder

  2. b.

    das öffentliche Interesse nach Artikel 1 Absatz 2 ISG gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der geprüften Person überwiegt.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 15. April 2025 (AS 2025 195).

Art. 26Ordentliche Wiederholung

(Art. 43 Abs. 1 und 2 ISG)
1

 Wurde eine Sicherheitserklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a ISG ausgestellt, so ist die ordentliche Wiederholung der Prüfung innerhalb der folgenden Fristen einzuleiten:

  1. a.

    bei einer Grundsicherheitsprüfung: innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Maximalfrist von 10 Jahren;

  2. b.

    bei einer erweiterten Personensicherheitsprüfung: innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Maximalfrist von 5 Jahren.1

1bis

 Wurde eine Erklärung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b–d ISG ausgestellt, so ist die ordentliche Wiederholung der Prüfung innerhalb der folgenden Fristen einzuleiten:

  1. a.

    bei einer Grundsicherheitsprüfung: innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Mindestfrist von 5 Jahren;

  2. b.

    bei einer erweiterten Personensicherheitsprüfung: innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Mindestfrist von 3 Jahren.2

2

 Vorbehalten bleiben Fristen aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags.

3

 Bei Funktionen der Armee und des Zivilschutzes wird die Grundsicherheitsprüfung nicht ordentlich wiederholt, wenn die zu prüfende Person die Funktion voraussichtlich noch weniger als fünf Jahre ausüben soll.

4

 Beurteilungen des Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzials nach Artikel 113 Absatz 4 Buchstabe d MG werden nicht ordentlich wiederholt.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 15. April 2025 (AS 2025 195).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 15. April 2025 (AS 2025 195).

Art. 27Ausserordentliche Wiederholung

(Art. 43 Abs. 3 ISG)
1

 Hat die entscheidende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung wesentliche Risiken entstanden sind, die ohne erneute Prüfung nicht beurteilt werden können, so leitet sie sofort eine ausserordentliche Wiederholung der Prüfung ein.

2

 Hat sie Grund anzunehmen, dass bei der letzten Prüfung festgestellte Risiken weggefallen sind, so kann sie eine ausserordentliche Wiederholung der Prüfung einleiten.

Art. 28Wirkung der Wiederholung

(Art. 43 ISG)

Bis zum neuen Entscheid nach Artikel 41 Absatz 1 ISG bleibt der bisherige Entscheid gültig.

Art. 29Rechtsschutz

(Art. 44 Abs. 3 ISG)

Die Fachstellen PSP sind betreffend Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts zu ihren Erklärungen zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Art. 30Sicherheitsbescheinigung

(Art. 48 Bst. c ISG)
1

 Für die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen im nationalen und internationalen Verhältnis ist die Fachstelle des Bundes für Informationssicherheit zuständig.

2

 Eine Sicherheitsbescheinigung wird auf Antrag ausgestellt, wenn:

  1. a.

    eine Prüfung auf der erforderlichen Prüfstufe durchgeführt wurde;

  2. b.

    die betreffende Person zur Ausübung der Tätigkeit zugelassen wurde; und

  3. c.

    die betreffende Person nachweisbar zur Ausübung der Tätigkeit ausgebildet wurde.

3

 Gehört die beantragende Stelle nicht zur Bundesverwaltung und benötigt sie die Sicherheitsbescheinigung nicht für einen Auftrag des Bundes, so trägt sie die Kosten des Verfahrens.

7. Abschnitt Bearbeitung von Personendaten

Art. 31Verantwortung für den Datenschutz und die Datensicherheit

(Art. 48 Bst. d ISG)
1

 Die Fachstelle PSP VBS ist für den Schutz und die Sicherheit des Informationssystems nach Artikel 45 ISG sowie der darin enthaltenen Daten verantwortlich.

2

 Für den Schutz und die Sicherheit der Daten, die ausserhalb des Informationssystems nach Artikel 45 Absatz 5 ISG bearbeitet werden, ist die bearbeitende Stelle verantwortlich.

3

 Die Daten dürfen ausschliesslich zur Personensicherheitsprüfung verwendet werden.

Art. 32Periodische Kontrolle der Bearbeitung von Personendaten

(Art. 48 Bst. e ISG)

Das VBS und die Bundeskanzlei sorgen dafür, dass eine unabhängige Stelle mindestens alle fünf Jahre die rechtmässige Bearbeitung der Personendaten durch ihre Fachstellen PSP prüft.

8. Abschnitt Vollzugsbestimmungen

Art. 33Elektronischer Geschäftsverkehr

(Art. 48 Bst. a ISG)
1

 Der Geschäftsverkehr zwischen der zu prüfenden Person, den Behörden, Drittpersonen und Gerichtsinstanzen erfolgt, soweit möglich, elektronisch.1

2

 Personen, die nicht beim Bund angestellt sind, können verlangen, dass der Geschäftsverkehr mit ihnen in Papierform erfolgt.

3

 Die Fachstellen PSP können zugelassene Zustellplattformen und Identitätsverzeichnisse verwenden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2025, in Kraft seit 15. April 2025 (AS 2025 195).

Art. 34Gebührenerhebung

1

 Für die Durchführung von Prüfungen bei Stellen ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung und der Armee erheben die Fachstellen PSP Gebühren nach Zeitaufwand.

2

 Es gilt ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich insbesondere nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals.

3

 Für die PSP nach dem ISG und die Prüfungen der Vertrauenswürdigkeit nach Artikel 20b BPG werden keine Gebühren erhoben.

4

 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20041 (AllgGebV ).

  1. SR 172.041.1

Art. 35Leistungen der Fachstellen PSP zugunsten der Kantone

(Art. 86 Abs. 4 ISG)
1

 Die Kantone können Leistungen der Fachstelle PSP VBS für ihre eigene Informationssicherheit in Anspruch nehmen, wenn sie:

  1. a.

    über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für Prüfungen nach dieser Verordnung verfügen;

  2. b.

    zur Gewährleistung der Informationssicherheit ähnliche Beurteilungen wie der Bund vornehmen wollen; und

  3. c.

    mit dem VBS eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben.

2

 Die Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe c regelt insbesondere:

  1. a.

    die Anzahl durchzuführender Prüfungen;

  2. b.

    die einleitenden und entscheidenden Stellen beim Kanton;

  3. c.

    die Finanzierung der Leistungen, einschliesslich die Modalitäten.

3

 Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Zeitaufwand. Es gilt ein Stundenansatz von 100–400 Franken. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Im Übrigen gilt die AllgGebV1.

  1. SR 172.041.1

9. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 36Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 8 geregelt.

Art. 37Übergangsbestimmungen

1

 Das ISG und diese Verordnung sind auf Beurteilungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind. Die Fachstellen PSP prüfen in Zusammenarbeit mit den einleitenden Stellen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Prüfungen weiterhin erfüllt sind.

2

 Nach bisherigem Recht durchgeführte Personensicherheitsprüfungen entsprechen während der Übergangsfrist nach Artikel 90 Absatz 3 ISG wie folgt den Prüfstufen nach neuem Recht:

  1. a.

    Grundsicherheitsprüfung nach bisherigem Recht: Grundsicherheitsprüfung nach neuem Recht;

  2. b.

    erweiterte Personensicherheitsprüfung nach bisherigem Recht: erweiterte Personensicherheitsprüfung nach neuem Recht;

  3. c.

    erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung nach bisherigem Recht: erweiterte Personensicherheitsprüfung nach neuem Recht.

3

 Für Personen in Funktionen, für die nach neuem Recht eine erstmalige Prüfung oder eine Prüfung in einer höheren Prüfstufe durchgeführt werden muss, ist innert sechs Monaten die erforderliche Prüfung einzuleiten. Die entscheidende Stelle legt fest, ob die Person die sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten bis zum Entscheid nach Artikel 41 Absatz 2 ISG weiterhin ausüben darf. Ergeben sich während der Prüfung Anzeichen auf Sicherheitsrisiken, so trifft die entscheidende Stelle die notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

4

 Sicherheitsprüfungen, die die nationale Netzgesellschaft vor und bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf privatrechtlicher Basis erhalten hat, bleiben im Rahmen der Wiederholungsfristen nach den Artikeln 26 und 27 wie folgt verwendbar:

  1. a.

    Sicherheitsprüfungen für kritische Funktionen: als Grundsicherheitsprüfung nach dieser Verordnung;

  2. b.

    Sicherheitsprüfungen für höchstkritische Funktionen: als erweiterte Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung.

Art. 38Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Anhänge

  • Funktionen der Bundesverwaltung, die einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterstehen
  • Funktionen der Bundesverwaltung, die einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach dem AsylG unterstehen
  • Funktionen der Bundesverwaltung, die einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach dem BPG unterstehen
  • Funktionen der Armee, die einer Personensicherheitsprüfung nach dem ISG unterstehen
  • Funktionen der Armee, die einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit nach Artikel 14 MG unterstehen
  • Funktionen nach Artikel 20a Absatz 1 StromVG
  • Datenerhebung und -bearbeitung
  • Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.11.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).