Législation

Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG)

SR 170.512 · PublG · 29 Artikel

Publikationsgesetz (SR 170.512) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (29 Artikel)

Art. 1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3977; BBl 2013 7057). Dieses Gesetz regelt die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei: a. der Sammlungen des Bundesrechts (Amtliche Sammlung des…

Art. 1 a, Online-Veröffentlichung

1 Die Veröffentlichung nach diesem Gesetz erfolgt zentral über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform (Publikationsplattform). 2 Sie erfolgt im Grundsatz auch in einer Form, die maschinenlesbar ist und…

Art. 2, Erlasse des Bundes

In der AS werden veröffentlicht: a. die Bundesverfassung; b. die Bundesgesetze; c. die Verordnungen der Bundesversammlung; d. die Verordnungen des Bundesrates; e. die übrigen rechtsetzenden Erlasse der Bundesbehörd…

Art. 3, Völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts

1 Soweit sie für die Schweiz verbindlich sind, werden in der AS veröffentlicht: a. die völkerrechtlichen Verträge und die Beschlüsse des internationalen Rechts, die…

Art. 4, Verträge zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen Kantonen

In der AS werden veröffentlicht: a. Verträge zwischen Bund und Kantonen, die Recht setzen oder zur Recht­setzung ermächtigen; b. andere Verträge zwischen Bund und Kantonen,…

Art. 5, Veröffentlichung durch Verweis

1 Texte nach den Artikeln 2–4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS…

Art. 6, Ausnahmen von der Publikationspflicht

1 Erlasse des Bundes sowie völkerrechtliche Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts, die zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz oder aufgrund völkerrechtlicher Ve…

Art. 7, Ordentliche, dringliche und ausserordentliche Veröffentlichung

1 Die Texte nach den Artikeln 2–4 werden mindestens fünf Tage vor dem Inkraft­treten in der AS veröffentlicht. 2 Verträge und Beschlüsse nach den Artikeln 3 und 4, deren…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).