Législation

Verordnung vom 17. Oktober 2018 über Massnahmen gegenüber Myanmar

SR 946.231.157.5In KraftStand am 02.06.202615 Artikel

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  • AS 2025 528in Kraft am 15.09.2025
    geändert: Art. 2, 10 · eingefügt: Art. 7

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittBegriffe1
  2. 2. AbschnittZwangsmassnahmen2–8
  3. 3. AbschnittVollzug und Strafbestimmungen9–11
  4. 4. AbschnittVeröffentlichung und Schlussbestimmungen12–15

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a.

    Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  2. b.

    Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  3. c.

    wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern;

  4. d.

    Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Verkauf, Vermieten oder Verpfänden solcher Ressourcen.

2. Abschnitt Zwangsmassnahmen

Art. 2Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1

 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

  1. a.

    in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;

  2. b.

    natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;

  3. c.

    Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

2

 Es ist verboten, den von der Sperrung nach Absatz 1 betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3

 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  1. a.

    die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  2. b.

    internationale Organisationen;

  3. c.

    humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  4. d.

    bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  5. e.

    öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durch-führung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten und nicht unter die Buchstaben a–d fallen;

  6. f.

    die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.1

4

 Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:

  1. a.

    Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;

  2. b.

    Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;

  3. c.

    Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.2

5

 Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.3

6

 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. a.

    Erfüllung bestehender Verträge;

  2. b.

    Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:

    1. 1.

      einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder

    2. 2.

      einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in der Schweiz, einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.4

7

 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. a.

    Vermeidung von Härtefällen;

  2. b.

    Wahrung schweizerischer Interessen;

  3. c.

    Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;

  4. d.

    Durchführung oder Erleichterung von humanitären Aktivitäten, einschliesslich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen, Transport humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Myanmar notwendig sind.5

8

 Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 1 unter der SSID-Nummer 145-90417 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für Aufgaben im Zusammenhang mit der Stilllegung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern gemäss internationalen Standards.6

9

 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 6–8 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).7

  1. Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Mai 2021 (AS 2021 283). Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).
  3. Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).
  4. Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).
  5. Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).
  6. Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).
  7. Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).

Art. 3Ein- und Durchreiseverbot

1

 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2

 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

  1. a.

    aus erwiesenen humanitären Gründen;

  2. b.

    zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien, an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Myanmar; oder

  3. c.

    zur Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 4Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und ‑ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Bestandteile, Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten.

2

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 2, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten.

3

 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdienste oder technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Myanmar sowie mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2, ist verboten.

4

 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:

  1. a.

    nichtletale militärische Ausrüstung oder nichtletale Güter nach Anhang 2, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;

  2. b.

    Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz bestimmt sind;

  3. c.

    Geräte und Material für Minenräumoperationen;

  4. d.

    vorübergehend ausgeführte Schutzkleidung, einschliesslich kugelsichere Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, Medienvertreterinnen und -vertreter oder humanitäres Personal;

  5. e.

    Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen und technischen Hilfen im Zusammenhang mit den Buchstaben a–d.

5

 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19961 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19962.

  1. SR 946.202
  2. SR 514.51

Art. 5Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 3, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an Personen oder Organisationen in Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten.

2

 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Installation, der Wartung, der Verwendung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3

 Es ist verboten, für Personen oder Organisationen in Myanmar oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

4

 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20161 (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.

  1. SR 946.202.1

Art. 6Verbot betreffend doppelt verwendbare Güter

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 2 GKV1, einschliesslich Technologie und Software, nach Myanmar sind verboten, wenn die Güter:

  1. a.

    ganz oder teilweise für militärische Zwecke bestimmt sind; oder

  2. b.

    für einen militärischen Endverwender, die Grenzschutzpolizei oder die Streitkräfte Myanmars bestimmt sind.

2

 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdienste und technische Hilfe, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.

  1. SR 946.202.1 Anhang 2 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse: www.s e c o . a dmin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.

Art. 7Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1

 Es ist verboten, Forderungen der folgenden Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung oder nach der Verordnung vom 28. Juni 20061 über Massnahmen gegenüber Myanmar verhindert oder beeinträchtigt wurde:

  1. a.

    natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1;

  2. b.

    die Regierung Myanmars;

  3. c.

    natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen in Myanmar;

  4. d.

    natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach den Buchstaben a–c handeln.

2

 In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.2

  1. [AS 2006 2759; 2008 4549; 2012 2885]
  2. Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).

Art. 8Verbot betreffend Bildungsdienstleistungen

1

 Die militärische und paramilitärische Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte und der Grenzschutzpolizei Myanmars sowie die militärische Zusammenarbeit mit ihnen sind untersagt.

2

 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausbildung oder Zusammenarbeit zur Stärkung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung des Völkerrechts einschliesslich der internationalen Menschenrechtsnormen in Myanmar.

3. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 9Kontrolle und Vollzug

1

 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2 und 4–8.

2

 Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.

3

 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit1.

4

 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 10Meldepflichten1

1

 Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2

 Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3

 Gutschriften nach Artikel 2 Absatz 5 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

4

 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

  1. Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).

Art. 11Strafbestimmungen

1

 Wer gegen die Artikel 2–8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2

 Wer gegen Artikel 10 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3

 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 12Veröffentlichung

Der Inhalt von Anhang 1 wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 14Übergangsbestimmung

Artikel 5 Absätze 1–3 und Artikel 6 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2018 vertraglich vereinbart wurden.

Art. 15Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Oktober  2018 um 18 Uhr in Kraft.

Anhänge

  • Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
  • Güter, die zur internen Repression verwendet werden können
  • Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 02.06.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).