Législation

Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV)

SR 946.202.1 · GKV · 32 Artikel

Güterkontrollverordnung (SR 946.202.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (32 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und räumlicher Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von: a. nuklearen Gütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern…

Art. 2, Begriffe

1 Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 GKG bedeuten in dieser Verordnung: a. ABC-Waffen : nukleare Sprengkörper, biologische und chemische Waffen sowie deren Trägersysteme; b. Partnerstaat: Staat, der sich an v…

Art. 3, Bewilligungspflicht

1 Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontroll…

Art. 4, Ausnahmen

Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: a. Güter nach den Anhängen 2–5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfah…

Art. 5, Voraussetzungen

1 Bewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlu…

Art. 6, Verweigerung

1 Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen: a. für die Entwicklung, die Herstellung, die…

Art. 7, Übertragung

Bewilligungen sind nicht übertragbar.…

Art. 8, Unterlagen

Das SECO kann für Einzelbewilligungen insbesondere folgende Unterlagen verlangen: a. Firmenprofile; b. Auftragsbestätigungen, Kaufverträge oder Rechnungen; c. Einfuhrzertifikate des Empfangsstaats; d. Endverbleibserklärung…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).