Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG)
SR 946.202 · GKG · 24 Artikel
Güterkontrollgesetz (SR 946.202) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 10, geändert (RO 2020 2743) in Kraft seit dem 01.01.2022
- Art. 6, geändert (RO 2020 6349) in Kraft seit dem 01.01.2021
- Art. 17, geändert (RO 2004 3503) in Kraft seit dem 01.08.2004
- Art. 6, geändert (RO 2002 3673) in Kraft seit dem 01.01.2003
- Art. 18, geändert (RO 2002 248) in Kraft seit dem 01.03.2002
- Art. 4, geändert (RO 2002 248) in Kraft seit dem 01.03.2002
Auszug aus dem Text (24 Artikel)
Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.…
1 Dieses Gesetz gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind. 2 Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen…
In diesem Gesetz bedeuten: a. Güter: b. doppelt verwendbare Güter: c. besondere militärische Güter: c bis strategische Güter: d. Technologie: e. Vermittlung:…
Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat: a. Bewilligungs- und Meldepflichten einführen sowie Überwachungsmassnahmen anordnen für: 1. Forschung, Entwicklung, Herstellu…
Zur Unterstützung internationaler Kontrollmassnahmen, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, kann der Bundesrat, sofern diese Massnahmen auch von den wichtigsten Handelspa…
1 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn: a. die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht; b. die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internation…
1 Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 6 erfüllt sind. 2 Bewilligungen können widerr…
1 Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat vorsehen, dass für einzelne Bestimmungsländer keine Bewilligungen erteilt werden. 2 Der Bundesrat kann für einzelne…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
