Législation

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG)

SR 946.202 · GKG · 24 Artikel

Güterkontrollgesetz (SR 946.202) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (24 Artikel)

Art. 1, Zweck

Dieses Gesetz soll erlauben, doppelt verwendbare Güter, besondere militärische Güter sowie strategische Güter zu kontrollieren.…

Art. 2, Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind. 2 Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen…

Art. 3, Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. Güter: b. doppelt verwendbare Güter: c. besondere militärische Güter: c bis strategische Güter: d. Technologie: e. Vermittlung:…

Art. 4, Durchführung von internationalen Abkommen

Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat: a. Bewilligungs- und Meldepflichten einführen sowie Überwachungsmassnahmen anordnen für: 1. Forschung, Entwicklung, Herstellu…

Art. 5, Unterstützung anderer internationaler Kontrollmassnahmen

Zur Unterstützung internationaler Kontrollmassnahmen, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, kann der Bundesrat, sofern diese Massnahmen auch von den wichtigsten Handelspa…

Art. 6, Verweigerung von Bewilligungen

1 Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn: a. die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht; b. die beantragte Tätigkeit völkerrechtlich nicht verbindlichen internation…

Art. 7, Widerruf von Bewilligungen

1 Bewilligungen werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 6 erfüllt sind. 2 Bewilligungen können widerr…

Art. 8, Massnahmen gegenüber einzelnen Bestimmungsländern

1 Zur Durchführung von internationalen Abkommen kann der Bundesrat vorsehen, dass für einzelne Bestimmungsländer keine Bewilligungen erteilt werden. 2 Der Bundesrat kann für einzelne…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).