Législation

Verordnung vom 16. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus

SR 946.231.116.9In KraftStand am 19.09.202655 Artikel

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  • AS 2026 480in Kraft am 19.09.2026
    geändert: Art. 7, 12, 17, 20, 21, 27c, 31, 32 · eingefügt: Art. 10d, 18a, 18b, 24b, 24c
  • AS 2026 91in Kraft am 26.02.2026
    eingefügt: Art. 7 · geändert: Art. 12, 14, 18, 24b
  • AS 2025 661in Kraft am 30.10.2025
    eingefügt: Art. 2, 5, 27b, 31 · geändert: Art. 23, 27, 27a
  • AS 2025 528in Kraft am 15.09.2025
    eingefügt: Art. 12, 27 · geändert: Art. 13
  • AS 2025 316in Kraft am 01.06.2025
    geändert: Art. 4, 5, 7, 10d, 18, 24 · eingefügt: Art. 10cbis, 12, 15 · aufgehoben: Art. 31
  • AS 2024 598in Kraft am 31.10.2024
    geändert: Art. 1, 11, 27 · eingefügt: Art. 2, 4, 5, 6, 10a, 10b, 10c, 10d, 10e, 10f, 10g, 10h, 11a, 12, 24a, 29a, 31

8 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittBegriffe1
  2. 2. AbschnittBeschränkungen des Handels2–11a
  3. 3. AbschnittFinanzielle Beschränkungen12–24c
  4. 4. AbschnittWeitere Beschränkungen25–27
  5. 4a. AbschnittAusnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus Belarus27a–27b
  6. 4b. AbschnittSchadenersatz und Schutz für Schweizer Personen und Organisationen27c
  7. 4c. AbschnittBestimmungen im Zusammenhang mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten27d–27e
  8. 5. AbschnittStrafbestimmungen28
  9. 6. AbschnittSchlussbestimmungen29–33

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a.

    Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; Kryptowerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  2. b.

    Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  3. c.

    wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;

  4. d.

    Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;

  5. e.

    Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;

  6. f.

    Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Island, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich;

  7. g.

    Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:1

    1. 1.

      Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate,

    2. 2.

      Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,

    3. 3.

      alle sonstigen Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;

  8. h.

    Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;

  9. i.

    Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

    1. 1.

      die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,

    2. 2.

      die Auftragsausführung für Kunden,

    3. 3.

      der Handel auf eigene Rechnung,

    4. 4.

      die Portfolioverwaltung,

    5. 5.

      die Anlageverwaltung,

    6. 6.

      die Übernahme der Ausgabe von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,

    7. 7.

      die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,

    8. 8.

      alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;

  10. j.

    Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme;

  11. k.

    Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich:

    1. 1.

      die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb von Belarus oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,

    2. 2.

      die Herstellung oder die Verteilung innerhalb von Belarus von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder

    3. 3.

      den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

2. Abschnitt Beschränkungen des Handels

Art. 2Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur internen Repression nach Anhang 1 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2bis

 Die Durchfuhr durch Belarus von Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür ist verboten.1

2ter

 Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Belarus sind verboten.2

3

 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.

3bis

 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Waffen und Munition sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.3

4

 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder des Bundes, Medienvertreterinnen und Medienvertreter oder humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen.

4bis

 Das Verbot nach Absatz 2ter gilt nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.4

5

 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) weitere Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:

  1. a.

    nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;

  2. b.

    nichtletale Güter gemäss Anhang 1, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt sind;

  3. c.

    nicht zum Kampfeinsatz bestimmte gepanzerte Fahrzeuge, die ausschliesslich zum Schutz des Personals der UNO, der EU, der OSZE oder des Bundes bestimmt sind;

  4. d.

    Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 661).
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 661).

Art. 3Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, gemäss Anhang 2 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.

2

 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3

 Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für Personen oder Organisationen in Belarus oder solche, die auf Anweisung von Personen oder Organisationen in Belarus handeln, ist verboten.

4

 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 20161 (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.

  1. SR 946.202.1

Art. 4Zivil und militärisch verwendbare Güter

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 GKV1:

  1. a.

    nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;

  2. b.

    an Endempfänger nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung sind verboten.2

1bis

 Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern gemäss Anhang 2 GKV ist verboten.3

2

 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1:

  1. a.

    nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;

  2. b.

    an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.4

3

 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 2 GKV oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:

  1. a.

    in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;

  2. b.

    an Endempfänger nach Anhang 5 der vorliegenden Verordnung sind verboten.5

  1. SR 946.202.1
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS 2024 598). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).

Art. 5Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 3:

  1. a.

    nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;

  2. b.

    an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.1

1bis

 Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 3 ist verboten.2

2

 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1:

  1. a.

    nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;

  2. b.

    an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.3

3

 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen:

  1. a.

    nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten;

  2. b.

    an Endempfänger nach Anhang 5 sind verboten.4

4

 Liegen dem SECO Informationen vor, dass zur Ausfuhr in Drittstaaten ausserhalb des EWR vorgesehene Güter nach Anhang 3 ganz oder teilweise nach Belarus ausgeführt sollen oder dort verwendet werden könnten, so kann es die Exporteure darüber unterrichten. In diesem Fall unterliegt die Ausfuhr der betreffenden Güter der Bewilligungspflicht.5

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS 2024 598). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316, 320).
  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 661).

Art. 6Maschinen

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

1bis

 Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 4a ist verboten.1

2

 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 7Ausnahmen von den Artikeln 4‒6

1

 Die Verbote nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und 5 Absätze 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien sowie für die Bereitstellung von damit verbundenen Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für:1

  1. a.

    ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;

  2. b.

    medizinische oder pharmazeutische Zwecke, es sei denn, sie sind in Anhang 11a aufgeführt;

  3. c.–e.

    2…

  4. f.

    …

  5. g.

    …

1bis

 Die Verbote nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis gelten nicht für Güter nach Anhang 2 GKV3 beziehungsweise Anhang 3 der vorliegenden Verordnung, die für Zwecke nach Absatz 1 bestimmt sind.4

1ter

 Die Verbote nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 sowie für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe, wenn die Maschinen für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:

  1. a.

    ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;

  2. b.

    medizinische oder pharmazeutische Zwecke;

  3. c.

    die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;

  4. d.

    Softwareaktualisierungen;

  5. e.

    die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs;

  6. f.

    die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der belarussischen Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden; oder

  7. g.

    die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die nach Belarus reisen, oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind:

    1. 1.

      persönliche Gegenstände,

    2. 2.

      Haushaltsgegenstände,

    3. 3.

      Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.5

2

 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 bewilligen für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:6

  1. a.

    die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Belarus in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;

  2. b.

    die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;

  3. c.

    den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;

  4. d.

    die maritime Sicherheit;

  5. e.

    zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze, sofern diese nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist;

  6. f.

    die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;

  7. g.

    diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner;

  8. h.

    die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;

  9. i.

    die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz, sofern sie deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und Belarus unterliegen;

  10. j.

    Softwareaktualisierungen;

  11. k.

    die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder

  12. l.

    medizinische oder pharmazeutische Zwecke, sofern sie in Anhang 11a aufgeführt sind.

2bis

 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4 Absatz 1bis und 5 Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Anhang 2 GKV beziehungsweise Anhang 3 der vorliegenden Verordnung, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b–d, h und l bestimmt sind.7

2ter

 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 bewilligen für:

  1. a.

    die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;

  2. b.

    nichtmilitärische Zwecke und nichtmilitärische Endempfänger, sofern Maschinen der Zolltarifnummer 8471 80 betroffen sind und die Maschinen oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.8

2quater

 Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 6 Absatz 1bis bewilligen, falls dies erforderlich ist für:

  1. a.

    medizinische oder pharmazeutische Zwecke;

  2. b.

    humanitäre Aktivitäten, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;

  3. c.

    folgende Tätigkeiten:

    1. 1.

      die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit,

    2. 2.

      die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen,

    3. 3.

      die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung,

    4. 4.

      die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.9

3

 Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, Technologien oder Dienstleistungen bestimmt sind für:

  1. a.

    einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 5;

  2. b.

    eine militärische Endverwendung; oder

  3. c.

    die Luft- oder Raumfahrtindustrie.10

4

Absatz 3 Buchstaben a und b gilt nicht für Güter, Technologien und Dienstleistungen, die für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.11

5

…12

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  3. SR 946.202.1
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS 2024 598). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316, 320).
  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  6. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS 2024 598). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316, 320).
  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS 2024 598). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  9. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 91).
  10. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).
  11. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).
  12. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023 (AS 2023 475). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).

Art. 8Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV1, sofern nicht anders vorgesehen.

  1. SR 946.202.1

Art. 9Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen von Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 7 Absatz 2 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Art. 10Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen nach Anhang 6 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2

 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten

Art. 10aGüter für die Luft- und Raumfahrt1

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie gemäss Anhang 16 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

1bis

 Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern nach Anhang 16 ist verboten.2

2

 Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter gemäss Anhang 16 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.

3

 Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz und die Modifizierung von Luftfahrzeugen oder Teilen davon zugunsten von Personen und Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten. Ausgenommen ist die Vorflugkontrolle.

4

 Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern gemäss Anhang 16 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.

5

 Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr oder der Durchfuhr von Gütern gemäss Anhang 16 oder damit verbundene Dienstleistungen zugunsten von Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus ist verboten.

5bis

 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.3

6

 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind.

7

 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen für Güter nach Absatz 1, sofern diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können.4

8

 Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 4 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern.5

9

 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für Güter nach Absatz 1, sofern diese für die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz bestimmt sind und deren vollständiger Kontrolle unterliegen, damit die Schweiz ihre Unterhaltungsverpflichtungen in Bereichen erfüllen kann, die einem langfristigen Mietvertrag zwischen der Schweiz und Belarus unterliegen.6

10

 Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis bewilligen für Güter nach Absatz 1, sofern diese für die Zwecke nach den Absätzen 6, 7 und 8 bestimmt sind.7

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 10bGüter und Technologien der Seeschifffahrt1

1

 Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien der Seeschifffahrt gemäss Anhang 17 nach oder zur Verwendung in Belarus oder auf einem Schiff unter der Flagge von Belarus sind verboten.

2

 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien nach oder zur Verwendung in Belarus oder auf einem Schiff unter der Flagge von Belarus sind verboten.

3

 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

4

 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endempfänger, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 10cGüter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas1

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 18 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2

 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3

 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

4

 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird.

5

 In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 18 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Exporteur das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 10cbisSoftware für den Energiesektor1

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Bereitstellung von Software für den Energiesektor nach Anhang 7b nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2

 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Software sind verboten.

3

 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

4

 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder die Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) beziehungsweise des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).

Art. 10dGüter zur Stärkung der Industrie1

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 19 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2

 Die Durchfuhr durch Belarus von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 20 ist verboten.

3

 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

4

 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

5

 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in Belarus oder internationaler Organisationen erforderlich sind.

6

 Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die humanitären Zwecken, der Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder der Bewältigung von Naturkatastrophen dienen, sofern sie für nichtmilitärische Zwecke oder Endempfänger bestimmt sind.

7

 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:2

  1. a.

    medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;

  2. b.

    humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen;

  3. c.

    die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und Belarus besteht; oder

  4. d.

    die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

8

 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:3

  1. a.

    …

  2. b.

    Güter der Zolltarifnummern 3917, 8523 und 8536, falls diese für die Instandhaltung oder Reparatur von Medizinprodukten erforderlich sind;

  3. c.

    Güter der Zolltarifnummern 7411 oder 7412 mit einem inneren Durchmesser von bis zu 50 mm, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;

  4. d.

    Güter der Zolltarifnummer 3917 10, falls diese ausschliesslich für die Herstellung von Lebensmitteln benötigt werden, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;

  5. e.

    Güter der Zolltarifnummer 8414 60, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt verwendet werden;

  6. f.

    Güter der Zolltarifnummer 3916 20, falls diese für den Verkauf von PVC-Bodenbelägen an natürliche Personen zur Verwendung im Haushalt erforderlich sind.

9

 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 3 bewilligen für Güter der Zolltarifnummern 8517 62 und 8523 52 für nichtmilitärische Zwecke und nichtmilitärische Endempfänger, falls diese für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind.4

10

 Es verweigert die Bewilligung von Ausnahmen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 7 und 8, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.5

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).

Art. 10eLuxusgüter1

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Luxusgütern gemäss Anhang 21 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2

 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.

3

 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Güter an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

4

 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:

  1. a.

    für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;

  2. b.

    für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind;

  3. c.

    …

5

 Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern nach Belarus Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 10fWirtschaftlich bedeutende Güter1

1

 Der Kauf von für Belarus wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 22 aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.

2

 Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3

 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

  1. a.

    Käufe in Belarus, die erforderlich sind für:

    1. 1.

      die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder

    2. 2.

      den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates, natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz verfügen, oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen;

  2. b.

    die Einfuhr von:

    1. 1.

      persönlichen Gegenständen, die für den persönlichen Gebrauch von in die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind,

    2. 2.

      Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch in die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates oder von ihren unmittelbaren Familienangehörigen befinden, die ihren Wohnsitz in Belarus haben,

    3. 3.

      Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die nicht für den Verkauf bestimmt sind, ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch in die Schweiz eingeführt werden und sich im Eigentum von belarussischen Staatangehörigen befinden, die über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel für die Einreise in einen EWR-Mitgliedstaat oder die Schweiz verfügen,

    4. 4.

      Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die über ein Diplomatenkennzeichen verfügen und für die Arbeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, oder für den persönlichen Gebrauch ihres Personals und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind,

    5. 5.

      Fahrzeugen der Zolltarifnummer 8703, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke, einschliesslich der Evakuierung oder Rückführung von Personen, oder für den Transport von Fahrgästen bestimmt sind, die im Besitz einer Bescheinigung sind, mit der belegt wird, dass sie im Rahmen von Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen einreisen.

4

 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen:

  1. a.

    sofern dies erforderlich ist für:

    1. 1.

      die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit,

    2. 2.

      die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Inbetriebnahme ziviler Atomanlagen und deren Sicherheit,

    3. 3.

      die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung, oder

    4. 4.

      die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;

  2. b.

    für die Wartung, Reparatur oder Rückgabe fehlerhafter Teile in der Schweiz von Gütern der Zolltarifnummern 8471, 8523, 8536 und 9027, die Bestandteile von Medizinprodukten sind und die sich vor dem Geltungsbeginn der Verbote in Belarus befanden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 10gGold sowie Gold enthaltende Erzeugnisse1

1

 Der Kauf von Gold gemäss Anhang 23 mit Ursprung in Belarus, das nach dem 31. Oktober 2024 aus Belarus ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.

2

 Der Kauf von Gold gemäss Anhang 23, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.

3

 Der Kauf von Gold enthaltenden Erzeugnissen gemäss Anhang 24 mit Ursprung in Belarus, die nach dem 31. Oktober 2024 aus Belarus in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Erzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.

4

 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.

5

 Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in Belarus oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.

6

 Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

7

 Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus Belarus Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 10hDiamanten und Erzeugnisse mit Diamanten1

1

 Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten gemäss Anhang 25 aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.

2

 Der Kauf von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten gemäss Anhang 25 jeglichen Ursprungs, die durch Belarus durchgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.

3

 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Diamanten und Erzeugnissen mit Diamanten nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.

4

 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse mit Diamanten gemäss Anhang 25 Ziffer 3, die für den persönlichen Gebrauch von in die Schweiz einreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen bestimmt sind, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

5

 Das SECO kann für die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Kulturgütern Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Belarus handelt.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 11Weitere Güter

1

 Die Einfuhr, der Transport und der Kauf folgender Güter aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus sind verboten:1

  1. a.

    Erdöl und Erdölprodukte gemäss Anhang 7;

  2. abis.

    Rohöl gemäss Anhang 7a;

  3. b.

    Kaliumchloridprodukte gemäss Anhang 8;

  4. c.

    Holzprodukte gemäss Anhang 9;

  5. d.

    Zementprodukte gemäss Anhang 10;

  6. e.

    Eisen- und Stahlprodukte gemäss Anhang 11;

  7. f.

    Kautschukprodukte gemäss Anhang 12.

2

 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.

3

 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten in Belarus, die:

  1. a.

    benötigt werden, um den Grundbedarf, der dem Käufer in Belarus entsteht, zu decken;

  2. b.

    für humanitäre Projekte notwendig sind; oder

  3. c.

    zur Ausübung der amtlichen Tätigkeiten von diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes notwendig sind.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 11aPflicht zum vertraglichen Verbot der Wiederausfuhr von Gütern1

1

 Bei dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr und dem Transport von Gütern nach den Anhängen 16 und 26 sowie von Gütern mit hoher Priorität gemäss Anhang 11a nach einem Drittstaat ausserhalb des EWR oder eines Partners müssen die Exporteure die Wiederausfuhr dieser Güter nach oder zur Verwendung in Belarus der Gegenpartei vertraglich verbieten.

2

 Die Verträge mit der Gegenpartei nach Absatz 1 müssen für den Fall eines Verstosses angemessene Abhilfemassnahmen vorsehen.

3

 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:

  1. a.

    die Erfüllung von Verträgen über Güter der Zolltarifnummer 8457 10, 8458 11, 8458 91, 8459 61, 8466 93;

  2. b.

    öffentliche Aufträge, die mit einer Behörde in einem Drittstaat ausserhalb des EWR oder eines Partners oder einer internationalen Organisation abgeschlossen wurden.

4

 Die Exporteure melden dem SECO:

  1. a.

    von ihnen abgeschlossene öffentliche Aufträge nach Absatz 3 Buchstabe b: innerhalb von zwei Wochen nach deren Abschluss;

  2. b.

    Verstösse gegen das Verbot nach Absatz 1: unverzüglich.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

3. Abschnitt Finanzielle Beschränkungen

Art. 12Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1

 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle befinden von:

  1. a.

    natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13;

  2. b.

    natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;

  3. c.

    Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.1

2

 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

2bis

 Absatz 1 gilt nicht, wenn die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erforderlich ist für die Entgegennahme und die Gutschrift von Überweisungen in die Schweiz oder innerhalb der Schweiz, bei denen ein Unternehmen oder eine Organisation nach Absatz 1 als sendende oder zwischengeschaltete Bank an der Überweisung beteiligt ist, sofern die Überweisung zwischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen erfolgt, die nicht unter Absatz 1 fallen.2

2ter

 Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.3

2quater

 Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:

  1. a.

    Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;

  2. b.

    Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;

  3. c.

    Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem EWR oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.4

2quinquies

 Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.5

3

 Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. a.

    Erfüllung bestehender Verträge;

  2. b.

    Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:

    1. 1.

      einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder

    2. 2.

      einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, welche in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat6 oder dem Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.7

4

 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen:

  1. a.

    zur Vermeidung von Härtefällen;

  2. b.

    zur Wahrung schweizerischer Interessen;

  3. c.

    zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;

  4. d.

    für humanitäre Zwecke, einschliesslich der Durchführung von Flügen zur Evakuierung oder Rückführung von Personen sowie Aktivitäten zur Unterstützung von Opfern von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen;

  5. e.

    für Flüge im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren;

  6. f.

    für Flüge, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, die zum Ziel haben:

    1. 1.

      eine Lösung der Krise in Belarus zu erreichen, oder

    2. 2.

      die mit den Zwangsmassnahmen verfolgten politischen Ziele zu unterstützen;

  7. g.

    für Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge von Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens aus der Schweiz oder der EU;

  8. h

    für Angelegenheiten, welche die Flugsicherheit betreffen.8

4bis

 Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 3 und 4 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD.9

5

 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 13 befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für solche natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass dies unbedingt erforderlich ist für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems, mit dem:

  1. a.

    die Kontrolle aufgehoben wird, die von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation gemäss Anhang 13 ausgeübt wird über die Vermögenswerte einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR‑Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation oder eines Unternehmens, die oder das nicht in Anhang 13 aufgeführt ist und sich im Eigentum einer der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird; und

  2. b.

    sichergestellt wird, dass der natürlichen Person, dem Unternehmen oder der Organisation nach Buchstabe a keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.10

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  3. Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).
  4. Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).
  5. Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).
  6. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 91). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
  7. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).
  8. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).
  9. Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).
  10. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 13Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen1

1

 Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 12 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2

 Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3

 Gutschriften nach Artikel 12 Absatz 2quinquies müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

4

 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

  1. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).

Art. 14Versicherungen und Rückversicherungen

1

 Die Bereitstellung von Versicherungen oder Rückversicherungen für folgende Personen, Institutionen und Organisationen ist verboten:

  1. a.

    Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen;

  2. b.

    natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, wenn sie im Namen oder auf Anweisung einer unter Buchstabe a genannten juristischen Person oder Organisation handeln.1

2

 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für:

  1. a.

    Pflichtversicherungen oder Haftpflichtversicherungen für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn das versicherte Risiko in der Schweiz oder in der EU belegen ist;

  2. b.

    Versicherungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Schweiz oder in der EU.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 91).

Art. 15Öffentliche Finanzhilfen für den Handel

1

 Die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus ist verboten.

2

 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

  1. a.

    verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 17. März 2022 eingegangen wurden;

  2. b.

    …

  3. c.

    die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

3

 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen von jeweils bis zu 10 Millionen Franken für Projekte, die in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen.1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).

Art. 16Ausgabe von und Handel mit Finanzinstrumenten

1

 Die Ausgabe von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen durch einen der folgenden Emittenten ist verboten:

  1. a.

    Belarus, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;

  2. b.

    Banken und andere Unternehmen mit Sitz in Belarus gemäss Anhang 14;

  3. c.

    Banken sowie andere Unternehmen und Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder der EU, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b zu über 50 Prozent beherrscht werden;

  4. d.

    Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a, b oder c handeln.

2

 Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d nach dem 29. Juni 2021 ausgegeben wurden, ist verboten.

3

 Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die sich zu über 50 Prozent in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.1

  1. In Kraft seit 12. April 2022 (Art. 33 Abs. 2 Bst. a).

Art. 17Verbot der Gewährung von Darlehen und Krediten1

1

 Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen und Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen an Empfänger nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die Beteiligung an entsprechenden Vereinbarungen sind verboten.2

2

 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Gewährung von Darlehen und Krediten zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der EU und Drittstaaten.3

3

 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für die Vergabe von Darlehen und Krediten, die:4

  1. a.

    dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, einschliesslich humanitärer Hilfe, der Unterstützung von Umweltprojekten und der Gewährleistung der nuklearen Sicherheit;

  2. b.

    erforderlich sind, um die gesetzlich vorgeschriebene Liquidität von Finanzunternehmen in Belarus sicherzustellen, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten mit Sitz in der Schweiz oder der EU befinden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
  4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).

Art. 18Verbot der Entgegennahme von Einlagen und der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen1

1

 Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen Organisationen oder Einrichtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Person, Organisation oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt:

  1. a.

    belarussischen Staatsangehörigen;

  2. b.

    in Belarus ansässigen natürlichen Personen;

  3. c.

    in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen und Organisationen;

  4. d.

    ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen gehalten werden.2

1bis

 Die unmittelbare oder mittelbare gewerbsmässige Erbringung der folgenden Dienstleistungen für belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten:

  1. a.

    Krypto-Dienstleistungen;

  2. b.

    Ausgabe von Zahlungsinstrumenten, Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen oder Zahlungsauslösung;

  3. c.

    Ausgabe von E-Geld.3

1ter

 Es ist verboten, belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen Folgendes zu ermöglichen:

  1. a.

    Erwerb von direktem oder indirektem Eigentum an nach dem Recht der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder Krypto-Verwahrung erbringen;

  2. b.

    die direkte oder indirekte Kontrolle über juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a;

  3. c.

    das Ausüben einer Funktion in Leitungsgremien von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a.4

2

 Die Verbote nach den Absätzen 1–1ter gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen.5

2bis

 Die Verbote nach Absatz 1bis Buchstaben b und c gelten nicht für die Bereitstellung personalisierter Sicherheitsmerkmale, die erforderlich sind für den Zugang zu einem Konto bei einem Finanzinstitut oder E-Geld-Institut in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Partner.6

3

 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1bis bewilligen für Einlagen oder Dienstleistungen, die erforderlich sind für:

  1. a.

    die Vermeidung von Härtefällen;

  2. b.

    humanitäre Zwecke oder Evakuierungszwecke;

  3. c.

    zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar fördern;

  4. d.

    die Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;

  5. e.

    die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;

  6. f.

    die Wahrung schweizerischer Interessen;

  7. g.

    den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und Belarus, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und Belarus.7

4

 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1bis Buchstaben b und c bewilligen für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind.8

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 91).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 316). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 91).
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025 (AS 2025 316). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 91).
  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 91).
  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 91).
  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026 (AS 2026 91).

Art. 18aVerbot von Transaktionen mit gewissen Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen1

Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen nach Anhang 14a oder die Unterstützung bei der Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen sind verboten.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).

Art. 18bVerbot von Transaktionen im Zusammenhang mit Krypto‑Dienstleistungen1

1

 Juristischen Personen, einschliesslich Finanzinstituten, ist es verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Krypto-Dienstleistungen erbringen oder mit dort niedergelassenen Plattformen, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglichen.

2

 Natürlichen Personen ist es verboten, unmittelbar Transaktionen zu tätigen mit juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Plattformen nach Absatz 1.

3

 Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Belarus.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).

Art. 19Meldepflicht für bestehende Einlagen

1

 Banken oder nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 19341 bewilligte Personen sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln.

2

 Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.

  1. SR 952.0

Art. 20Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer

1

 Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben werden.

2

 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen.1

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).

Art. 21Verkauf von Effekten

1

 Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.1

2

 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreiches und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs verfügen.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 259).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).

Art. 22Transaktionen mit der Nationalbank der Republik Belarus

1

 Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der Nationalbank der Republik Belarus, einschliesslich Transaktionen mit Banken, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Nationalbank der Republik Belarus handeln, sind verboten.

2

 Das SECO kann nach Rücksprache mit dem EDA und dem EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.

Art. 23Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken1

1

 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen zu tätigen mit:

  1. a.

    Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15;

  2. b.

    Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in Belarus, an denen Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 unmittelbar oder mittelbar zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.

2

 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, die:

  1. a.

    erforderlich sind für:

    1. 1.

      die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Belarus,

    2. 2.

      den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, sofern dies nach dieser Verordnung gestattet ist,

    3. 3.

      die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat,

    4. 4.

      humanitäre Zwecke oder Evakuierungen,

    5. 5.

      die Entgegennahme von Zahlungen, die von den juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 15 aufgrund von vor dem 19. September 2026 erfüllten Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden,

    6. 6.

      die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen,

    7. 7.

      den Bedarf staatlich finanzierter Organisationen für die Kulturpolitik der Schweiz in Belarus;

  2. b.

    von Schweizer Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates, die in Belarus ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren, getätigt werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 661).

Art. 24Banknoten

1

 Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in Belarus, einschliesslich der Regierung und der Nationalbank der Republik Belarus, oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.1

2

 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines EU‑Mitgliedstaates lautenden Banknoten, die bestimmt sind für:

  1. a.

    die persönliche Verwendung durch Personen, die nach Belarus reisen;

  2. b.

    die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus; oder

  3. c.

    Tätigkeiten der Zivilgesellschaft und der Medien, mit denen Demokratie, Menschenrechte oder Rechtsstaatlichkeit in Belarus unmittelbar gefördert werden und die öffentliche Mittel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaates oder eines Partners erhalten.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr (AS 2022 259).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).

Art. 24aVerbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor in Belarus1

1

 Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor in Belarus sind verboten:

  1. a.

    der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;

  2. b.

    die Bereitstellung von oder die Beteiligung an neuen Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;

  3. c.

    die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in Belarus tätig sind;

  4. d.

    die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.

2

 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:

  1. a.

    erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Belarus in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder

  2. b.

    ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die oder das im Energiesektor in Belarus tätig ist und sich im Eigentum eines oder einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).

Art. 24bVerbote betreffend Dienstleistungen und Software1

1

 Die direkte oder indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, ist verboten:

  1. a.

    Rechtsberatung;

  2. b.

    Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung, Steuerberatung und Unternehmens- und Managementberatung, und Öffentlichkeitsarbeit;

  3. c.

    Bauwesen, Architektur, Ingenieurwesen, integriertes Ingenieurwesen, Stadtplanung, mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen und technische Prüf- und Analysedienste;

  4. d.

    Werbung, Markt- und Meinungsforschung;

  5. e.

    IT-Beratung;

  6. f.

    gewerbliche weltraumgestützte Dienstleistungen in Bezug auf Erdbeobachtung und Satellitennavigation;

  7. g.

    Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Intelligenz in Bezug auf den Zugang zu Modellen oder Plattformen für deren Training, Feinabstimmung und Inferenz;

  8. h.

    Hochleistungsrechendienste, einschliesslich des Zugangs zu durch Grafikprozessoren beschleunigter Rechentechnik, und Quanteninformatikdienstleistungen.

1bis

 Die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Belarus ist verboten.2

2

 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Bereitstellung von Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor nach Anhang 27 an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, sowie die Durchfuhr dieser Software durch die Schweiz sind verboten.

3

 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Software nach den Absätzen 1 und 2 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport oder der Bereitstellung dieser Dienstleistungen oder Software nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

4

 Der mittelbare und unmittelbare Verkauf von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen, die Erteilung von Lizenzen für solche Rechte und Geheimnisse, die anderweitige Weitergabe solcher Rechte und Geheimnisse sowie die Gewährung von Rechten auf den Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, im Zusammenhang mit Software nach Absatz 2 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung dieser Software an die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln, sind verboten.

5

 Die direkte oder indirekte Erbringung in den Absätzen 1 und 1bis nicht genannter Dienstleistungen für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen unterliegt einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Bewilligung, sofern dies mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang steht.3

6

 Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für:

  1. a.

    Dienstleistungen und Software, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in Belarus niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind;

  2. b.

    humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.

7

 Juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen müssen Dienstleistungen oder Software, die sie nach Absatz 6 Buchstabe a erbringen oder bereitstellen, dem SECO bis zum 31. Juli 2026 und anschliessend halbjährlich melden. Die Meldungen müssen die Namen der Empfänger sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Dienstleistungen oder Software enthalten.

8

 Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a und b gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:

  1. a.

    die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;

  2. b.

    die Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich.

9

 Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstaben c und f sowie 2 gelten nicht für Dienstleistungen und Software die erforderlich sind für:

  1. a.

    die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;

  2. b.

    die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses mit voraussichtlich schwerwiegenden und wesentlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt;

  3. c.

    die Bewältigung von Naturkatastrophen.

10

 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für Dienstleistungen und Software die erforderlich sind für:

  1. a.

    humanitäre Zwecke oder Evakuierungen;

  2. b.

    zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus;

  3. c.

    die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in Belarus;

  4. d.

    die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;

  5. e.

    den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Transport in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat;

  6. f.

    die Gewährleistung des Betriebs von Infrastruktur, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;

  7. g.

    folgende Tätigkeiten:

    1. 1.

      die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit,

    2. 2.

      die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen,

    3. 3.

      die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung,

    4. 4.

      die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;

  8. h.

    die Erbringung von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für:

    1. 1.

      den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in Belarus, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen Belarus oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat,

    2. 2.

      Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;

  9. i.

    den laufenden Bau von Infrastruktur mit einer Höhe von bis zu 25 Meter für die zivile Energieversorgung und -verteilung an Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung.

11

 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für die Errichtung, Zertifizierung oder Bewertung eines Systems nach Artikel 12 Absatz 5.

12

 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Buchstaben a, c und e bewilligen, sofern:

  1. a.

    es sich um Rechtsberatungsdienstleistungen handelt, die für die Fortsetzung bestehender Initiativen zur Unterstützung der Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen oder im Rahmen von internationalen Adoptionsverfahren erforderlich sind; oder

  2. b.

    die Dienstleistungen für die Tätigkeit einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung von Belarus in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind.

13

 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 Buchstaben g und h sowie 2 bewilligen für Dienstleistungen und Software, die erforderlich sind für den Beitrag belarussischer Staatsangehöriger in Belarus zu internationalen Open-Source-Projekten.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS 2024 598). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026, in Kraft seit 26. Febr. 2026, Abs. 1 Bst. f–h in Kraft seit 27. März 2026 (AS 2026 91).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).

Art. 24cVerbot von Transaktionen im Zusammenhang mit der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern1

1

 Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:

  1. a.

    Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 28;

  2. b.

    Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer der juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a sind oder Kontrolle über diese ausüben.

2

 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

  1. a.

    Geschäfte mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Angehörigen des Justizwesens;

  2. b.

    Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;

  3. c.

    Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;

  4. d.

    die Leistung von Schadenersatz nach Artikel 27c.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).

4. Abschnitt Weitere Beschränkungen

Art. 25Ein- und Durchreiseverbot

1

 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 13 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2

 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

  1. a.

    aus erwiesenen humanitären Gründen;

  2. b.

    für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Belarus; oder

  3. c.

    zur Wahrung schweizerischer Interessen.

Art. 26Luftverkehr

1

 Luftfahrzeugen belarussischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der belarussischen Behörden ist die Landung und der Start auf Schweizer Flughäfen verboten. Dies gilt auch für Luftfahrzeuge, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden.

2

 Notlandungen bleiben erlaubt.

3

 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA für humanitäre Zwecke oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 gewähren.

Art. 27Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen1

1

 Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen von:2

  1. a.

    Belarus, seiner Regierung oder seinen öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen;

  2. b.

    natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen in Belarus;

  3. c.

    natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen gemäss Anhang 13;

  4. d.

    natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten einer Person, Unternehmung oder Organisation nach den Buchstaben a–c handeln;

  5. e.

    natürlichen Personen eines Drittstaats ausserhalb der Schweiz, des EWR und der Partner, die nicht belarussische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die in einem solchen Drittstaat niedergelassen sind, die Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung und Ausfuhr durch Massnahmen nach dieser Verordnung verboten ist, an Personen nach Buchstabe a, b, c oder d oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, liefern oder ausführen.

2

 In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.3

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 661).
  3. Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 (AS 2025 528).

4a. Abschnitt Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus Belarus

Art. 27aAusnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern

1

 Das SECO kann bis zum 31. März 2025 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 6, 10, 10a, 10b, 10c, 10d und 10e bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 3, 4, 6, 16, 17, 18, 19 und 21 aufgeführten Gütern und Technologien und von Gütern nach Anhang 2 GKV1, sofern:

  1. a.

    die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten2 in Belarus unbedingt erforderlich sind;

  2. b.

    sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von:

    1. 1.

      Schweizer Staatsangehörigen,

    2. 2.

      Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates,

    3. 3.

      einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder

    4. 4.

      einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und

  3. c.

    sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in Belarus befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 4, 5, 6, 10, 10a, 10b, 10c, 10d und 10e für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.

2

 Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten.

3

 Es kann bis zum 31. Dezember 2025 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 10f, 10g und 11 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und g betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 7, 9, 10, 11, 12, 22, 23 und 24 aufgeführten Gütern bewilligen, sofern:

  1. a.

    die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;

  2. b.

    sich die Güter im Eigentum befinden von:

    1. 1.

      Schweizer Staatsangehörigen,

    2. 2.

      Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates,

    3. 3.

      einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder

    4. 4.

      einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und

  3. c.

    sich die betreffenden Güter physisch in Belarus befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 10f, 10g und 11 für diese Güter in Kraft getreten sind.

  1. SR 946.202.1
  2. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 661). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 27bAusnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen und Software

1

 Das SECO kann bis zum 31. März 2025 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Artikel 24b bewilligen, sofern:

  1. a.

    die Dienstleistungen oder die Software für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus unbedingt erforderlich sind;

  2. b.

    die Dienstleistungen oder die Software ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.

2

 Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen oder die Software mittelbar oder unmittelbar für die Regierung von Belarus, für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in Belarus bestimmt sein könnten.

Art. 27bbis Ausnahme vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten Banken1

Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 23 Absatz 1 bewilligen, falls dies erforderlich ist für den Abzug von Investitionen aus Belarus oder die Beendigung von Geschäftstätigkeiten in Belarus.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 661).

4b. Abschnitt Schadenersatz und Schutz für Schweizer Personen und Organisationen

Art. 27c1

1

 Schweizer Staatsangehörige, in der Schweiz ansässige natürliche Personen und in der Schweiz niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen haben das Recht, vor den zuständigen Schweizer Gerichten Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, einschliesslich Rechtskosten, einzufordern, die ihnen oder einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befindet, entstanden sind infolge von:

  1. a.

    Forderungen von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a–d, die bei Gerichten ausserhalb der Schweiz und des EWR im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften geltend gemacht wurden, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht;

  2. b.

    Urteilen und anderen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittstaaten als Belarus zur Durchsetzung von Forderungen nach Buchstabe a, sofern kein wirksamer Zugang zu den Rechtsbehelfen im betreffenden Hoheitsgebiet besteht.

2

 Der Schadenersatz kann von folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen eingefordert werden:

  1. a.

    für Schadenersatz nach Absatz 1 Buchstabe a: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a–d, die ihre Forderungen bei den Gerichten in dem Drittstaat geltend gemacht haben, oder von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder Kontrolle über diese ausüben, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie von Angehörigen des Justizwesens;

  2. b.

    für Schadenersatz nach Absatz 1 Buchstabe b: von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die die Durchsetzung von einer Forderung nach Absatz 1 Buchstabe a in einem anderen Land als Belarus anstreben oder dabei mitwirken, oder von Personen, Unternehmen und Organisationen, die Eigentümer dieser Unternehmen oder Organisationen sind oder diese kontrollieren, mit Ausnahme ihrer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie von Angehörigen des Justizwesens.

3

 Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach diesem Artikel dennoch an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).

4c. Abschnitt Bestimmungen im Zusammenhang mit Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten

Art. 27dKeine Anerkennung und keine Vollstreckung von Urteilen sowie Ablehnung von Rechtshilfegesuchen

1

 Anordnungen, Beschlüsse, Verfügungen, Urteile und andere Gerichts-, Schieds- oder Verwaltungsentscheidungen aus Verfahren ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates im Rahmen oder in Verbindung mit der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat werden nicht anerkannt oder vollstreckt, soweit sie zur Erfüllung von Ansprüchen führen könnten, die wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWR-Mitgliedstaates geltend gemacht werden von:

  1. a.

    natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 27 Buchstaben a–d;

  2. b.

    natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Artikel 27 Buchstaben a–d sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 27 Buchstaben a–d kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.

2

 Rechtshilfegesuche werden abgelehnt und Strafen und andere Sanktionen auf der Grundlage von Anordnungen, Beschlüssen, Verfügungen, Urteilen oder anderen Entscheidungen aus Verfahren ausserhalb der Schweiz und des EWR werden nicht anerkannt und nicht vollstreckt, wenn sie im Rahmen von oder in Verbindung mit einem Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten gegen die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat gestellt beziehungsweise verhängt wurden, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung oder äquivalenten Massnahmen eines EWR-Mitgliedstaates eingeleitet wurde von:

  1. a.

    natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 27 Buchstaben a–d; oder

  2. b.

    natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer eines Unternehmens oder einer Organisation nach Artikel 27 Buchstaben a–d sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 27 Buchstaben a–d kontrollieren oder von einer oder einem solchen kontrolliert werden.

Art. 27eSchadenersatzanspruch der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1

 Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat das Recht, Ersatz für alle direkten oder indirekten Schäden, einschliesslich der Rechtskosten, zu verlangen, die ihr entstanden sind infolge eines Verfahrens zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten, das wegen Massnahmen nach dieser Verordnung gegen sie eingeleitet wurde.

2

 Der Anspruch richtet sich gegen:

  1. a.

    natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 27 Buchstaben a–d, die:

    1. 1.

      die Investor-Staat-Streitbeilegung eingeleitet haben,

    2. 2.

      im Rahmen der Investor-Staat-Streitbeilegung interveniert haben,

    3. 3.

      an der Investor-Staat-Streitbeilegung beteiligt waren,

    4. 4.

      die Vollstreckung, eines Schiedsspruchs, eines Urteils oder eines Beschlusses im Zusammenhang mit der Investor-Staat-Streitbeilegung anstreben;

  2. b.

    natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die Eigentümer einer dieser Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a sind oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Buchstabe a kontrollieren oder von ihr oder ihm kontrolliert werden.

3

 Sehen andere Bestimmungen des Schweizer Rechts keine Zuständigkeit in der Schweiz vor, so kann die Zuständigkeit für ein schweizerisches Gericht für Schadenersatzforderungen nach Absatz 1 an einem Ort begründet werden, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist.

5. Abschnitt Strafbestimmungen

Art. 28

1

 Wer gegen die Artikel 2–7, 10–12, 14–18 und 20–27 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2

 Wer gegen Artikel 13 und 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3

 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 29Vollzug

1

 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–24 und 27.

2

 Das SEM überwacht den Vollzug von Artikel 25.

3

 Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 26.

4

 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.

5

 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, namentlich die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 29aBestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren1

1

 Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und deren Gestellung gemäss Artikel 24 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 (ZG) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach den Artikeln 47 und 48 ZG überführt werden.

2

 Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Absatz 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.

3

 Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach Belarus.

4

 Die Absätze 1–3 gelten auch für Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und die vor dem 31. Oktober 2024 gestellt und gemäss dieser Verordnung zurückgehalten wurden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  2. SR 631.0

Art. 30Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 11. August 20211 über Massnahmen gegenüber Belarus wird aufgehoben.

  1. [AS 2021 481, 585, 888]

Art. 31Übergangsbestimmungen

1 und 2

…1

3

 Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 bis zum 15. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 17. März 2022 abgeschlossen wurden. Die Artikel 8 und 9 über das Verfahren gelten sinngemäss.

4–6

…2

7

 Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 31. August 2023 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss Artikel 10a Absätze 1, 4 und 5 bewilligen, falls:

  1. a.

    dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und

  2. b.

    dem belarussischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.3

8

 …4

9

 Artikel 10d Absätze 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte über Güter der Zolltarifnummer 2602 anwendbar, die vor dem 31. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 2. Dezember 2025 erfüllt sind.5

10

 Artikel 10d Absätze 1, 3 und 4 ist nicht auf Geschäfte der Zolltarifnummer 8708 99 anwendbar, die vor dem 31. Oktober 2024 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 2. Mai 2025 erfüllt sind.6

11

 …7

12

 Artikel 10f Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2501, 2517, 2522, 2530, 2620, 2815, 2833, 2916, 2926, 4016, 7403, 7404, 7406 und 7610, die vor dem 19. September 2026 vereinbart und bis zum 20. März 2027 erfüllt sind.8

13

 Artikel 11a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Juli 2024 vertraglich vereinbart wurden, bis zu ihrem Ablaufdatum.9

14

 …10

15

 Artikel 10cbis Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 1. Juni 2025 vereinbart wurden und bis zum 2. September 2025 erfüllt sind.11

16

 Artikel 2 Absatz 2ter ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Oktober 2025 vertraglich vereinbart wurden.12

17

 Artikel 10d Absätze 1 und 3 ist nicht anwendbar auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 2931, 2932, 4001, 4015, 4016, 6805, 7318, 7325, 8209 und 8311, die vor dem 19. September 2026 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 20. Dezember 2026 erfüllt sind.13

18

 Artikel 10d Absätze 1 und 3 ist nicht auf Geschäfte im Zusammenhang mit Gütern der Zolltarifnummern 9032 89 anwendbar, die vor dem 30. Oktober 2025 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 21. Januar 2026 erfüllt sind.14

19

 Artikel 24b Absatz 1bis ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 19. September 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 20. Dezember 2026.15

20

 Artikel 24b Absatz 5 ist nicht anwendbar auf die Erfüllung von vor dem 26. Februar 2026 geschlossenen Verträgen bis zum 1. Mai 2026.16

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023 (AS 2023 475). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 30. Aug. 2023 um 18.00 Uhr (AS 2023 475).
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS 2024 598). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  7. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS 2024 598). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS 2024 598). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
  9. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024, in Kraft seit 31. Okt. 2024 (AS 2024 598).
  10. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2024 (AS 2024 598). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, mit Wirkung seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  11. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 316).
  12. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 30. Okt. 2025 (AS 2025 661).
  13. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025 (AS 2025 661). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
  14. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025 (AS 2025 661). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, mit Wirkung seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
  15. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026 (AS 2026 91). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).
  16. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Febr. 2026 (AS 2026 91). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, mit Wirkung seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).

Art. 32Veröffentlichung1

Die Inhalte der Anhänge 3, 5, 13–15 und 28 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 19. Sept. 2026 (AS 2026 480).

Art. 33Inkrafttreten

1

 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 16. März 2022 um 12.00 Uhr in Kraft.

2

 Die folgenden Bestimmungen treten zum nachstehenden Zeitpunkt in Kraft:

  1. a.

    Artikel 16 Absatz 3: am 12. April 2022 um 00.00 Uhr;

  2. b.

    Artikel 23: am 27. März 2022 um 00.00 Uhr.

Anhänge

  • Güter zur internen Repression
  • Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken
  • Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
  • Maschinen
  • Maschinen nach Artikel 6 Absatz 1bis
  • Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, denen eine Bewilligung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 verweigert wird
  • Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen
  • Erdöl und Erdölprodukte
  • Rohöl
  • Software für den Energiesektor
  • Kaliumchloridprodukte
  • Holzprodukte
  • Zementprodukte
  • Eisen- und Stahlprodukte
  • Güter mit hoher Priorität
  • Kautschukprodukte
  • Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten
  • Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen
  • Kryptowerte und digitale Zentralbankwährungen, die Transaktionsverboten unterliegen
  • Banken und andere Unternehmen und Organisationen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen
  • Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt
  • Güter und Technologien der Seeschifffahrt
  • Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas
  • Güter zur Stärkung der Industrie
  • Güter zur Stärkung der Industrie nach Artikel 10d Absatz 2
  • Luxusgüter
  • Wirtschaftlich bedeutende Güter
  • Gold
  • Gold enthaltende Erzeugnisse
  • Diamanten und Erzeugnisse mit Diamanten
  • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
  • Software für die Unternehmensführung, für Industriedesign und Fertigung sowie für den Banken- und Finanzsektor
  • Personen, Unternehmen oder Einrichtungen, die an der Durchsetzung bestimmter Forderungen in Drittländern beteiligt sind

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 19.09.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).