Législation

Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)

SR 952.0 · BankG · 109 Artikel

Bankengesetz (SR 952.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

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Auszug aus dem Text (109 Artikel)

Art. 1

1 Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen , Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen, nachstehend Banken genannt. 2 Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz unterstehen, dü…

Art. 1 a, Banken

Als Bank gilt, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und: a. gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als 100 Millionen Franken entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt; b. gewerbsmässig Publikumseinlagen bi…

Art. 1 b, Innovationsförderung

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf Personen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und: a. gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu 100 Millionen Franken oder vom Bunde…

Art. 1 bis

is…

Art. 2

1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die von ausländischen Banken in der Schweiz: a. errichteten Zweigniederlassungen; b. bestellten Vertreter. 2 Die FINMA erlässt die nötigen Weisungen. Sie kann insbeso…

Art. 2 bis

is 1 Dem elften, zwölften und zwölften a. Abschnitt dieses Gesetzes unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der FINMA unterstehen: a. in der Schweiz domizilierte Konzerno…

Art. 3

1 Die Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der FINMA; sie darf nicht ins Handelsregister eingetragen werden, bevor diese Bewilligung erteilt ist. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. die Bank in ihren…

Art. 3 a

Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlasses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird. Der Kanton muss an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals halten un…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).