Législation

Verordnung vom 16. März 2007 über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung)

SR 632.911In KraftStand am 01.10.202611 Artikel

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  • AS 2025 93in Kraft am 01.04.2026
    eingefügt: Art. 2 · aufgehoben: Art. 6
  • AS 2023 86Grunderlass Verordnung über die Änderung des Zolltarifs in den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz und über die Anpassung von Erlassen im Zusammenhang mit dieser Änderungin Kraft am 01.01.2024
    aufgehoben: Art. 3
  • AS 2011 3331Grunderlass Verordnung über die Änderung des Zolltarifs in den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz und über die Anpassung von Erlassen im Zusammenhang mit dieser Änderungin Kraft am 01.01.2012
    aufgehoben: Art. 10
  • AS 2009 1149in Kraft am 01.04.2009
    geändert: Art. 4
  • AS 2007 7053in Kraft am 01.01.2008
    geändert: Art. 4

5 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981, verordnet:

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt die allgemeinen Präferenzen auf den Zollansätzen des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 19861 zugunsten der Entwicklungsländer. Sie setzt die Zollansätze und die Bedingungen fest, unter denen die Zölle ermässigt werden.

  1. SR 632.10

Art. 2Geltungsbereich

1

 Als Entwicklungsländer im Sinne dieser Verordnung gelten die in Anhang 1 aufgeführten Länder und Gebiete.

2

 Der Bundesrat prüft im Anschluss an die alle drei Jahre stattfindende Überprüfung der Liste des Entwicklungsausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (DAC-Liste der OECD), ob Anhang 1 angepasst werden muss; er stützt sich dabei auf diese Liste.1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2025, in Kraft seit 1. April 2026 (AS 2025 93, 251 Ziff. I).

Art. 3Allgemeine Zollpräferenzen

1

 Für Ursprungserzeugnisse aus Entwicklungsländern gelten die Präferenzzollansätze nach Anhang 2.

2

 Die Präferenzzollansätze werden nur gewährt, wenn für die betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungsnachweis nach den Bestimmungen der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20111 vorliegt.

3

 …2

  1. SR 946.39. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.
  2. Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2015 über die vorübergehende Reduktion von Zollansätzen für Textilien (AS 2015 4935). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 6 der V vom 15. Febr. 2023 über die Änderung des Zolltarifs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 86).

Art. 4Zollkontingente1

1

 Waren, deren jährliche präferenzielle Einfuhrmenge beschränkt ist (Zollkontingente), sind in Anhang 2 aufgeführt.2

2

 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)3 kann das Zollkontingent für Waren der Zolltarifnummern 1701.1300/14004 bei ungenügender Versorgung des inländischen Marktes nach Anhörung der interessierten Kreise vorübergehend erhöhen.

3

 Das WBF kann das Zollkontingent für Waren der Zolltarifnummer 1701.9999 nach Anhörung der interessierten Kreise erhöhen oder herabsetzen, wenn die Inlandpreise nicht den Marktpreisen in der Europäischen Union entsprechen.

4

 Die Zollanmeldung von Waren im Rahmen der Zollkontingente hat mittels elektronischer Datenverarbeitung zu erfolgen.

5

 Zollkontingentsanteile an Zollkontingenten nach Absatz 1 werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt.

6

 Am Tag der Ausschöpfung des jeweiligen Zollkontingents wird die Restmenge proportional auf die an diesem Tag eingegangenen Gesuche verteilt.

7

 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit5 veröffentlicht den Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente periodisch auf elektronischem Weg.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7053).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 (AS 2009 1149).
  3. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
  4. Nummern gemäss Anhang 3 Ziff. 11 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3331).
  5. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Art. 5Ausnahme international wettbewerbsfähiger Waren

1

 Für fortgeschrittenere Entwicklungsländer können die Zollpräferenzen für Waren ausgesetzt werden, wenn ein Gewähren von Zollpräferenzen für Waren aus diesen Ländern zu einer Verdrängung von Waren aus anderen Entwicklungsländern führt oder zu führen droht.

2

 Voraussetzung für die Aussetzung von Zollpräferenzen ist, dass das betreffende Land in einem Abschnitt der Nomenklatur im Anhang zum Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 19831 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) (Nomenklatur) im internationalen Handel wettbewerbsfähig ist. Als wettbewerbsfähig im internationalen Handel gilt ein Land, wenn sein Anteil an den weltweiten Ausfuhren im entsprechenden Abschnitt 3,25 Prozent übersteigt; massgebend ist der mittlere Ausfuhrwert der letzten drei Jahre.

3

 Gegenüber dem gleichen Land können die Zollpräferenzen für Waren mehrerer HS-Abschnitte ausgesetzt werden.

4

 Die Aussetzungen der Zollpräferenzen gemäss Absatz 1 werden in Anhang 1 aufgeführt.

  1. SR 0.632.11

Art. 6Sonderregelung für die in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Länder

1

 Die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen aus den in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Ländern (LDC, Least Developed Countries) (Anhang 1 Spalte C) ist zollfrei.

2

 …1

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Jan. 2025, mit Wirkung seit 1. April 2026 (AS 2025 93, 251 Ziff. I).

Art. 7Verwaltungszusammenarbeit

1

 Die Amtshilfe und die Verwaltungszusammenarbeit richten sich nach den Artikeln 38–45 der Ursprungsregelnverordnung vom 30. März 20111.

2

 Das WBF kann für ein begünstigtes Land, welches die Verwaltungszusammenarbeit bei der Kontrolle der Ursprungsnachweise oder bei der Bekämpfung betrügerischer Praktiken nicht gewährt, sämtliche Zollpräferenzen aussetzen.

  1. SR 946.39. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.

Art. 8Anrufung der Schutzklausel

1

 Das WBF kann für die Agrarprodukte der Zolltarifkapitel 1, 2, 4–8, 10–12 und 15–17 während höchstens drei Monaten die in Artikel 2 Absatz 2 des Zollpräferenzengesetzes vom 9. Oktober 1981 vorgesehenen Massnahmen treffen. Es wägt dabei die Bedürfnisse der schweizerischen Landwirtschaft und die aussenwirtschaftspolitischen Interessen ab.

2

 Für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Interessen legen das Bundesamt für Landwirtschaft und das Staatssekretariat für Wirtschaft gemeinsam Kriterien fest. Zu diesen Kriterien gehören eine unübliche Zunahme der Einfuhrmengen, eine Erhöhung des Inlandangebotes und eine stagnierende Nachfrage im Inland, die zu einem Zerfall der inländischen Produzentenpreise führen oder zu führen drohen.

3

 Werden die Zollpräferenzen nach Absatz 1 ausgesetzt, so gelten für die Dauer der Aussetzung in den betreffenden Tariflinien für alle Länder, denen nach Artikel 6 besondere Präferenzen gewährt werden, die Zollansätze nach Anhang 2.

4

 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung über die nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen Bericht gemäss Artikel 10 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über aussenwirtschaftliche Massnahmen.

  1. SR 946.201

Art. 101

  1. Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 11 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 3331).

Art. 11Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

Anhänge

  • Liste der Entwicklungsländer und ‑gebiete
  • Liste der Zollpräferenzen
  • Zollabbau für Waren der Tarif-Nr. 1006.4020 und 1701.1100/9999

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.10.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).