Législation

Verordnung vom 30. März 2011 über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE)

SR 946.39 · VUZPE · 54 Artikel

Ursprungsregelnverordnung (SR 946.39) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (54 Artikel)

Art. 1, Grundsatz

1 Die Zollpräferenzen nach der Zollpräferenzenverordnung vom 16. März 2007 werden gewährt, wenn: a. die Ware Ursprungserzeugnis (2. Kap.) eines begünstigten Landes nach Anhang 1 der erwähnten Verordnung ist; b. die territor…

Art. 2, Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt: a. im Zollgebiet der Schweiz, einschliesslich des Fürstentums Liechtenstein und der deutschen Gemeinde Büsingen am Hochrhein , (Schweiz); und b. im Verkehr mit den begünstigten Ländern und Gebie…

Art. 3, Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Herstellen: b. Vormaterialien: c. Erzeugnis: d. Waren: e. Zollwert: zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgeleg…

Art. 4, Ursprungskriterien

1 Als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes gelten Erzeugnisse, die in diesem Land: a. vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b. unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort…

Art. 5, Vollständige Gewinnung oder Herstellung

1 Als in einem begünstigten Land oder in der Schweiz vollständig gewonnen oder hergestellt gelten: a. mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;…

Art. 6, Ausreichende Be- oder Verarbeitung

1 Erzeugnisse der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems gelten als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einze…

Art. 7, Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung

1 Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten, unabhängig davon, ob Artikel 6 Absätze 1–4 erfüllt ist: a. Behandlungen, die bezwecken, die Erzeugnisse während des…

Art. 8, Massgebende Einheit

1 Als massgebende Einheit für die Anwendung dieser Verordnung gilt diejenige Einheit, die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems massgebend ist. 2 Jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeu…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).