Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 54a Absatz 3 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und auf Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose, verordnet:
Art. 1Massgebende Prämienregionen
Die kantonale beziehungsweise regionale Durchschnittsprämie, die nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20202 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzurechnen ist, wird nach den Prämienregionen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG) aufgeteilt. Massgebend sind die vom EDI nach Artikel 61 Absatz 2bis KVG festgelegten Prämienregionen.
- SR 831.30
- SR 837.2
- SR 832.10
Art. 2Berechnung der Durchschnittsprämie
1 Der Berechnung der Durchschnittsprämie wird die Franchise nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung zugrunde gelegt.
2 Bei Kindern wird keine Franchise berücksichtigt.
- SR 832.102
Art. 3Beträge der Durchschnittsprämien
Die Beträge der Durchschnittsprämien sind im Anhang festgelegt.
Art. 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Anhänge
- Beträge der Durchschnittsprämien
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.