Législation

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

SR 832.102 · 261 Artikel

KVV (SR 832.102) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (261 Artikel)

Art. 1, Versicherungspflicht

1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetzbuches SR 210 (ZGB) unterstehen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 des Gesetzes. 2 Versicherungspflichtig sind zudem: a. Fassung…

Art. 2, Ausnahmen von der Versicherungspflicht

1 Es unterstehen nicht der Versicherungspflicht: a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3908 ). aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die…

Art. 3, Grenzgänger und Grenzgängerinnen

1 Nicht der Versicherungspflicht nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–e bis unterstellte Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie ihre Familienangehöri…

Art. 4, Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

1 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ins Ausland entsandt werden, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 bleiben in der Schweiz versicherungspf…

Art. 5, Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland

1 Folgende Personen und die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 sind versicherungspflichtig: a. Bundesbedienstete des Eidgenössischen Departem…

Art. 6, Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht

Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 der Gaststaatverordnung vom 7. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6657 ). Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht 1 Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und c des Gastst…

Art. 6 a, Angaben im Beitrittsformular

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 ( AS 2006 1717 ). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieser Verordnung. Angaben im Beitrittsformular 1 Die Versicherer dürfen auf dem Beitrittsform…

Art. 7, Sonderfälle Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 10. Mai 2006 ( AS 2006 1717 ).

1 Ausländer und Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung oder einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligu…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).