Législation

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV)

TBDVSR 817.022.11In KraftStand am 01.08.202618 Artikel

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Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen1
  2. 2. AbschnittTrinkwasser2–6
  3. 3. AbschnittDusch- und Badewasser7–14
  4. 4. AbschnittNachführen der Anhänge15
  5. 5. AbschnittSchlussbestimmungen16–17

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 14 Absatz 1, 22, 24, 26 Absatz 3, 27 Absatz 4, 36 Absätze 3 und 4 und 72 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016, verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Gegenstand und Geltungsbereich

1

 Diese Verordnung regelt die Aufbereitung, die Bereitstellung und die Qualität von Trinkwasser als Lebensmittel und von Wasser als Gebrauchsgegenstand.

2

 Sie legt insbesondere die Anforderungen fest in Bezug auf:

  1. a.

    Trinkwasser;

  2. b.

    Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen;

  3. c.

    Wasser in öffentlich zugänglichen Schwimmbädern, einschliesslich Sprudelbädern, Thermalbädern, Mineralbädern, Solebädern, Wellnessbädern, Therapiebädern, Kinderplanschbecken oder ähnlichen Einrichtungen, sowie in öffentlich zugänglichen Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers.

2. Abschnitt Trinkwasser

Art. 2Begriffe

In diesem Abschnitt bedeuten:

  1. a.

    Trinkwasser: Wasser im Naturzustand oder nach der Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Lebensmitteln oder zur Reinigung von Bedarfsgegenständen nach Artikel 5 Buchstabe a des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20141 vorgesehen, bereitgestellt oder verwendet wird;

  2. b.

    Warmwasser: Trinkwasser, dessen Temperatur durch Wärmezufuhr erhöht worden ist;

  3. c.

    Wasserversorger: Anbieterin oder Anbieter, die oder der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und ‑abnehmer mit Trinkwasser versorgt;

  4. d.

    Wasserversorgungsanlage: Anlage zum Fassen, Aufbereiten, Speichern und Verteilen von Trinkwasser sowie Hausinstallationen;

  5. e.

    Fassung: bauliche Einrichtung, mit der ein Wasservorkommen zur Trinkwassernutzung erschlossen wird;

  6. f.

    Verteilnetz: Leitungen bis zur Schnittstelle mit den Hausinstallationen, bestehend aus Transport-, Zubringer-, Haupt- und Versorgungsleitungen zum Transportieren und Verteilen von Trinkwasser;

  7. g.

    Hausinstallation: Leitungen bis zur Schnittstelle mit dem Verteilnetz, bestehend aus den hausinternen Trinkwasserleitungen mit den dazugehörenden Armaturen und Anlagen zum Aufbereiten und zum Speichern von Trinkwasser sowie den Hauszuleitungen.

  1. SR 817.0

Art. 3Anforderungen an Trinkwasser

1

 Trinkwasser muss hinsichtlich Geruch, Geschmack und Aussehen unauffällig sein und darf hinsichtlich Art und Konzentration der darin enthaltenen Mikroorganismen, Parasiten sowie Kontaminanten keine Gesundheitsgefährdung darstellen.

2

 Trinkwasser muss die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 erfüllen.

3

 Die Betreiberin oder der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage führt zudem unter Berücksichtigung der Anforderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19911 im Rahmen der gesamtbetrieblichen Gefahrenanalyse periodisch eine Analyse der Gefahren für Wasserressourcen durch. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.2

  1. SR 814.20
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 843).

Art. 4Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen1

1

 Wer eine Wasserversorgungsanlage bauen oder baulich verändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.

2

 Beim Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage müssen die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

3

 Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Wasserversorgungsanlage durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und warten zu lassen.

4

 Für die Aufbereitung von Trinkwasser und den Schutz von Wasserversorgungsanlagen gilt:

  1. a.

    Es dürfen ausschliesslich Verfahren und Stoffe nach Anhang 4 verwendet werden.

  2. b.

    Bei den Verfahren sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Die Stoffe müssen hinsichtlich der Reinheit für den Einsatz im Trinkwasserbereich geeignet sein.

  3. c.

    Zur Desinfektion verwendete Biozidprodukte müssen gemäss der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20052 für die Desinfektion von Trinkwasser oder von Wasserversorgungsanlagen zugelassen sein.

4bis

 Für die Desinfektion von Wasserversorgungsanlagen gilt Absatz 4 Buchstaben b und c.

5

 Für den Bau oder Umbau sowie beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage sind Trinkwasserkontaktmaterialien zu verwenden, deren Eignung zum Fassen, Aufbereiten, Transportieren und Speichern von Trinkwasser nach anerkannten Prüf- und Bewertungsverfahren ermittelt wurde.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 843).
  2. SR 813.12

Art. 5Information der Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer1

Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser abgibt, hat die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber sowie Betreiberinnen und Betreiber von Hausinstallationen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 843).

Art. 6Einschränkung bei der Kennzeichnung von abgefülltem Trinkwasser

Wer Trinkwasser an Konsumentinnen oder Konsumenten abgibt, darf auf dem Behältnis weder Hinweise auf Quellorte oder Quellnamen noch Bildzeichen, Abbildungen oder Bezeichnungen anbringen, die Anlass zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineralwasser oder mit Quellwasser geben könnten.

3. Abschnitt Dusch- und Badewasser

Art. 7Begriffe

In diesem Abschnitt bedeuten:

  1. a.

    Wasser: Wasser in öffentlich zugänglichen Schwimmbädern, einschliesslich Sprudelbädern, Thermalbädern, Mineralbädern, Solebädern, Wellnessbädern, Therapiebädern, Kinderplanschbecken oder ähnlichen Einrichtungen, Wasser in öffentlich zugänglichen Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers sowie Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen;

  2. b.

    Bad: Badeanlage, einschliesslich Thermalbad, Mineralbad, Dampfbad und Badeanlage mit biologischer Wasseraufbereitung;

  3. c.

    Thermalbad: Bad mit Wasser aus einem Grundwasservorkommen, dessen Temperatur bei Austritt über 20 °C liegt und das aus einer Quelle oder einer Tiefbohrung stammt;

  4. d.

    Mineralbad: Bad mit Einrichtungen, die Wasser aus einem natürlicherweise stark mineralisierten Grundwasservorkommen nutzen, das aus einer Quelle oder einer Tiefbohrung stammt;

  5. e.

    Dampfbad: Warmluftraum mit hoher Luftfeuchtigkeit, dessen Temperatur im Allgemeinen zwischen 40°C und 50°C liegt;

  6. f.

    Badeanlage: Bad mit künstlichem Becken, dessen Wasser gefiltert, desinfiziert, erneuert und rezykliert wird, sowie sämtliche Wasseraufbereitungsanlagen, die für den Betrieb erforderlich sind;

  7. g.

    Badeanlage mit biologischer Wasseraufbereitung: Badeanlagen mit künstlichem Becken, dessen Wasser mit mechanischen und biologischen Verfahren aufbereitet und rezykliert wird, jedoch ohne Zugabe von Konservierungs- oder Desinfektionsmitteln und ohne kontinuierlichen Wasseraustausch, sowie die Wasseraufbereitungsanlagen, die für den Betrieb erforderlich sind;

  8. h.

    Öffentlich zugängliche Anlage oder öffentlich zugängliches Bad: Anlage

    oder Bad, die oder das für die Allgemeinheit oder einer berechtigten Personenkreis geöffnet und nicht zur Nutzung in einem familiären Rahmen bestimmt ist;

  9. i.

    Wasseraufbereitungsanlage: Anlage zur Aufbereitung von Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern, einschliesslich der dazu benötigten Räume, Apparaturen, Verfahren und Substanzen, chemischen Zubereitungen und Biozidprodukte zur Sicherstellung einer zweckmässigen und anforderungsgerechten Wasserqualität. Bei Wasserbecken mit biologischer Aufbereitung des Badewassers gelten auch die verwendeten Organismen als Teil der Aufbereitung.

Art. 8Meldepflicht für Bauprojekte

Wer ein öffentlich zugängliches Bad bauen oder baulich verändern will, muss dies der kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden

Art. 9Mikrobiologische und organoleptische Anforderungen1

1

 Für den Kontakt mit dem menschlichen Körper bestimmtes Wasser hat den mikrobiologischen Anforderungen nach Anhang 5 zu genügen.

2

 Wasser in öffentlich zugänglichen Duschanlagen hat den in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten organoleptischen Anforderungen an Trinkwasser zu genügen.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 843).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 843).

Art. 10Zulässige Desinfektionsmittel

1

 Zur Desinfektion von Badewasser dürfen ausschliesslich Wirkstoffe und Verfahren nach Anhang 5a verwendet werden. Es dürfen ausschliesslich nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 zugelassene Biozidprodukte verwendet werden.2

2

 Für Wasser in Duschanlagen gelten die Anforderungen an Desinfektionsmittel für Trinkwasser nach Artikel 4 Absatz 4.

  1. SR 813.12
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 843).

Art. 11Konzentrationen von Desinfektionsmitteln

Die Konzentrationen von Desinfektionsmitteln sowie die für eine Aufbereitung von Wasser geltenden Parameter sind in Anhang 6 festgelegt.

Art. 12Höchstkonzentrationen für Schadstoffe und bei der Desinfektion anfallende Nebenprodukte

Die Höchstkonzentrationen für Schadstoffe und bei der Desinfektion anfallende Nebenprodukte sind in Anhang 7 festgelegt.

Art. 13Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen

Wasseraufbereitungs- und Duschanlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen.

Art. 14Anforderungen an das Personal in öffentlich zugänglichen Bädern

1

 In jedem öffentlich zugänglichen Bad muss mindestens eine Person verfügbar sein, die über eine Fachbewilligung nach der Verordnung des EDI vom 28. November 20251 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern verfügt; ausgenommen sind Badeanlagen mit biologischer Wasseraufbereitung.2

2 und 3

 …3

  1. SR 814.812.31
  2. Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. II der V des EDI vom 28. Nov. 2025 über die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 793).
  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2287).

4. Abschnitt Nachführen der Anhänge

Art. 15

1

 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge dieser Verordnung dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2

 Es kann Übergangsfristen festlegen.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 16Übergangsbestimmungen

1

 Trinkwasser, das Arsen zwischen 10 bis 50 µg/l oder Uran über 30 µg/l enthält, darf noch bis zum 31. Dezember 2018 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2

 Können die mikrobiologischen Anforderungen an Wasser in Bädern und Duschanlagen nur durch eine bauliche Sanierung eingehalten werden, so muss diese bis zum 30. April 2027 erfolgen. In diesem Fall gelten diese Anforderungen während dieser Zeit nicht, es sind jedoch alle übrigen nach dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen zu treffen, um den Schutz der Gesundheit sicherzustellen.

Art. 16aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 20261

1

 Trinkwasser, das die Höchstwerte für die Parameter Halogenessigsäuren (HAA5) oder Microcystin-LR überschreitet, darf noch bis zum 31. Juli 2027 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2

 Trinkwasser, das Blei zwischen 5 und 10 µg/l enthält, darf noch bis zum 31. Januar 2036 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

3

 Trinkwasser, das den Höchstwert für Melamin überschreitet, darf noch bis zum 31. Juli 2029 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 19. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 369).

Art. 17Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Anhänge

  • Mikrobiologische Anforderungen an Trinkwasser
  • Chemische Anforderungen an Trinkwasser
  • Weitere Anforderungen an Trinkwasser
  • Liste der anerkannten Verfahren und Stoffe zur Aufbereitung von Trinkwasser und zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen
  • Mikrobiologische Anforderungen an Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen
  • Liste der Wirkstoffe und Verfahren zur Desinfektion von Badewasser
  • Höchst- und Mindestanforderungen betreffend Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen
  • Höchstkonzentrationen von Schadstoffen und bei der Desinfektion anfallenden Nebenprodukten für Badewasser

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.08.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).