Législation

Verordnung des BAKOM vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VVNF)

VVNFSR 784.102.11In KraftStand am 01.01.202616 Artikel

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  • AS 2024 179in Kraft am 01.06.2024
    geändert: Art. 8, 11, 13

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen1–3
  2. 2. AbschnittFlug- und Schiffsfunk4–5
  3. 3. AbschnittAmateurfunk6–7
  4. 4. AbschnittPrüfungen für Funkerinnen und Funker8–14
  5. 5. AbschnittSchlussbestimmungen15–16

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 14 Absatz 4, 15 Absatz 2, 46, 51 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) und Artikel 44 der Fernmeldegebührenverordnung vom 18. November 2020 (GebV-FMG), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Frequenznutzung ohne Konzession, ohne vorgängige Meldung und ohne Fähigkeitszeugnis

1

 Die Frequenznutzungen, für die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, b und d VNF keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis erforderlich sind, sind in Anhang 1 geregelt.

2

 Frequenzen unter 8,3 kHz können unter Einhaltung der geltenden Vorschriften frei genutzt werden.

Art. 2Aussendung des Ruf- und Kennzeichens

1

 Die Nutzerinnen und Nutzer des Funkfrequenzspektrums, die einer Einschränkung nach Artikel 22 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG) unterliegen, müssen das Ruf- oder Kennzeichen bei der Verbindungsaufnahme und anschliessend alle 10 Minuten aussenden.

2

 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Nutzung von Funkanlagen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.

  1. SR 784.10

Art. 3Koordinationskanal

1

 Der Koordinationskanal (K-Kanal) dient der Übertragung von Nachrichten zur Koordination des Einsatzes von Organisationen, die bei Schadenereignissen oder Unfällen Hilfe leisten.

2

 Die Organisationen dürfen ihren internen Funkverkehr nicht über den K-Kanal abwickeln.

3

 Bei Übungen am K-Kanal muss jedem Anruf das Wort «Übung» oder «Verbindungskontrolle» beigefügt werden. Stört eine Organisation bei einer Übung den Funkverkehr einer anderen Organisation, die Hilfe leistet, so muss sie ihren Funkverkehr sofort einstellen.

2. Abschnitt Flug- und Schiffsfunk

Art. 4Flugfunk

Die Frequenzbereiche, die für die Teilnahme am Flugfunk, an der Flugnavigation und an der Flugüberwachung zur Verfügung stehen, sind in Anhang 2 aufgelistet.

Art. 5Schiffsfunk

Die Frequenzbereiche, die für die Teilnahme am Schiffsfunk auf hoher See und auf den internationalen Wasserstrassen (Rheinschifffahrt) zur Verfügung stehen, sind in Anhang 3 aufgelistet.

3. Abschnitt Amateurfunk

Art. 6Frequenzbereiche

Die Frequenzbereiche, die Inhaberinnen und Inhabern eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 VNF sowie Inhaberinnen und Inhabern eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 VNF zur Verfügung stehen, sind in Anhang 4 aufgelistet.

Art. 7Zusätze für Rufzeichen

1

 Betreibt die Inhaberin oder der Inhaber eines Rufzeichens nach Artikel 47f der Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich eine bewegliche Funkanlage in einem Land- oder Luftfahrzeug, auf einem Binnenschiff, einem Seeschiff oder an einem anderen Standort, so kann sie oder er ihr oder sein Rufzeichen mit einem der folgenden Zusätze ergänzen:

Standort

Zusatz für
Radiotelefonie

Zusatz für
Morsetelegrafie

Landfahrzeug oder Binnenschiff

«mobile»

«/M»

  Seeschiff

«maritime mobile»

  «/MM»

  Luftfahrzeug

«aeronautical mobile»

  «/AM»

Anderer Standort

«portable»

  «/P»

2

 Die Inhaberin oder der Inhaber darf andere Zusätze verwenden, wenn sie betrieblich notwendig sind und vom Rufzeichen mit einem Binde- oder Schrägstrich getrennt werden.

3

 Betreibt die Inhaberin oder der Inhaber eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse ihre oder seine Funkanlage im Fürstentum Liechtenstein, so muss sie oder er dem Rufzeichen den nachstehenden Zusatz voranstellen:

  1. a.

    Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 VNF: «HBØ/» (HB Null Schrägstrich);

  2. b.

    Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 VNF: «HBØY/» (HB Null Yankee Schrägstrich).

  1. SR 784.104

4. Abschnitt Prüfungen für Funkerinnen und Funker

Art. 8Durchführung

1

 Die Prüfungen für Funkerinnen und Funker werden auf Deutsch, Französisch und Italienisch durchgeführt. Die Kandidatinnen und Kandidaten können die Prüfungssprache frei wählen.

2

 Ort, Datum und Zeit der Prüfungen werden vom BAKOM festgelegt.

3

 An die Prüfung ist ein amtlicher persönlicher Ausweis mitzubringen.1

4

 Die Geräte und Simulatoren für die Durchführung der praktischen Prüfungen für den Erwerb der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b VNF werden vom BAKOM zur Verfügung gestellt.

5

 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 18. April 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 179).

Art. 9Teilerlass

Wer über ein Fähigkeitszeugnis in einem Prüfbereich verfügt, kann dem BAKOM Antrag auf teilweisen Erlass von Prüfungsinhalten stellen.

Art. 10Hilfsmittel

Die zulässigen Hilfsmittel sind in den Prüfungsvorschriften festgelegt. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, wird von der Prüfung ausgeschlossen.

Art. 11Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung1

Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens 70 Prozent der maximalen Punktzahl erreicht. Besteht die Prüfung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, so müssen für jeden Prüfungsteil mindestens 70 Prozent der maximalen Punktzahl erreicht werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 18. April 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 179).

Art. 12Prüfungsvorschriften

Die Vorschriften für die Prüfung zum Erwerb der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 51 Absatz 1 VNF sind in Anhang 5 geregelt.

Art. 13Nachprüfung1

1

 Besteht die Prüfung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, so kann der Teil, in welchem das Resultat ungenügend war, innerhalb eines Jahres wiederholt werden.

2

 Wer die Nachprüfung nicht bestanden hat, kann die gesamte Prüfung erneut ablegen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 18. April 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 179).

Art. 14Prüfungsgebühren

1

 Die Gebühren nach den Artikeln 39–42 GebV-FMG müssen spätestens acht Tage vor der Prüfung auf dem Konto des BAKOM gutgeschrieben sein.

2

 Wer der Prüfung fernbleibt, muss die Grundgebühr bezahlen, wenn sie oder er sich nicht mindestens acht Tage vor der Prüfung schriftlich abgemeldet hat.

3

 Wer von der Prüfung ausgeschlossen wird oder diese vorzeitig verlässt, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 16Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anhänge

  • Frequenznutzungen, für die keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, b und d VNF erforderlich sind
  • Frequenzbereiche für die Teilnahme am Flugfunk, an der Flugnavigation und an der Flugüberwachung
  • Frequenzbereiche für die Teilnahme am Schiffsfunk auf hoher See und auf den internationalen Wasserstrassen (Rheinschifffahrt)
  • Nutzung von Frequenzbereichen nach Artikel 44 VNF
  • Vorschriften für die Prüfungen zum Erwerb der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 51 Absatz 1 VNF

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).