Législation

Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)

SR 784.10 · 109 Artikel

FMG (SR 784.10) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

Was sich vorbereitet

Laufende Vernehmlassungen, die dieses Gesetz ändern könnten:

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Auszug aus dem Text (109 Artikel)

Art. 1, Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. 2 Es soll insbesondere: a.…

Art. 2, Gegenstand

Das Gesetz regelt die fernmeldetechnische Übertragung von Informationen, einschliesslich der Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammen, soweit das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) nichts an…

Art. 3, Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. Informationen: b . Fernmeldedienst: c. fernmeldetechnische Übertragung: c bis öffentlicher Telefondienst: c ter Mehrwertdienst: d. Fernmeldeanlagen: d bis ter … e. Interkonnektion: e bis Mietlei…

Art. 3 a, Evaluationsbericht

1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle drei Jahre Bericht über: a. die Entwicklung der flächendeckenden schweizweiten Investitionen; b. die Entwicklung der Grundversorgung; c. die Qualität und die P…

Art. 4, Registrierung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registriert Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die eine der folgenden für die Erbringung von Fernmeldediensten bestimmten Ressourcen nu…

Art. 5, Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten

Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungselement…

Art. 6, Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz

Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz müssen: a. die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die branchenüb…

Art. 6 a, Sperrung des Zugangs zu Fernmeldediensten

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen den Zugang zu Telefonie und Internet für Personen sperren, welche die Kundenbeziehung nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen haben,…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).